Meldepflicht von Verbrauch und Verfall normaler und spezifischer Immunglobuline
Beginnend mit dem Jahr 2019 ist im Rahmen der Meldung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 TFG auch die Gesamtmenge und Maßeinheit von Verbrauch und Verfall normaler und spezifischer Immunglobuline durch die Einrichtungen der Krankenversorgung zu melden (Paul-Ehrlich-Institut).