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Stellungnahme zu den Fehlentwicklungen durch das derzeitige MDK-Prüfverfahren

Stellungnahme zu den Fehlentwicklungen durch das derzeitige MDK-Prüfverfahren in der psychiatrischen Krankenhausbehandlung und dem Referentenentwurf zum MDK-Reformgesetz der Fachgruppe psychiatrische Einrichtungen im VKD (VKD Online).



Die Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung sowie die Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung (§275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) ist für die Krankenkassen längst zum Wettbewerbsmodell
geworden (Vgl. das Schreiben von Dr. Düllings v. 17.04.2019). „Die Rechnungskürzungen [werden] als Instrument im Wettbewerb der Krankenkassen zur Generierung von Überschüssen missbraucht“,
so auch die DKG in einer Pressemitteilung vom 02.05.2019.

Die Auswirkungen dieses Wettbewerbs zeigen sich seit der Einführung eines
leistungsorientierten Vergütungssystems deutlich auch in der Psychiatrie und
Psychosomatik. Die Fachgruppe psychiatrische Einrichtungen im VKD hat jüngst
eine Umfrage unter ihren Mitgliedern zu der Entwicklung der MDK-Prüfungen seit
der Umstellung auf PEPP-Abrechnung durchgeführt. Die Ergebnisse zeigen, dass
sich seit 2015 (4,90%) der Anteil der geprüften Fälle mehr als verdoppelt hat
(2018: 10,29%). Zwischen den Einrichtungen zeigten sich noch deutliche
Unterschiede. Insbesondere die Einrichtungen, die erst spät auf die Abrechnung
nach PEPP umgestiegen sind, konnten noch länger von wesentlich geringeren
Prüfquoten profitieren. Demgegenüber berichten einige Häuser bereits von
Prüfquoten jenseits der 15%.

Die Hintergründe für den Wettbewerb über weiter steigende Prüfquoten sind
schnell erklärt. Auf der einen Seite setzt das soziale Dilemma einer
gemeinschaftlichen Finanzierung des MDK-Prüfaufwands durch alle gesetzlichen
Krankenversicherungen den Anreiz für die einzelne Krankenkasse hoch, das System
im möglichst hohem Umfang zu nutzen. Auf der anderen Seite verhilft der rein
krankenkassenseitig beauftragte Medizinische Dienst getreu der
Prinzipal-Agent-Theorie zu den erwünschten Kostenersparnissen, indem
Leistungskürzungen nach MDK Prüfungen eher die Regel darstellen, als die
Ausnahme.

Wirtschaftliches Risiko alleinig bei den Krankenhäusern
Besonders attraktiv ist die Infragestellung von Krankenhausleistungen dadurch
geworden, dass Krankenkassen aus dem MDK-Verfahren strittige Erlöse umgehend
verrechnen können. Der wirtschaftliche Schaden liegt bis zu einer Klärung im
regelmäßig langandauernden Streitverfahren ausschließlich auf Seiten der
Krankenhäuser.

Das beschriebene Ungleichgewicht - durch den interessengeleiteten Prüfer auf
der einen Seite und den leistungsrechtlichen Grundsatz, der den Zweifel stets
zugunsten der Krankenkasse auslegt, auf der anderen Seite - birgt ein großes
finanzielles Risiko für die Krankenhäuser. Dieses verschärft die finanzielle
Schieflage, die viele Krankenhäuser in Zeiten fehlender
Investitionsmittelfinanzierung und steigendem Wettbewerbsdruck betrifft. Eine
Situation, die Krankenhäuser zum erlössichernden Handeln zwingt.

[...]

Quelle: VKD Online, 05.07.2019

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