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Az. 3 Ca 992/19: Fristlose Kündigung wegen gefälschter Pflegedokumentation

Az. 3 Ca 992/19: Fristlose Kündigung wegen gefälschter Pflegedokumentation (Pressemitteilung).



Macht eine Pflegekraft in der Pflegedokumentation vorsätzlich Falschangaben und trägt ein, bei einer Patientin in der Wohnung gewesen zu sein, obwohl sie nur telefonischen Kontakt zur Patientin hatte, kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Die Klägerin war bei der Beklagten seit über 5 Jahren
als Altenpflegerin beschäftigt. Sie wurde vom Arbeitgeber mehrfach abgemahnt, unter anderem weil
sie eine Patientin nicht richtig versorgt hatte und dies auch nicht richtig
dokumentiert worden war. Anfang April 2019 fuhr die Klägerin nicht persönlich
zu einer Patientin, um dieser die Nachttablette zu geben, sondern telefonierte
lediglich mit ihr. Den Leistungsnachweis für den nächtlichen Besuch zeichnete
Klägerin jedoch trotzdem ab und bestätigte auf dem Tagestourennachweis, die
Patientin in der Zeit von 22:55 Uhr bis 23:06 Uhr versorgt zu haben. Die
Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit
Schreiben vom 05.04.2019 fristlos. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage.

Mit Urteil vom 07.08.2019 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab. Die
fristlose Kündigung hielt es für gerechtfertigt. Der vorsätzliche Verstoß eines
Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur
schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich
geeignet, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darzustellen. Nach
Auffassung des Gerichts muss der Arbeitgeber auf eine korrekte Dokumentation
der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können. Überträgt der Arbeitgeber
den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein
Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und
vorsätzlich falsch aus, so stellt dies einen schweren Vertrauensmissbrauch dar.
Nach Auffassung der 3. Kammer hatte die Klägerin trotz vorheriger Abmahnung
vorsätzlich falsche Eintragungen gemacht. Das Arbeitsverhältnis endete damit
fristlos am 05.04.2019.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung
beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Arbeitsgericht Siegburg – Aktenzeichen 3 Ca 992/19 vom 07.08.2019.

Die Entscheidung kann demnächst in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE
www.nrwe.de unter Eingabe des Aktenzeichens (3 Ca 992/19) aufgerufen werden.

Quelle: Pressemitteilung, 20.08.2019

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