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Stellungnahme der DGIIN zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Rehabilitation und intensivpflegerischer Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung mydrg.de





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Stellungnahme der DGIIN zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Rehabilitation und intensivpflegerischer Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Stellungnahme der DGIIN zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Rehabilitation und intensivpflegerischer Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Pressemitteilung).



Die DGIIN begrüßt in Übereinstimmung mit der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin (DGIM) ausdrücklich die vom Bundesgesundheitsministerium geplante Verbesserung der außerklinischen Beatmung, der Eindämmung des damit verbundenen Missbrauchspotentials und der Stärkung der Rehabilitation.

Bezüglich des vorliegenden Referentenentwurfes bietet sich die DGIIN in der
Ausarbeitung weiterer Details als konstruktiver Partner an. Aus Sicht einer
Fachgesellschaft, die viel mit Patienten in der außerklinischen Beatmung
konfrontiert wird, darf folgendes angemerkt werden:

Die außerklinische Beatmung in Deutschland stellt im internationalen Vergleich
eine Besonderheit dar. Die extrem steigenden Zahlen der nicht-invasiven und
invasiven außerklinischen Beatmung (Karagiannidis et al., Deutsch Med
Wochenschr 2019; 144: 58-63) sind ein Resultat des medizinischen Fortschritts,
aber sicherlich auch Ausdruck einer Übertherapie, die zunehmend ökonomisch
getriggert wird. Der Blick in die europäischen Nachbarländer, die über einen
ähnlich hohen medizinischen Standard verfügen, aber eine außerklinische
intensivmedizinische Betreuung von zum Teil beatmeten Patienten nur
außerordentlich selten etablieren, wirft substantielle Fragen auf. Medizin und
Gesundheitspolitik sind aufgerufen, einen kritischen Diskurs über die
Limitierung nicht ausreichend validierter medizinischer Leistungen insbesondere
am Lebensende zu führen. Dies insbesondere auch im Hinblick auf knapper
werdende personelle Ressourcen, die demographische Entwicklung und die
zunehmend formulierten ethischen Bedenken hinsichtlich einer durch
Langzeitbeatmung bedingten Lebensverlängerung bei Schwerkranken ohne
Berücksichtigung des Patientenwillens. Eine Moderation eines solchen Diskurses
durch den G-BA wäre wünschenswert.
Im Zentrum jeder Evaluation der außerklinischen Beatmung muss der
Patientenwille stehen. Die Evaluation kann in keinem Fall durch einen einzelnen
Arzt geschehen, sondern muss das Ergebnis einer multiprofessionellen Diskussion
unter Einbeziehung der Angehörigen und in besonders schwierigen Fällen auch
unter Mitwirkung unabhängiger klinischer Ethik-Komitees stattfinden. Dieser
standardisierte Prozess sollte präzise dokumentiert und nachvollziehbar sein
und am Beginn aller weiteren Entscheidungen stehen. Die DGIIN fordert zudem
eine regelmäßige Re-Evaluation aller aktuell außerklinisch intensivmedizinisch
betreuten und möglicherweise beatmeten Patienten. Diese Re-Evaluierung muss
zwingend durch ausgewiesene Experten in entsprechend ausgestatteten Zentren
stattfinden.
Die DGIIN möchte aufgrund ihrer Fachkompetenz in der Ausarbeitung der Details
zur Festlegung der Qualitätskriterien in der außerklinischen Beatmung
eingebunden werden. Die detaillierte Ausarbeitung wird maßgeblich für den
Erfolg des Gesetzes sein.
Eine Entscheidungsfindung ausschließlich durch Fachärzte für Pneumologie wird
im Erwachsenenbereich als kritisch betrachtet. Nicht die Gebietsbezeichnung
allein, sondern die Kompetenzen und Erfahrungen eines Mediziners mit der
Betreuung kritisch kranker Patienten sind hier von maßgeblicher Bedeutung. Hier
ist generell dem „4 Augen Prinzip“ der Vorzug zu geben. Intensivmedizinisch
weitergebildete und tätige Ärzte besitzen aus Sicht der DGIIN hier besondere
Kompetenz nicht nur bzgl. Beatmung, sondern auch im Hinblick auf die
Gesamtsituation dieser internistisch oft schwersterkrankten Patienten.
Die Stärkung des Prinzips Weanings vor außerklinischer Beatmung wird
ausgesprochen begrüßt. Hier bedarf es hoher und einheitlich zu definierender
Qualitätskriterien für geeignete Weaningeinheiten.
Die Mindestzahl von zwei Patienten pro Wohngemeinschaft wird begrüßt. Hier
sollte auch eine obere Grenze definiert, wie auch strukturelle Vorgaben
eingeführt werden, wie zum Beispiel zu Brandschutz, Rettungswegen etc. Die
obere Grenze sollte sich an einem x-fachen des noch zu definierenden
Pflegeschlüssels orientieren. Eine Einbeziehung des Rettungsdienstes in
Strukturvorgaben halten wir für essentiell.
Gut funktionierende individuelle Pflege in dem häuslichen Umfeld, insbesondere
bei neuromuskulären Erkrankungen im Kindesalter mit Transition in den
Erwachsenenbereich, sollten explizit als Ausnahme einer außerklinischen 1:1
Betreuung unterstützt und erhalten werden.
Dringend gilt es für die außerklinische Intensivmedizin bzw. außerklinische
Beatmung neben einem ausreichenden Pflegeschlüssel auf die Ausbildung des
Pflegepersonals zu achten. Hier müssen die Anforderungen zu Grunde gelegt
werden, die in der S2k Leitlinie „Nichtinvasive und invasive Beatmung als
Therapie der chronischen respiratorischen Insuffizienz – Revision 2017“
festgelegt sind (W. Windisch et al. Pneumologie 2017;71:732).
Die Daseinsvorsorge und das medizinisch-ethische Handeln sollten im Zentrum der
inner- und außerklinischen Intensiv- und Beatmungsmedizin stehen. Eine in
Teilen ökonomisch getriebene Medizin ist insbesondere in diesem Bereich der
Medizin strikt abzulehnen.

Quelle: Pressemitteilung, 22.08.2019

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