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MDK-Reformgesetz kuriert Symptome. AKG fordert ergebnisoffene Diskussion um sektorübergreifende Versorgungsangebote

MDK-Reformgesetz kuriert Symptome. AKG fordert ergebnisoffene Diskussion um sektorübergreifende Versorgungsangebote (Arbeitsgemeinschaft Kommunaler Großkrankenhäuser e.V.).



Ausweitung von ambulanten Behandlungsmöglichkeiten wird begrüßt, schließt jedoch noch keine Versorgungslücken Krankenhäuser kompensieren fehlende Versorgung an den Sektorengrenzen und werden dafür bestraft
Abweichungen in der Verweildauer sind keine Falschabrechnung

Mit dem MDK-Reformgesetzt versuchte der Gesundheitsminister die aufgeheizten
Gemüter in der Gesundheitspolitik rechtzeitig zur parlamentarischen Sommerpause
etwas zu beruhigen. Die mediale Resonanz aus allen Interessenslagen ist
überraschend positiv. Dabei werden in dem Referentenentwurf eher die Symptome
der unsäglichen Prüfpraxis durch den MDK angegangen, nicht jedoch die
tatsächlichen Ursachen.

Bürokratie trifft auf Versorgungsalltag

Vorausgegangen ist eine monatelange mediale Auseinandersetzung innerhalb der
Selbstverwaltung über die Interpretation von Rechnungskorrekturen durch den MDK
bei Krankenhäusern. Die Fakten lassen sich dabei recht kurz zusammenfassen:

Die Prüfquoten des MDK steigen seit Jahren kontinuierlich an und haben
zwischenzeitlich ein Maß erreicht, dass einen nicht mehr zu rechtfertigen
Ressourcenaufwand auf beiden Seiten verursacht.
Die häufigsten Rechnungskorrekturen ergeben sich bei der Prüfung, ob eine
stationäre Krankenhausbehandlung überhaupt notwendig war (primäre Fehlbelegung)
sowie bei der Frage nach der notwendigen Dauer des Krankenhausaufenthaltes
(sekundäre Fehlbelegung). Hierbei handelt es sich um eine individuelle
medizinische Einschätzung des behandelnden Arztes unter Berücksichtigung
sämtlicher versorgungsrelevanter Aspekte zum Zeitpunkt des ärztlichen
Erstkontaktes im Krankenhaus auf Basis der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden
Informationen. Im Regelfall ist hierbei bereits eine Einweisungsentscheidung
durch einen niedergelassenen Arzt und damit eine weitere unabhängige ärztliche
Einschätzung vorausgegangen.
Die Rechnungskorrekturen nehmen mit zunehmenden Prüfquoten weiter zu. Vor dem
Hintergrund der häufigsten Korrekturursachen erscheint dieser Zusammenhang
durchaus kausal. Bei einer nachträglichen Überprüfung der medizinischen
Entscheidung unter Berücksichtigung der Informationslage nach Abschluss der
Gesamtbehandlung, ist ein abweichendes Ergebnis regelmäßig nachvollziehbar.
Eine Fehlentscheidung zum Zeitpunkt des Erstkontaktes mit unsicherer
Informationslage ist daraus jedoch nicht abzuleiten.

Versorgungslücken müssen geschlossen werden

Mit der Ausweitung von ambulanten Behandlungsmöglichkeiten durch die
Krankenhäuser ist dieses Problem noch nicht behoben. Die Versorgungslandschaft
in Deutschland bietet nur selten ungenügende ärztliche
Behandlungsmöglichkeiten. Vielmehr mangelt es an sektorübergreifenden
Versorgungsmöglichkeiten, die eine niederschwellige (pflegerische) Betreuung
oder Überwachung von älteren, multimorbiden und zunehmend alleinstehenden
Patienten bietet. Viele Behandlungen und Eingriffe können aus medizinischer und
technischer Perspektive schon heute in einem ambulanten Umfeld durchgeführt
werden. Es fehlt dafür jedoch regelmäßig an geeigneten Betreuungskonzepten
bevor die Patienten wieder selbstständig im gewohnten Umfeld handlungsfähig
sind.

Heute sind es vielfach die Krankenhäuser, die diese Versorgungslücken durch
eine stationäre Aufnahme oder einen verlängerten Krankenhausaufenthalt
kompensieren. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden diese für ihr
verantwortungsvolles Vorgehen mit neuen Sanktionen belegt. Leider tritt die
Debatte über eine nachhaltige Weiterentwicklung von sektorübergreifenden
Versorgungsangeboten in der öffentlichen Wahrnehmung hinter die
organisatorischen Einzelinteressen der Selbstverwaltung zurück.

Praktische Beispiele zeigen politischen Handlungsbedarf

Jeden Tag erleben Krankenhausmitarbeiter im Versorgungsalltag anschauliche
Beispiele in denen die Absurdität der aktuellen Prüfpraxis erlebbar wird. Diese
Beispiele wird die AKG zukünftig stärker in die öffentliche Debatte einbringen
und damit einen greifbaren Beitrag für eine zukunftsgerichtete Diskussion über
neue Versorgungskonzepte liefern. Wir laden alle Interessierten zu einem
offenen Dialog und einem kritischen Wettstreit der besten Ideen für eine
schrittweise Weiterentwicklung unserer Strukturen ein. Den Gesetzgeber fordern
wir gleichzeitig auf, die notwendigen Grundlagen für neue Versorgungsformen zu
legen:

Dafür sollen in den Katalog ambulant durchführbarer Eingriffe und Behandlungen
nach §115 b SGV 5 Betreuungspauschalen für eine pflegerische Überwachung
(ärztliche Betreuung innerhalb von 30 Minuten) von 12 bzw. 24 Stunden
verpflichtend aufgenommen werden. Diese Leistungen stehen allen
Leistungserbringern offen und bieten eine nachhaltige Verbesserung der
Patientenversorgung an der Schnittstelle von ambulanter und stationärer
Versorgung.
Darüber hinaus ist für Verweildauerprüfungen ein eigenes Prüfregime vorzusehen,
dass der besonderen Bedeutung der ärztlichen Aufnahmeentscheidung angemessen
Rechnung trägt:

Verweildauerprüfungen sind zwingend in einem Falldialog zwischen Fachärzten der
gleichen Fachrichtung durchzuführen.
Verweildauerprüfungen sind aus der Berechnung der Quote fehlerhafter
Abrechnungen auszunehmen. Es handelt sich schlicht nicht um Falschabrechnungen.
Medizinische Aufnahmeentscheidungen dürfen ex post keiner Sanktionierung
unterzogen werden. Eine Aufwandspauschale ist jeweils von der unterlegenden
Seite auf Basis der finalen Einschätzung durch den MDK zu zahlen.

Quelle: Arbeitsgemeinschaft Kommunaler Großkrankenhäuser e.V., 04.09.2019

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