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Personalvorgaben für die Intensivpflege von Frühgeborenen: G-BA ändert Übergangsfrist bei Nichterfüllung

Personalvorgaben für die Intensivpflege von Frühgeborenen: G-BA ändert Übergangsfrist bei Nichterfüllung (Gemeinsamer Bundesausschuss).



Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Übergangsfrist verlängert, in der Perinatalzentren von den Personalvorgaben für die Intensivpflege von Frühgeborenen abweichen dürfen. Demnach dürfen Perinatalzentren nun bis zum 31. Dezember 2021 von den Vorgaben zum Betreuungsschlüssel und zur Qualifikation abweichen, sofern die hierfür geltenden Voraussetzungen erfüllt werden. Den
Beschluss zur Änderung der Qualitätssicherungs-​Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-​RL) hat der G-BA am Donnerstag in Berlin gefasst. Er soll zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

„Wir haben die bundesweit 215 Perinatalzentren Level I und II befragt,
inwieweit sie die Personalvorgaben für die Intensivpflege von Frühgeborenen
erfüllen können und wie oft und aus welchen Gründen es zu Abweichungen kommt.
Die ersten gewonnenen Erkenntnisse über den Umsetzungsstand und die
Umsetzungsschwierigkeiten sind zwar nur bedingt belastbar – wurden vom G-BA
aber dennoch zum Anlass genommen, die derzeitigen Vorgaben zu beraten. Im
Ergebnis wurde unter anderem die Übergangsfrist, in der Perinatalzentren unter
genau festgelegten Voraussetzungen die Personalvorgaben noch nicht erfüllen
müssen, um zwei Jahre verlängert“, so Prof. Dr. Elisabeth Pott, unparteiisches
Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Qualitätssicherung.

Zudem legte der G-BA fest, dass Perinatalzentren den schichtbezogenen
Betreuungsschlüssel von 2020 bis zum Jahr 2022 zu 90 Prozent, für das Jahr 2023
zu 95 Prozent und erst ab 2024 zu 100 Prozent erfüllen müssen. Gesundheits-​
und Kinderkrankenpflegerinnen, die sich in einer Fachweiterbildung
„Pädiatrische Intensiv-​ und Anästhesiepflege“ befinden, dürfen zukünftig
hälftig auf die Fachweiterbildungsquote angerechnet werden. Ziel ist es, einen
weiteren Anreiz für die Qualifizierung von Pflegepersonal zu setzen. Weiterhin
ergänzte der G-BA Ausnahmefälle, in denen Perinatalzentren zukünftig auch nach
Ablauf der Übergangsregelung vom vorgesehenen Betreuungsschlüssel abweichen
können.

Der Pflegedienst einer neonatologischen Intensivstation darf aus maximal 15
Prozent Gesundheits-​ und Krankenpflegerinnen und Gesundheits-​ und
Krankenpflegern bestehen, sofern diese klar definierte Kriterien erfüllen.
Weitere Änderungen der QFR-​RL betreffen die Verlängerung der Übergangsregelung
für die Übermittlung der Daten der Strukturabfrage, sodass auch die Daten, die
sich auf das Jahr 2019 beziehen (Erfassungsjahr) mittels Checkliste an das
IQTIG übermittelt werden.

Der Beschluss zur Änderung der QFR-​RL soll zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.
Voraussetzung ist eine Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für
Gesundheit.

Noch ausstehende Anpassung der Checkliste für das Nachweisverfahren zur
Erfüllung von Qualitätsanforderungen an die perinatologischen Versorgungstufen
I bis III
Der G-BA wird die angepasste Checkliste (Anlage 3 QFR-​RL) im Oktober 2019
gemeinsam mit den angepassten Datenfeldern für die Strukturabfrage (Anlage 6
QFR-​RL) und dem angepassten Berichtsformat für die klärenden Dialoge (Anlage 7
QFR-​RL) beschließen.

Hintergrund: Qualitätssichernde Anforderungen an die Versorgung von
Frühgeborenen und Reifgeborenen mit besonderen Risiken
Der G-BA hat den gesetzlichen Auftrag, Maßnahmen der Qualitätssicherung für
Krankenhäuser zu beschließen. In diesem Zusammenhang entwickelt der G-BA unter
anderem Konzepte, in denen Mindestanforderungen an die Struktur-​, Prozess-​
und Ergebnisqualität im Rahmen spezieller diagnostischer und therapeutischer
Leistungen festgelegt werden. Ziel der Strukturqualitätskonzepte ist es,
qualitativ hochwertige strukturelle Voraussetzungen für die medizinische
Versorgung zu schaffen.

Die Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh-
und Reifgeborenen (QFR-​RL) bestimmt anhand eines risikobezogenen
Stufenkonzeptes (Perinatalzentren Level I und II, Perinataler Schwerpunkt und
Geburtsklinik) die jeweils vorzuhaltenden Strukturen und Prozessmerkmale sowie
die Mindestanforderungen an deren Qualität.

Gemäß QFR-​RL gelten derzeit unter anderem die folgenden Anforderungen an die
pflegerische Versorgung von Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht unter 1500
Gramm:

Auf der neonatologischen Intensivstation eines Perinatalzentrums muss jederzeit
mindestens eine Kinderkrankenpflegerin oder ein -​krankenpfleger je
intensivpflichtigem Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht von unter 1500 Gramm
verfügbar sein. Bei intensivüberwachungspflichtigen Frühgeborenen gilt ein
Schlüssel von eins zu zwei. Zudem müssen 40 Prozent der Pflegekräfte auf
neonatologischen Intensivstationen (Level I-​Zentren) Kinderkrankenpflegekräfte
sein, die die Fachweiterbildung „pädiatrische Intensivpflege“ absolviert haben.
In Level II-​Zentren ist ein Anteil von 30 Prozent vorgesehen. Als Nachweis für
die Erfüllung des Personalschlüssels für die pflegerische Versorgung auf
neonatologischen Intensivstationen gilt eine dokumentierte Erfüllungsquote von
mindestens 95 Prozent aller Schichten des vergangenen Kalenderjahres. Dabei
dürfen nicht mehr als zwei Schichten, in denen die in der Richtlinie
vorgegebenen Personalschlüssel nicht erfüllt werden, direkt aufeinanderfolgen.

Perinatalzentren, die die Anforderungen an die pflegerische Versorgung auf
ihrer Intensivstation nicht erfüllen, sind seit dem 1. Januar 2017
verpflichtet, dies dem G-BA unter Angabe der konkreten Gründe unverzüglich
mitzuteilen. In diesem Fall werden mit dem Krankenhaus auf Landesebene konkrete
Schritte und Maßnahmen zur schnellstmöglichen Erfüllung der Personalvorgaben
vereinbart.

Einen ersten Bericht zum klärenden Dialog nebst Kommentierung hat der G-BA mit
Beschluss vom 20. September 2018 veröffentlicht.

Die ersten Ergebnisse der Strukturabfrage sind auf
www.perinatalzentren.org/strukturabfrage.php einsehbar.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, 20.09.2019

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