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PPP-Richtlinie stärke Patientensicherheit in der Psychiatrie - Erstmals müssen Krankenhäuser Personalmindestvorgaben verbindlich einhalten

PPP-Richtlinie stärke Patientensicherheit in der Psychiatrie - Erstmals müssen Krankenhäuser Personalmindestvorgaben verbindlich einhalten (GKV-Spitzenverband).



Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am vergangenen Donnerstag die Erstfassung einer Richtlinie zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-Richtlinie) beschlossen – mit Zustimmung der Patientenvertreter sowie der Ländervertreter. Ab dem 01. Januar 2020 müssen die
Kliniken ihr Personal aufstocken und erstmals verbindliche personelle
Mindestvorgaben einhalten. Das gilt für alle psychiatrischen, kinder- und
jugendpsychiatrischen sowie psychosomatischen Krankenhäuser und Abteilungen.
Damit konnte der GKV-Spitzenverband eine seiner wichtigsten Forderungen
durchsetzen.

„Ein Meilenstein für die Patientensicherheit“, sagt Dr. Doris Pfeiffer,
Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes. „Erstmals gibt es verbindliche
Vorgaben, wieviel Fach- und Pflegepersonal für die psychiatrische und
psychosomatische stationäre Versorgung von erkrankten Kindern, Jugendlichen und
Erwachsenen eingesetzt werden muss. Die Vorgaben sind Mindestanforderungen, die
dem Schutz von Patienten und Mitarbeitenden dienen.“

Der G-BA hat die Durchschnittswerte der bisher geltenden
Psychiatrie-Personalverordnung als Orientierungswert übernommen und zur neuen
Mindestanforderung erklärt, die von den Krankenhäusern nicht unterschritten
werden darf. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) wollte die
Mindestvorgaben 20 Prozent niedriger ansetzen. Viele Krankenhäuser sind nun
besonders gefordert und müssen mehr Personal für die Patienten bereitstellen,
denn bisher wurden die Personalvorgaben von ca. der Hälfte der Krankenhäuser
nicht eingehalten. Im ersten Jahr drohen den Krankenhäusern keine Sanktionen
bei Verstößen gegen die PPP-Richtlinie.

Die Nachweispflicht für die Krankenhäuser gilt nun pro Station und nicht mehr
für das ganze Krankenhaus: Die Mindestvorgaben müssen für alle Berufsgruppen,
d.h. für Ärzte, Pflegefachkräfte, Psychologen, Spezialtherapeuten,
Bewegungstherapeuten und Sozialarbeiter nachgewiesen werden: „Die monatliche
und stationsweise Dokumentation wird für Transparenz sorgen. Nur so kann
nachvollzogen werden, ob das Personal auch wirklich dort eingesetzt wird, wo es
hingehört: bei den Patienten auf der Station“, unterstreicht Dr. Doris Pfeiffer
die erstmals eingeführten Berichtspflichten für Stationen. Alternative
Behandlungseinheiten werden in der Weiterentwicklung geprüft.

Ab dem 01. Januar 2020 verbessert die PPP-Richtlinie die psychiatrische und
psychosomatische Versorgung. Ab dann werden die Minutenwerte deutlich erhöht,
die die Patienten pro Woche therapeutisch erhalten. Zum Beispiel erhöht sich
dadurch das psychologische Personal um 60 Prozent in der
Erwachsenenpsychiatrie. In der Intensivbehandlung für Erwachsene wurde das
Pflegepersonal um 10 Prozent erhöht.

Ein völlig neuer Behandlungsbereich wird für eine intensive
psychotherapeutische Behandlung mit mehr Personal geschaffen, und das sowohl in
der Psychiatrie als auch in der Psychosomatik. Ziel ist es, die Psychotherapie
im Krankenhaus zu stärken und eine menschenwürdige Betreuung für Akutkranke
anzubieten. Dies dient dem Schutz besonders verletzlicher Patienten auf den
Akut- und Demenzstationen sowie den Kinder-und Jugendstationen.

Die Bedeutung von Genesungsbegleitern für eine leitliniengerechte
Patientenversorgung wird in der neuen PPP-Richtlinie hervorgehoben. Der G-BA
plant eine kontinuierliche Weiterentwicklung und Nachjustierung der
PPP-Richtlinie.

Dir PPP-Richtlinie tritt am 01. Januar 2020 in Kraft – sofern das
Bundesministerium für Gesundheit diese nicht beanstandet. Basis für die
Beratungen im G-BA waren umfassende Evidenzrecherchen zu national und
international vorliegender Literatur sowie Standards in der
Personalausstattung, Auswertungen der existierenden S3-Leitlinien zu
psychischen Störungen und zahlreiche Expertenworkshops. Über ein
Stellungnahmeverfahren waren zusätzlich die betroffenen wissenschaftlichen
Fachgesellschaften und weitere Institutionen wie die Patientenvertretung oder
die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di., einbezogen.

Quelle: GKV-Spitzenverband, 24.009.2019

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