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Presseerklärung der DKG in der Sache dünn und irreführend

Presseerklärung der DKG in der Sache dünn und irreführend (Gemeinsamer Bundesausschuss).



Zur Presseerklärung der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. (DKG) vom 21. September 2019 zum Thema Personalbemessung in der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung erklärte der unparteiische Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), Prof. Josef Hecken, am Montag in Berlin:

„Die Presseerklärung der DKG ist sehr bedauerlich, weil sie den Beschluss des
G-BA zur Erstfassung der Richtlinie zur Personalbemessung in der
psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung vom vergangenen Donnerstag nur
rudimentär wiedergibt und damit einen durchweg falschen Eindruck über deren
Inhalt erweckt.
Bei der in der Wortwahl völlig überzogenen Darstellung hat die DKG einen ganz
wesentlichen Aspekt entweder völlig vergessen oder bewusst ignoriert, der für
die öffentliche Beurteilung von entscheidender Bedeutung ist:

Wir haben beschlossen, dass die Unterschreitung der Personalmindestvorgaben,
die wir zur deutlichen Qualitätsverbesserung in der stationären psychiatrischen
Versorgung festgelegt haben, zukünftig nur dann sanktioniert werden, wenn sie
einrichtungsbezogen in einem Zeitraum von drei Monaten nicht erfüllt werden.
Das war auch das Petitum, das im Stellungnahmeverfahren von den Expertinnen und
Experten gefordert wurde, um Kliniken die notwendige Flexibilität im
Personaleinsatz zu geben, wenn in einzelnen Behandlungseinheiten besonders
intensiv zu betreuende Patienten behandelt werden müssen und in anderen
Einheiten eine temporäre Personalreduzierung aufgrund der Schweregrade
vertretbar erscheint. 
Das ist der entscheidende Punkt, der Flexibilität gibt und Sanktionen eben
nicht an starre Stationsstrukturen knüpft.

Was wir durch den mehrheitlich mit Zustimmung der Patientenvertretung und der
Länder gefassten Beschluss verlangen, ist nicht mehr und nicht weniger als die
stationsbezogene Dokumentation einer angemessenen Personalausstattung in den
jeweiligen Versorgungseinheiten, die aber völlig losgelöst von dem
Sanktionsinstrumentarium ist. Damit wird sichergestellt, dass die
einrichtungsbezogene Messung der Mindestpersonalausstattung nicht dazu führt,
dass besonders sensible Versorgungsbereiche wie z.B. die Gerontopsychiatrie
oder Intensivversorgungsbereiche nicht dauerhaft personell unterversorgt
werden, wie dies in der Vergangenheit häufig der Fall war. Denn ein
Einrichtungsbezug bei der Einhaltung der Mindestvorgaben kann theoretisch dazu
führen, dass manche Einheiten sehr gut personell ausgestattet sind und andere
völlig unzureichend. Dies wäre eine Unterversorgung und Gefährdung der
Patientinnen und Patienten in den schlecht ausgestatteten Bereichen, die ich
für unverantwortlich und unvertretbar halte. Deshalb hat diese Dokumentation
überhaupt nichts mit „Kontrollwut“ oder der Verhinderung von modernen
Versorgungsangeboten zu tun, sondern ist schlicht und ergreifend dem
Patientenschutz geschuldet. Ich finde es sehr bedauerlich, dass dies zum einen
von der DKG nicht akzeptiert wird und zum anderen in der erwähnten
Presseerklärung so undifferenziert dargestellt wird.

Was die DKG zudem völlig vergisst, ist, dass wir nicht einfach die alte
Psychiatrie-​Personalverordnung fortgeschrieben haben, die ein
Personalbemessungsinstrument war und keine Mindestvorgaben enthalten hat.“

Hintergrund
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 19. September 2019 die Erstfassung
einer Richtlinie zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik
beschlossen. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der
Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) hatte
der G-BA den Auftrag erhalten, verbindliche Mindestvorgaben für die Ausstattung
mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal
festzulegen.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, 23.09.2019

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