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Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf der Bundesregierung eines Reha‐ und Intensivpflege‐Stärkungsgesetzes RISG

Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Stärkung von Rehabilitation und intensivpflegerischer Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Reha‐ und Intensivpflege‐Stärkungsgesetz ‐ RISG) (Bundesärztekammer).



Vor der Anhörung des Referentenentwurfs eines Reha- und Intensivpflege-Stärkungsgesetzes fordert die Bundesärztekammer (BÄK) Ausnahmeregelungen für eine Versorgung von erwachsenen Beatmungspatienten in ihrem heimischen Umfeld. Die BÄK befürwortet zwar grundsätzlich, dass die Leistungen der außerklinischen Intensivpflege regelhaft in Pflegeeinrichtungen
oder in speziellen Intensivpflege‐Wohneinheiten erbracht werden sollen.
Allerdings sollten aus ihrer Sicht Ausnahmen für ausgewählte Patientengruppen
möglich sein. Dies würde ein selbstbestimmtes Leben in der eigenen Häuslichkeit
ermöglichen. „Im Hinblick auf die Lebensqualität und -perspektive sollten
sowohl die geeignete Wohnform als auch die nötige Versorgungsform gemeinsam mit
den Patienten sorgsam und verantwortungsvoll ermittelt werden, auch vor dem
Hintergrund von Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
Dies darf nicht auf bestimmte Altersgruppen beschränkt werden“, betont die BÄK
in ihrer schriftlichen Stellungnahme. Der Entwurf sieht vor, dass erwachsene
Beatmungspatienten in der Regel stationär oder in Intensivpflege-WGs versorgt
werden sollen. Dadurch sollen „Fehlanreize und Missbrauchsmöglichkeiten“
beseitigt werden.

Positiv bewertet die Bundesärztekammer, dass nach den Gesetzesplänen der Zugang
zu einer geriatrischen Rehabilitation nach vertragsärztlicher Verordnung ohne
Überprüfung der medizinischen Erforderlichkeit durch die gesetzliche
Krankenversicherung (GKV) erfolgen soll. Bei anderen Indikationen soll die GKV
von der ärztlichen Verordnung nur aufgrund einer gutachtlichen Stellungnahme
des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung abweichen können. Allerdings
sollten die vorgesehenen Erleichterungen nicht auf die geriatrische
Rehabilitation begrenzt, sondern indikations‐ und altersunabhängig erweitert
werden, so die BÄK.

Auf Zustimmung trifft auch, dass das Wahlrecht der Versicherten bei der Auswahl
der Rehabilitationseinrichtung gestärkt wird. Hier sieht der Gesetzentwurf vor,
dass ein Versicherter, der eine von seiner Krankenkasse nicht bestimmte
Einrichtung wählt, die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht mehr vollständig,
sondern nur zur Hälfte tragen muss. Als erfreulich wertet die Bundesärztekammer
zudem die vorgesehene Aufhebung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität für
Vergütungsvereinbarungen für stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge
oder Rehabilitation. Hierdurch sollen die Einrichtungen in die Lage versetzt
werden, Mehrausgaben, die etwa durch Tariferhöhungen bei den Gehältern der
Mitarbeiter entstehen, zu finanzieren.

Die Bundesärztekammer befürwortet zudem, dass Leistungen der außerklinischen
Intensivpflege künftig nur von denjenigen erbracht werden dürfen, die besondere
Anforderungen erfüllen. Hierzu gehören beispielsweise der Abschluss von
Kooperationsvereinbarungen mit ärztlichen und weiteren nichtärztlichen
Leistungserbringern und die Durchführung eines internen Qualitätsmanagements.
Die geplanten „besonderen Qualifikationsanforderungen“ für die Verordnung zur
außerklinischen Intensivpflege hält die BÄK hingegen für nicht zielführend.
„Die mit der Versorgung dieser Patientinnen und Patienten betrauten
Fachärztinnen und Fachärzte sind ausreichend qualifiziert, um entsprechende
Verordnungen vorzunehmen. Zudem würde das Nachhalten besonderer Qualifikation
bürokratischen Aufwand nach sich ziehen“, heißt es in der Stellungnahme.

Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf der Bundesregierung
eines Gesetzes zur Stärkung von Rehabilitation und intensivpflegerischer
Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Reha‐ und
Intensivpflege‐Stärkungsgesetz ‐ RISG) [PDF]
Berlin, 06.09.2019

Quelle: Bundesärztekammer, 10.09.2019

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