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MDK-Reformgesetz trifft Klarstellung zur Personalausstattung in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken

MDK-Reformgesetz trifft Klarstellung zur Personalausstattung in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken (Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde).



Ungeachtet aller sonstigen Kritikpunkte begrüßt die DGPPN das Gesetz zur Reform des medizinischen Dienstes für folgende Neuregelung: Änderungen der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) stellen klar, dass eine erforderliche, über die Mindestvorgaben der neuen G-BA-Personalrichtlinie hinausgehende Personalausstattung in der stationären psychiatrischen Versorgung auch
finanziert und nachgewiesen werden muss.

Damit erkennt der Gesetzgeber an, dass die nach neuer Personalrichtlinie
festgelegten Mindestvorgaben allein keine leitliniengerechte und somit auch
keine den Anforderungen entsprechende, gute Versorgung psychisch erkrankter
Menschen gewährleisten. Sie sind als Untergrenze konzipiert und bilden das für
eine leitliniengerechte Behandlung erforderliche Gesamtpersonal nicht ab. Mit
der Änderung der BPflV durch das MDK-Reformgesetz werden nunmehr die Kliniken
dabei unterstützt, im Rahmen der Budgetverhandlungen mit den Kassen ihren
tatsächlichen Personalbedarf zu verhandeln. Die Nachweispflichten sollen dazu
beitragen, dass das verhandelte Personal direkt auf der Station und beim
Patienten ankommt. Mit den Ergänzungen in § 3 Absatz 3 Nummer 5 und § 18 Abs. 2
Satz 3 in der Bundespflegesatzverordnung sorgt der Gesetzgeber somit für eine
Klarstellung, die ausdrücklich zu begrüßen ist – auch wenn das „Plus“ an
Personal nicht konkret definiert wird.

Bislang waren durch die alte Psychiatrie-Personalverordnung (PsychPV)
vorgegebene Personalanhaltszahlen maßgeblich für die Personalbemessung. Sie
wird zum 01.01.2020 abgelöst von der neuen G-BA-Richtlinie zur
Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL), welche das für
die Behandlung mindestens erforderliche therapeutische Personal gemäß § 136a
Absatz 2 Satz 1 SGB V regelt. Die DGPPN hatte diese Personalrichtlinie in der
Vergangenheit deutlich kritisiert und mehrfach den Gesetzgeber aufgefordert,
kraft Bundesgesetz zum 01.01.2020 eine Soll-Vorgabe mit Nachweispflichten für
die Budgetverhandlungen zu beschließen, die deutlich oberhalb der
Minimalbesetzung (Untergrenze) und der bisherigen
Psychiatrie-Personalverordnung liegt.

Die aktuelle Gesetzesentwicklung entlässt den Gesetzgeber jedoch nicht aus
seiner Pflicht. Er ist weiterhin angehalten, dem G-BA konkrete Vorgaben zur
Entwicklung eines zukunftsfähigen Personalbemessungsinstruments zu machen. Ein
solches wurde von mehreren Fachgesellschaften und Fachverbänden gemeinsam mit
der DGPPN in einer Machbarkeitsstudie erprobt. Erste Ergebnisse werden der
Fachöffentlichkeit Ende November auf dem DGPPN Kongress und Anfang 2020 der
breiten Öffentlichkeit vorgestellt.

Quelle: Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde, 08.11.2019

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