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Auch Krankenhäuser dürfen zukünftig Krankenbeförderungsleistungen verordnen

Auch Krankenhäuser dürfen zukünftig Krankenbeförderungsleistungen verordnen (Gemeinsamer Bundesausschuss).



Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin zwei Anpassungen der Krankentransport-​Richtlinie an gesetzliche Änderungen beschlossen. Zukünftig darf auch von Seiten eines Krankenhauses eine Krankenbeförderung verordnet werden. Zudem wurde vom G-BA die bereits geltende Änderung nachvollzogen, wonach bei dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigten
Personen eine verordnete Krankenfahrt mit einem Taxi oder Mietwagen automatisch
als genehmigt gilt.

Auch Krankenhäuser dürfen zukünftig Krankenbeförderungsleistungen verordnen
Krankenbeförderungsleistungen können derzeit nur durch Vertragsärztinnen und
Vertragsärzte, Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte sowie Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten verordnet werden.
Mit dem Terminservice-​ und Versorgungsgesetz (TSVG) ergänzte der Gesetzgeber
eine Verordnungsbefugnis auch für Krankenhäuser.

Mit der entsprechenden Änderung der Krankentransport-​Richtlinie erhalten
Krankenhäuser die Möglichkeit, bei Entlassung von Patientinnen und Patienten
eine Krankenbeförderungsleistung zu verordnen.

Krankenfahrten für dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigte Personen gelten als
genehmigt
Die gesetzlichen Regelungen sahen bislang vor, dass Krankenfahrten zur
ambulanten Behandlung – beispielsweise zur Dialyse oder Chemotherapie –
generell vorab durch die Krankenkassen genehmigt werden müssen. Mit
Inkrafttreten des Pflegepersonals-​Stärkungsgesetzes (PpSG) am 1. Januar 2019
gilt für dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigte Personen eine sogenannte
Genehmigungsfiktion: Bei anerkannter Schwerbehinderung (Merkzeichen „aG“, „Bl“
oder „H“, Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, 4 oder 5)
gilt die Genehmigung der Krankenfahrt mit einem Taxi oder Mietwagen mit
Ausstellung der Verordnung als erteilt. Diese gesetzliche Regelung wird nun in
der Krankentransport-​Richtlinie nachvollzogen.

Eine Genehmigung durch die Krankenkasse ist auch für dauerhaft
mobilitätsbeeinträchtigte Personen weiterhin erforderlich, wenn die Beförderung
zu einer ambulanten Behandlung mit einem Krankentransportwagen erfolgen muss.
Dies kann beispielsweise aufgrund einer benötigten medizinisch-​fachlichen
Betreuung während der Fahrt erforderlich sein.

Die Beschlüsse werden dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt und treten
nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Hintergrund – Verordnung von Krankenbeförderungsleistungen
Die Kosten für Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten oder stationären
Behandlung können von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Die
Grundsätze hierfür hat der Gesetzgeber in § 60 SGB V festgelegt. Beispielsweise
dürfen Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung nur in
besonderen Ausnahmefällen übernommen werden.

Der G-BA regelt in der Krankentransport-​Richtlinie die genauen
Voraussetzungen, Bedingungen und Inhalte der Verordnung von Krankenfahrten,
Krankentransporten und Rettungsfahrten.

Eine Krankenbeförderung kann grundsätzlich nur verordnet werden, wenn sie im
Zusammenhang mit einer Leistung der gesetzlichen Krankenkasse zwingend
medizinisch notwendig ist. Die Verordnung muss der Krankenkasse von der oder
dem Versicherten teilweise vorab zur Genehmigung vorgelegt werden. Die Auswahl
des zu verordnenden Beförderungsmittels richtet sich nach dem individuellen
Bedarf und dem Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten. Möglich
sind

Krankenfahrten mit dem Taxi oder Mietwagen,
Krankentransporte mit Krankentransportwagen, wenn eine medizinisch-​fachliche
Betreuung oder Lagerung der Patientin oder des Patienten notwendig ist, und
Rettungsfahrten mit dem Rettungswagen, dem Notarztwagen oder dem
Rettungshubschrauber.
Fahrten, für die kein zwingender medizinischer Grund vorliegt, z. B. Fahrten
zum Abstimmen von Terminen, Erfragen von Befunden, Abholen von Verordnungen,
sind generell keine Krankenkassenleistung.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, 19.12.2019

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