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Bedarfsplanung: G-BA beschließt bundeseinheitliche Qualitätsanforderungen für die Übernahme von besonderen Aufgaben durch Krankenhäuser der Spitzenmedizin

Bedarfsplanung: G-BA beschließt bundeseinheitliche Qualitätsanforderungen für die Übernahme von besonderen Aufgaben durch Krankenhäuser der Spitzenmedizin (Gemeinsamer Bundesausschuss).



Besondere medizinische Leistungen, beispielsweise Tumorkonferenzen, können künftig auch für Patientinnen und Patienten anderer Krankenhäuser in allen Bundesländern an kompetenten Stellen der Spitzenmedizin angeboten und finanziert werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag in
Berlin einstimmig und mit Zustimmung der Länder sowie Patientenvertreter die
Voraussetzungen beschlossen, die Krankenhäuser erfüllen müssen, um besondere
Aufgaben als Zentren übernehmen zu können.

Zentren sind Krankenhäuser der Spitzenmedizin, die Aufgaben für andere
Krankenhäuser übernehmen, beispielsweise Behandlungsempfehlungen erarbeiten
oder interdisziplinäre Fallkonferenzen für onkologische Patientinnen und
Patienten anderer Kliniken durchführen. Bei einem Zentrum im entgeltrechtlichen
Sinne handelt es sich um eine Einrichtung, die in dem betreffenden Fachbereich
besonders spezialisiert ist und sich aufgrund medizinischer Kompetenz und
Ausstattung von anderen Krankenhäusern abhebt. Das Zentrum muss sich durch die
Wahrnehmung besonderer Aufgaben von den Krankenhäusern ohne Zentrumsfunktion
unterscheiden.

„Der Zentrumsbegriff ist bisher von Bundesländern wie Krankenhäusern recht
inflationär und versorgungspolitisch beliebig benutzt worden. Mit den
Zentrums-​Regelungen liegen nun endlich die dringend benötigten
bundeseinheitlichen Kriterien vor, auf deren Basis die Bundesländer die Zentren
der Spitzenmedizin ausweisen können“, so Prof. Josef Hecken, unparteiischer
Vorsitzender des G-BA. „Für insgesamt fünf Kategorien von Zentren sind die
besonderen Aufgaben und Qualitätsanforderungen nun abschließend festgelegt,
diejenigen für weitere Zentren werden folgen. Die für die Krankenhausplanung
zuständigen Bundesländer waren in die gesamten Beratungen des G-BA eingebunden
– dies war fachlich und formal sehr wichtig, da es hier eine enge Verzahnung
mit der Krankenhausplanung gibt.“

Gesetzlicher Auftrag
Mit dem Pflegepersonal-​Stärkungsgesetz wurde der G-BA beauftragt, bis zum 31.
Dezember 2019 die besonderen Aufgaben von Zentren zu definieren sowie erstmals
bundeseinheitliche Qualitätsanforderungen an die Aufgabenwahrnehmung
festzulegen. Zuvor hatte sich eine Entscheidung der Bundesschiedsstelle als
nicht umsetzbar erwiesen. Ausreichend für eine Finanzierung besonderer Aufgaben
war laut Schiedsstelle allein die Ausweisung als Zentrum im
Landeskrankenhausplan. Die unsystematische Umsetzung und Streit über die
Auswahlkriterien je Bundesland waren die Folge. Der Gesetzgeber hat daraufhin
den G-BA beauftragt, bundeseinheitliche Qualitätsanforderungen für die
Ausweisung der Zentren zu beschließen. Diese können insbesondere Vorgaben zu
Art und Anzahl von Fachabteilungen, Mindestfallzahlen und Kooperationen mit
anderen Leistungserbringern umfassen.

Besondere Aufgaben
Besondere Aufgaben eines Zentrums können sich ergeben aus:

einer überörtlichen und krankenhausübergreifenden Aufgabenwahrnehmung
der Erforderlichkeit von besonderen Vorhaltungen eines Krankenhauses,
insbesondere in Zentren für Seltene Erkrankungen
der Notwendigkeit der Konzentration der Versorgung an einzelnen Standorten
wegen außergewöhnlicher technischer und personeller Voraussetzungen
Die besonderen Aufgaben sind über Zentrumszuschläge zu finanzieren, da es sich
um Leistungen für Patientinnen und Patienten anderer Krankenhäuser handelt (z.
B. interdisziplinäre Fallkonferenzen) oder um übergreifende Aufgaben (z. B.
Registerführung und -​auswertung), die der stationären Patientenversorgung
zugutekommen. Folglich können diese Leistungen nicht über das DRG-​System am
Patientenfall finanziert werden.

Auswahl der Fachbereiche und Beschlussfassung
2019 konnten im G-BA die Beratungen zu folgenden Bereichen abgeschlossen
werden:

Zentren für seltene Erkrankungen
onkologische Zentren
Traumazentren
rheumatologische Zentren
Herzzentren
Die Regelungen sollen 2020 um weitere versorgungsrelevante Zentren ergänzt
werden, für die deshalb jetzt eine Übergangsregelung beschlossen wurde:

Schlaganfallzentren (interdisziplinäre neurovaskuläre Zentren)
Lungenzentren
sonstige ausgewiesene Zentren
nephrologische Zentren
kinderonkologische Zentren
Weiterhin hat der G-BA eine Regelung zur Übergangsfinanzierung bestehender
Zentren getroffen, um in den kommenden Jahren erfolgreiche Konzepte aus
einzelnen Bundesländern ebenfalls bundeseinheitlich zu ermöglichen.

Inkrafttreten und erstmaliges Vereinbaren von Zuschlägen
Die Erstfassung der „Regelungen zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben von
Zentren und Schwerpunkten“ wird nun dem Bundesministerium für Gesundheit zur
rechtlichen Prüfung vorgelegt. Nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im
Bundesanzeiger sollen die Zentrums-​Regelungen am 1. Januar 2020 in Kraft
treten.

Die Höhe des Zuschlags kann nach Inkrafttreten der Regelung zwischen dem
Krankenhaus und den Krankenkassen vereinbart werden, sofern die Voraussetzungen
für die Zuschlagsberechtigung erfüllt sind.

Der G-BA wird die Folgewirkung der Zentrums-​Regelung fünf Jahre nach
Inkrafttreten evaluieren und die Auswirkungen überprüfen.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, 05.12.2019

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