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Das Diagnosevergütungsverbot und die Regelungen im FKG mydrg.de





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Das Diagnosevergütungsverbot und die Regelungen im FKG

Das Diagnosevergütungsverbot und die Regelungen im FKG (Pressemitteilung).



Verträge werden nicht gekündigt, Versorgung wird nicht schlechter. Vorurteile bestimmen die aktuelle Diskussion - doch was steckt wirklich dahinter? Wir wollen keinen für den Patienten sinnlosen ICD-Wettstreit. Ein Statement von Dr. Gertrud Demmler, Vorständin der SBK In der aktuellen Diskussion gegen das Diagnosevergütungsverbot wird vor allem
eine Angst geschürt - die Angst vor schlechter medizinischer Versorgung. Ohne
eine detaillierte Übersicht von Diagnosen in den Verträgen zwischen Kassen und
Ärzten würden die deutschen Patienten schlechter gestellt als jetzt. In den
Argumentationen, die folgen, geht es dann aber doch nicht um Versorgung. Da
geht es Bürokratie, um das Kodieren von Krankheiten, um Vergütungen und
Zuweisungen. Niemand stellt die Frage: Was sind eigentlich „gute Versorgung“
und „qualitative Verträge“ aus Patientensicht? Dabei ist das doch die zentrale
Frage.

Für den Patienten geht es darum, dass er gesund wird. Oder dass er seine
Lebensqualität soweit wie möglich verbessern kann. Das ist auch das Motiv, das
die Ärzte leiten sollte – und sicher auch in den allermeisten Fällen leitet.
Sie haben einen Hippokratischen Eid geleistet, der genau das besagt. Die
Behandlungsleitlinien, die von Ärzten für Ärzte konzipiert werden, haben dieses
Ziel.

Diagnosen sind dabei Mittel zum Zweck. Die „richtige“ Diagnose zu finden hilft
ja nur, die richtige Therapie zu finden. Es kann nicht sein, dass es rein für
die Dokumentation einer Diagnose Geld für den Arzt gibt. Geld gibt es für eine
wirklich gute Versorgung im Sinne des Patienten. Das Diagnosevergütungsverbot
zielt darauf ab, Versorgung in den Mittelpunkt der Verträge zu stellen und
nicht einen für den Patienten sinnlosen ICD-Wettstreit.

Faktencheck Diagnosevergütung
Das Diagnosevergütungsverbot ist in der Diskussion: Doch was bedeutet das
eigentlich? Aktuelle Vorurteile aufgeklärt.


Mythos: Das Verbot der Diagnosevergütung führt dazu, dass eine gute Versorgung
der Versicherten verhindert wird.
Das stimmt nicht. Für eine gute Versorgung sind die medizinischen Leitlinien
maßgebend. Diese werden für bestimmte Krankheitsbilder – immer nach dem
aktuellen Stand der Wissenschaft – von Ärzten für Ärzte formuliert. So gibt es
beispielsweise für Hausärzte eine Leitlinie „Chronischer Schmerz“. Zielgruppe
sind „Patienten mit Schmerzen nicht tumorbedingter Ursache, die drei Monate und
länger anhalten.“ Eine Kodierung der Krankheit mittels ICD findet sich in dem
Dokument nicht.

Natürlich können die Differenzierungen in den ICD der Orientierung bei der
Behandlung dienen. Und natürlich ist Praxissoftware als
dokumentationsunterstützendes Instrument sinnvoll. Die Weiterentwicklung dieser
Software muss allerdings unabhängig von Einzelverträgen erfolgen. Jede so
geartete Vorgabe greift in die Therapiefreiheit des Arztes ein und hat alleinig
das Ziel, die Zuweisung zu verbessern, nicht aber die Versorgung.

Mythos: Die etablierten und sinnvollen Verträge werden nach Inkrafttreten alle
gekündigt.
Das stimmt nicht. Es wird (und muss) weiterhin Verträge der besonderen
Versorgung oder Hausarztverträge geben. Der kleine, aber wichtige Unterschied –
es wird sichergestellt, dass der Arzt sein Geld nicht dafür bekommt, eine
bestimmte Diagnose aufzuschreiben. Es wird sichergestellt, dass er Geld
bekommt, weil er bei seinem Patienten eine bestimmte Behandlung durchführt.

Mythos: Die Bezahlung der Ärzte, die in den Verträgen geregelt wird, basiert
auf Diagnosen.
Das stimmt nicht. Die Bezahlung der Ärzte richtet sich eigentlich nicht nach
den Diagnosen, die sie erfassen. Die Bezahlung der Ärzte basiert auf
definierten Abrechnungspositionen. Im ambulanten, kassenärztlichen Bereich
werden diese im EBM festgelegt, im stationären Bereich in den DRG usw. Die
Abrechnungsziffern beruhen auf der tatsächlichen Leistungserbringung bei der
Behandlung des Patienten.

Ein Beispiel aus dem ambulanten Bereich: Egal ob Obstipation (Verstopfung)
K59.0 oder eine Diarrhoe (Durchfall) K59.1 als Diagnose kodiert werden, für
eine in diesem Zusammenhang durchgeführte Koloskopie wird immer der gleiche
Betrag abgerechnet.

Mythos: Mit dem Diagnosevergütungsverbot können keine Versorgungsangebote mehr
gemacht werden. Ein Beispiel: Ein Vertrag zur Identifizierung von Kindern und
Jugendlichen mit dem Verdacht auf eine Essstörung ist dann nicht mehr möglich,
weil die Diagnosen ‚Bulimie‘ oder ‚Anorexie‘ als Aufgreifkriterium unzulässig
sind.
Das stimmt nicht. Bulimie und Anorexie sind im Fachjargon keine ICD, es sind
Krankheitsbegriffe. Diese Krankheitsbegriffe, bei Bedarf ergänzt um
detaillierte Informationen zum Krankheitsbild, sind auch nach den neuen
Regelungen nicht unzulässig. Versorgungsangebote für Versicherte sind damit
auch weiterhin möglich.

Mythos: Den Kassen, die sich für die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen
einsetzen, ist eine gute Kodierung nicht wichtig.
Das stimmt nicht. Eine gute Kodierung ist sogar immens wichtig. Sie ist
einerseits Grundlage für ein Funktionieren des Morbi-RSA, andererseits für eine
aussagekräftige Versorgungsforschung. Entsprechen die kodierten ICDs nicht der
realen Morbidität, führt das zu einer Verzerrung des Finanzausgleichs der
Kassen – so wie aktuell der Fall. Und die Ergebnisse der Forschung, die auf
Morbiditäten aufbaut, werden verfälscht.

Quelle: Pressemitteilung, 11.12.2019

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