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Bei der Reform der Notfallversorgung dürfen Krankenhäuser nicht zu reinen Vermietern degradiert werden

Bei der Reform der Notfallversorgung dürfen Krankenhäuser nicht zu reinen Vermietern degradiert werden (Arbeitsgemeinschaft Kommunaler Großkrankenhäuser).



Gesetzentwurf muss Grundlagen für Strukturreformen schaffen Organisationsverantwortung der KV verhindert effiziente Nutzung bestehender Ressourcen AKG fordert neue
Versorgungslösungen und konsequente Fortsetzung des Stufenkonzeptes

Notfallreform ist Grundlage für Strukturreform

Die Reform der Notfallversorgung wird für die deutschen Krankenhäuser zur
zentralen Weichenstellung auf dem Weg zu einer nachhaltigen Weiterentwicklung
der gesamt Versorgungslandschaft. „Nur wenn eine flächendeckende und
hochwertige Notfallversorgung in Verbindung mit einer sinnvollen
Patientensteuerung sichergestellt ist, können die Krankenhausstrukturen
zukunftsfähig aufgestellt werden“, hebt Dr. Matthias Bracht,
Vorstandsvorsitzender der AKG, die Wichtigkeit des aktuellen Gesetzesvorhaben
hervor. Mit dem vorliegenden Entwurf werden nahezu alle relevanten Baustellen
der Notfallversorgung zeitgleich adressiert. Neben der Reform der
Rettungsleitstellen und des Rettungsdienstes steht einmal mehr die
Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und Kassenärztlichen Vereinigungen bei
der ambulanten Notfallversorgung im Zentrum der Reformbemühungen. „Fast alle
Strukturreformen im Gesundheitswesen haben an dieser Schnittstelle immer neue
Regelungen hervorgebracht, die bis heute keine wirklichen Lösungen geschaffen
haben“, blickt Helmut Schüttig, Geschäftsführer der AKG, ernüchtert zurück.
„Eine bloße Fortsetzung immer engerer Kooperationsverpflichtungen mit den
überholten Rollenbildern und Strukturen zwischen ambulanter und stationärer
Versorgung kann keine wirkliche Verbesserung schaffen“, zeigt sich Schüttig von
dem gegenüber dem ursprünglichen Diskussionsentwurf aus dem
Gesundheitsministerium deutlich abgeschwächten Entwurf der Integrierten
Notfallzentren (INZ) sichtlich enttäuscht.

Organisationsverantwortung in der Hand der KV verhindert Synergien

Mit der Festlegung der fachlichen Leitung durch die Kassenärztliche Vereinigung
(KV) wird die organisatorische Verantwortung und damit letztendlich auch die
wirtschaftliche Verantwortung für die INZ in die Hand der KV gelegt. „Den
Krankenhäusern bleibt die Rolle als Vermieter und Dienstleister für das so
konzipierte INZ“, beschreibt Schüttig den Gesetzentwurf anschaulich.

Die geltende Rechtslage verhindert in dieser Konstruktion eine sinnvolle
Nutzung bestehender Ressourcen des Krankenhauses. So ist der Rückgriff auf
Personal des Krankenhauses durch die Regelungen des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes limitiert. Eine Nutzung von sinnvoller
Diagnostik oder Überwachungsmöglichkeiten durch das INZ scheidet damit
praktisch aus, weil hierbei immer auch entsprechendes Fachpersonal mit
eingebunden wird. Hierfür bräuchte es einer gesetzlichen Verankerung der
Zusammenarbeit von INZ und Krankenhaus.

Neue Versorgungskonzepte brauchen gesetzliche Grundlagen

„In seiner jetzigen Form führen die Regelungen zu den INZ ausschließlich zu
neuerlichem Wettbewerb um Personal und bringen keinerlei Verbesserung in der
Patientenversorgung“, fasst Schüttig die Einschätzung der AKG zusammen. Um die
notwendigen Strukturreformen zu ermöglichen braucht es weiterer gesetzlicher
Klarstellungen:

Die Sicherstellungsverantwortung in der Hand der Länder oder Kommunen
ermöglicht eine sinnvolle gestalterische Offenheit in der Leistungserbringung.
Zur Sicherstellung einer hochwertigen Versorgung ist die ärztliche Leitung der
INZ zwingend durch einen entsprechend qualifizierten Notarzt zu gewährleisten.
Um bestehende Ressourcen im Krankenhaus sinnvoll zu nutzen, braucht es einer
klar geregelten Leistungsbeziehung zwischen INZ und Krankenhaus (z.B. durch
Überweisungsmöglichkeit oder Auftragsleistungen).
Einweisungsentscheidungen des INZ müssen von der Fehlbelegungsprüfung durch die
Krankenkassen und den MD ausgenommen werden.
Bei der Festlegung von einheitlichen Struktur- und Qualitätsanforderungen durch
den G-BA sind auch die bestehenden Notfallangebote für die fachärztliche
Grundversorgung (z.B. Gynäkologie, Augenheilkunde und Zahnmedizin) an
Krankenhäusern in einem Stufenmodell zu berücksichtigen.
Ein tatsächlich unabhängiger Leistungsbereich würde nicht nur in der
Notfallversorgung einen wertvollen Grundstein für neue und zukunftsfähige
Versorgungskonzepte legen.

Stufenkonzept zur Patientensteuerung ist richtiger Weg

Der vorliegende Entwurf setzt die Implementierung von klar definierten
Versorgungsstufen in der Notfallversorgung konsequent fort. Erstmals werden nun
auch Instrumente für eine dringend notwendige Patientensteuerung gesetzlich
verankert und bundesweit einheitliche Leistungsansprüche in der
Notfallversorgung definiert. „Setzt der Gesetzgeber diesen Weg mutig fort,
bieten sich gute Möglichkeiten für eine nachhaltige Weiterentwicklung der
Gesundheitsversorgung in allen Teilen des Landes“, blickt Dr. Bracht bereits in
die Zukunft und verweist auf die entsprechenden Vorschläge der AKG.

Quelle: Arbeitsgemeinschaft Kommunaler Großkrankenhäuser, 14.01.2020

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