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Erste Krankenkassen unterlaufen das Aufrechnungsverbot des MDK-Reformgesetzes und bringen Krankenhäusern damit zusätzliche Liquiditätsprobleme

Erste Krankenkassen unterlaufen das Aufrechnungsverbot des MDK-Reformgesetzes und bringen Krankenhäusern damit zusätzliche Liquiditätsprobleme (Klinikverbund Hessen).



In den Häusern des Klinikverbunds Hessen kündigt eine Krankenkasse bei einer Vielzahl von Abrechnungen für die Krankenhausbehandlung an, nur einen Teilbetrag zu erstatten, bis die Prüfung durch den MDK abgeschlossen ist.
Hintergrund ist nach Ansicht der Klinikverbunds Hessen das MDK-Reformgesetz,
nach dem die Krankenkassen zukünftig bei Rechnungskürzungen durch den
Medizinischen Dienst den Kürzungsbetrag nicht mehr mit anderen Forderungen
aufrechnen dürfen.

„Obwohl das Aufrechnungsverbot durch eine Übergangsvereinbarung zwischen
GKV-Spitzenverband und Deutscher Krankenhausgesellschaft ausgesetzt ist,
versucht hier eine Krankenkasse sich einen Liquiditätsvorteil auf Kosten der
Krankenhäuser zu verschaffen,“ sagt Reinhard Schaffert, Geschäftsführer des
Klinikverbunds Hessen. Dabei sei das Zahlungsziel eindeutig in einem
Landesvertrag festgelegt. Die Krankenhäuser hätten bereits ohne solche
willkürlichen Kürzungen des Rechnungsbetrages ein erhebliches
Liquiditätsrisiko. Bereits andere Regelungen im MDK-Reformgesetz, wie die
Strafzahlungen, sowie die Ausgliederung der Pflegekosten aus den Fallpauschalen
in diesem Jahr seien für Krankenhäuser kaum kalkulierbar.

Nach der Gesetzesbegründung sei eindeutig das Ziel des Gesetzgebers,
Liquiditätsengpässe der Krankenhäuser durch Aufrechnungen der Krankenkassen zu
vermeiden und das Prozessrisiko, das bisher ausschließlich bei den
Krankenhäusern lag, gleichmäßiger zu verteilen. Eine massive Aufrechnungswelle
im Herbst 2018 habe Bundesgesundheitsminister Spahn dazu veranlasst, dieses
Vorgehen mit „Irrsinn, Starrsinn, Wahnsinn“ zu bezeichnen und habe wohl auch
die Aufnahme dieser Regelung in das Gesetz veranlasst.
„Und wieder ignorieren Krankenkassen den gesetzgeberischen Willen,“ meint
Schaffert. Der Klinikverbund Hessen fordere das Bundesgesundheitsministerium
und den Gesetzgeber auf, an dieser Stelle nachzubessern und die Krankenkassen
auf die vollständige Begleichung der Rechnung zum Zahlungsziel zu
verpflichten.

Quelle: Klinikverbund Hessen, 14.01.2020

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