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Az. L 5 KR 1/20 B ER: Zolgensma® keine Leistung der Krankenkasse

Az. L 5 KR 1/20 B ER: Zolgensma® keine Leistung der Krankenkasse (Pressemitteilung).



Dies hat das Landessozialgericht (LSG) in seinem Beschluss vom 27.02.2020 letztinstanzlich entschieden (Az. L 5 KR 1/20 B ER). Die bei der Antragsgegnerin über die Familienversicherung versicherte, sieben Monate alte Antragstellerin leidet an einer autosomalrezessiven proximalen spinalen Muskelatrophie (SMA) Typ 1. Sie wird aktuell mit dem in
der EU zugelassenen Medikament Spinraza® behandelt (Therapiekosten pro Jahr ca. ½
Million Euro). Die Prognose der Erkrankung ist in der Regel ungünstig, die
meisten Patienten versterben innerhalb der ersten beiden Lebensjahre infolge
von Ateminsuffizienz. Den Antrag auf Übernahme der Kosten einer Behandlung mit
dem in der EU nicht zugelassenen Medikament Zolgensma® (rund 2 Millionen Euro
für eine einmalige Injektion) lehnte die Antragsgegnerin ab.

Dagegen wehrte sich die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren vergeblich.
Die Ablehnung sei nicht zu beanstanden, so das LSG. Es bestehe im konkreten
Fall derzeit weder ein Anspruch auf Zolgensma® noch eine Eilbedürftigkeit für
die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.

Unzweifelhaft leide die Antragstellerin unter einer schwerwiegenden
lebensbedrohlichen Erkrankung. Die weiteren Voraussetzungen für die Versorgung
mit einem nicht zugelassenen Arzneimittel seien jedoch derzeit nicht erfüllt.
Denn es stehe eine zugelassene Behandlungsmethode zur Verfügung. Da die
Aufdosierungsphase von Spinraza® noch nicht abgeschlossen bzw. der Erfolg erst
6 bis 12 Monate nach Beginn der Therapie beurteilt werden könne, hätten sich
sowohl die Ärzte des behandelnden, als auch des im Rahmen einer Zweitmeinung
konsultierten Universitätsklinikums dafür ausgesprochen, den Behandlungsverlauf
abzuwarten.

Demgegenüber hätten sie die Behandlung mit Zolgensma® bisher nicht für
notwendig erachtet. Denn aus ihren Aussagen lasse sich gerade nicht herleiten,
dass damit die erhoffte Heilung oder der Stillstand der Erkrankung erreicht
werden könne. Zudem gebe es keine ausreichende Sicherheit, dass die
unzureichend bekannten Nebenwirkungen von Zolgensma® die gesundheitliche
Situation der Antragstellerin nicht ihrerseits unter Umständen erheblich
beeinträchtigen könnten.

Quelle: Pressemitteilung, 13.03.2020

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