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OPS 2020: Aussetzung Prüfung Mindestmerkmale

Liste der OPS 2020 mit Aussetzung der Prüfung der Mindestmerkmale (BfArM, PDF, 190 kB).



Das BfArM hat die Liste der vorübergehend von der Prüfung ausgenommenen Mindestmerkmale bestimmter OPS-Kodes nach § 25 Abs. 2 Krankenhausfinanzierungsgestz (KHG) veröffentlicht. Grundlage dieser Liste ist § 25 KHG, der durch das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19. Mai
2020 (BGBl. I S. 1018) neu geschaffen wurde.

Danach dürfen Kostenträger bei Krankenhausbehandlung von COVID-19-Fällen und
COVID-19-Verdachtsfällen zwischen dem 1. April 2020 und einschließlich dem 30.
Juni 2020 die ordnungsgemäße Abrechnung dieser Leistungen nicht daraufhin
prüfen oder prüfen lassen, ob die in dieser Liste genannten Mindestmerkmale
erfüllt sind.

Für die Erstellung der Liste wurden insbesondere die intensivmedizinischen
Komplexkodes 8‑980 und 8‑98f betrachtet. Darüber hinaus wurden auch solche
Bereiche berücksichtigt, die durch die für die Ausweitung intensivmedizinischer
Kapazitäten erforderlichen Umstrukturierungen in den Krankenhäusern betroffen
sein könnten.

Quelle: BfArM, 27.05.2020

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