Az. L 16 KR 64/20: LSG Niedersachsen zur richtigen Klageart bei der Widerlegung von Mindestmengenprognosen und der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "vorausgegangenes Kalenderjahr" /> Mitarbeiter Erlössicherung m/w/d Helios Verwaltung West GmbH Standort Krefeld oder Hildesheim />

Aktualisierung der Lizenz- und Zertifizierungsbedingungen für Grouper mydrg.de





scatter_plot

Aktualisierung der Lizenz- und Zertifizierungsbedingungen für Grouper

Aktualisierung der Lizenz- und Zertifizierungsbedingungen für Grouper (InEK).



Die InEK GmbH – Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) hat zum 08.07.2020 die Lizenz- und Zertifizierungsbedingungen für Grouper für das aG-DRG-System sowie für das PEPP-Entgeltsystem ab den für das Jahr 2020 gültigen Versionen aktualisiert.

Insbesondere ist das Erfordernis weggefallen, dass die zu entwickelnden Grouper
ausschließlich für Abrechnungszwecke zwischen Krankenhäusern einerseits und
Krankenkassen und Krankenversicherungen andererseits eingesetzt werden müssen.
Es soll vielmehr künftig ausreichen, dass die Grouper jedenfalls auch für diese
Zwecke verwendet bzw. veräußert werden. Entsprechend wurden auch die Regelungen
der diesbezüglichen Überprüfung durch InEK angepasst sowie weitere, teilweise
redaktionelle Änderungen vorgenommen. Die Vertragslaufzeit wird auch das
Folgejahr der jeweiligen Grouper-Version umfassen (also für den Grouper 2021
auch das Jahr 2022). Schließlich wurde, damit Interessenten noch dieses Jahr
von den neuen Regelungen profitieren können, die Maximalfrist für den Abschluss
des Zertifizierungsverfahrens 2020 einmalig bis zum 15.12.2020 verlängert. Die
entsprechenden aktualisierten Vertragsfassungen wird InEK Interessenten auf
Nachfrage zur Verfügung stellen.

Hintergrund der Aktualisierung ist unter anderem eine Abstimmung zwischen InEK
und dem Bundeskartellamt. Obwohl InEK das Kartellrecht für nicht anwendbar hält
und auch im Übrigen die Auffassung des Bundeskartellamts nicht teilt, konnte
sich InEK auf eine Aktualisierung der Lizenzbedingungen einlassen. Grund
hierfür sind aus Sicht der InEK insbesondere die durch das MDK Reformgesetz zum
01.01.2020 eingeführten Änderungen im Abrechnungsbetrieb, durch die nach
Auffassung von InEK ihr gesetzlicher Auftrag implizit erweitert wurde.

Durch die mit dem Bundeskartellamt erzielte Einigung konnte InEK zudem einen
Zustand der Rechtsunsicherheit sowohl für die aktuellen als auch für künftige
Lizenznehmer vermeiden.

InEK

« Az. L 16 KR 64/20: LSG Niedersachsen zur richtigen Klageart bei der Widerlegung von Mindestmengenprognosen und der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "vorausgegangenes Kalenderjahr" | Aktualisierung der Lizenz- und Zertifizierungsbedingungen für Grouper | Mitarbeiter Erlössicherung m/w/d Helios Verwaltung West GmbH Standort Krefeld oder Hildesheim »

Anzeige: ID GmbH
Anzeige