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Ärztliche Zweitmeinung künftig auch bei geplantem Kniegelenkersatz möglich

Ärztliche Zweitmeinung künftig auch bei geplantem Kniegelenkersatz möglich (Gemeinsamer Bundesausschuss).



Der Anspruch von Patientinnen und Patienten auf eine qualifizierte ärztliche Zweitmeinung gilt künftig auch bei dem geplanten Einsetzen einer Knie-​Endoprothese. Bei dieser Operation wird das natürliche Kniegelenk ganz oder teilweise durch eine Prothese aus Metall und Kunststoff ersetzt. Unabhängige Fachärztinnen und Fachärzte prüfen im Zweitmeinungsverfahren, ob
die empfohlene Operation medizinisch notwendig ist, und beraten die
Versicherten zu möglichen Behandlungsalternativen. Den Weg dafür hat der
Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin durch die Aufnahme
des neuen Eingriffs in das Zeitmeinungsverfahren eröffnet. Teil des Beschlusses
ist auch eine Vorgabe, welche Facharztgruppen in Frage kommen, eine
qualifizierte Zweitmeinung abzugeben. Nach Inkrafttreten des Beschlusses können
Ärztinnen und Ärzte bei den Kassenärztlichen Vereinigungen eine Genehmigung als
unabhängige Zweitmeiner beantragen und die Leistung zulasten der gesetzlichen
Krankenkassen anbieten.

Hilfe für informierte Entscheidung der Patientinnen und Patienten
Knieprothesen-​Implantationen werden ärztlicherseits in der Regel bei einer
fortgeschrittenen degenerativen Erkrankung des Kniegelenks, insbesondere bei
einer Arthrose, erwogen. Die Zahl dieser Eingriffe steigt in Deutschland in den
letzten Jahren fast kontinuierlich an – aktuell werden bundesweit rund 190.000
Implantationen pro Jahr durchgeführt. Analysen zeigen hierbei deutliche
regionale Unterschiede bei Erstimplantationen. Zu den konservativen und weniger
invasiven alternativen Behandlungsmöglichkeiten von Schmerzen und
Funktionseinschränkungen im Kniegelenk gehören insbesondere Physiotherapie
sowie eine medikamentöse Therapie.

Das neue Zweitmeinungsverfahren greift, wenn Patientinnen und Patienten die
Implantation einer Total-​ oder Teilendoprothese des Kniegelenks empfohlen
wird. Der Anspruch besteht auch, wenn es sich um eine Revisionsoperation, also
einen Folge-​, Wechsel-​ oder Korrektureingriff an der Knie-​Endoprothese,
handelt. Ziel des Angebots ist es, Patientinnen und Patienten bei der
Entscheidung für oder gegen eine solche Operation zu unterstützen und
medizinisch nicht gebotene Eingriffe am Kniegelenk zu vermeiden.

Der G-BA beauftragte zudem das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im
Gesundheitswesen (IQWiG), wissenschaftlich fundierte und unabhängige
Gesundheitsinformationen zu Knie-​Endoprothesen zu erstellen: Das IQWiG
veröffentlicht hierzu eine eingriffsspezifische Entscheidungshilfe auf seiner
Website.

Zweitmeinungsgebende Fachärztinnen und Fachärzte
Fachärztinnen und Fachärzte folgender Fachrichtungen können beantragen,
Zweitmeinungsleistungen zu einer geplanten Knie-​Endoprothese abzurechnen:

Orthopädie und Unfallchirurgie
Orthopädie
Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie
Physikalische und Rehabilitative Medizin
Jene Fachärztinnen und Fachärzte, die aufgrund ihrer Qualifikation und
Unabhängigkeit eine Genehmigung als Zweitmeinungsgeber erhalten, werden auf der
Website des ärztlichen Bereitschaftsdienstes unter www.116117.de/zweitmeinung
zu finden sein.

Inanspruchnahme des neuen Zweitmeinungsverfahrens
Der Beschluss wird nun dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur
rechtlichen Prüfung vorgelegt. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG
und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Hintergrund – Zweitmeinungsverfahren zu geplanten Operationen
Gesetzlich krankenversicherte Patientinnen und Patienten haben gemäß § 27b SGB
V einen Rechtsanspruch eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einzuholen. Der
G-BA ist gesetzlich beauftragt zu konkretisieren, für welche planbaren
Eingriffe dieser Anspruch besteht. Details zu den indikationsspezifischen
Anforderungen hat der G-BA in der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren
festgelegt. Bislang besteht ein vom G-BA geregelter Zweitmeinungsanspruch bei
Operationen an den Gaumen-​ und/oder Rachenmandeln (Tonsillektomien,
Tonsillotomien), bei Gebärmutterentfernungen (Hysterektomien) und
arthroskopischen Eingriffen am Schultergelenk. Der Beschluss des G-BA zum
Zweitmeinungsverfahren bei Amputationen beim Diabetischen Fußsyndrom ist noch
nicht in Kraft getreten.

Informationen zum generellen Leistungsumfang des Zweitmeinungsverfahrens und
der konkreten Inanspruchnahme stellt der G-BA in einer Patienteninformation(PDF
64.14 kB) – auch in Leichter Sprache(PDF 130.15 kB) – zur Verfügung.

Eingriffsspezifische Entscheidungshilfen zu den Zweitmeinungsthemen – derzeit
Gebärmutterentfernungen, Mandeloperationen und Schulterarthroskopien – bietet
das IQWiG im Auftrag des G-BA auf seiner Website neben allgemeinen
Informationen zum Zweitmeinungsverfahren an.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, 15.10.2020

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