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G-BA weitet Sicherstellungszuschläge auf Krankenhäuser mit Kinderabteilungen aus mydrg.de





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G-BA weitet Sicherstellungszuschläge auf Krankenhäuser mit Kinderabteilungen aus

G-BA weitet Sicherstellungszuschläge auf Krankenhäuser mit Kinderabteilungen aus (Gemeinsamer Bundesausschuss).



Künftig gehören auch Fachabteilungen für Kinder-​ und Jugendmedizin zum Basisangebot, das Krankenhäuser in strukturschwachen Regionen für eine optimale Versorgung vorhalten sollen. Darauf hat sich der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute verständigt und den Umfang der sogenannten Sicherstellungszuschläge für Krankenhäuser der Grund-​ und Regelversorgung
erweitert. Mit Sicherstellungszuschlägen werden jene Krankenhäuser im
ländlichen Raum zusätzlich finanziell durch die Krankenkassen unterstützt, die
aufgrund einer geringen Auslastung nicht kostendeckend arbeiten, für die
regionale Versorgung der Bevölkerung aber notwendig sind. Um die Zuschläge mit
den Krankenkassen zu vereinbaren, müssen die Krankenhäuser ein Defizit
nachweisen und bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen. Bisher hatte der G-BA
als basisversorgungsrelevante Leistungen eines Krankenhauses im Sinne der
Sicherstellungszuschläge bereits die Fachabteilung für Innere Medizin, eine
chirurgische Fachabteilung und/oder eine Geburtshilfe oder Gynäkologie als
Voraussetzung definiert. Neu hinzu kommt nun die Kinder-​ und Jugendmedizin.

„Für Krankenhäuser auf dem Land mit einer Kinder-​ und Jugendmedizin, die
allein aufgrund eines geringen Versorgungsbedarfs in eine finanzielle
Schieflage geraten, bieten wir künftig eine Hilfe an. Eine gute medizinische
Versorgung von Kindern und Jugendlichen darf nicht davon abhängen, ob das
Krankenhaus viele junge Patientinnen und Patienten betreut oder nicht. Mit dem
heutigen Beschluss zu den Sicherstellungszuschlägen haben wir die Weichen
gestellt, dass Krankenhäuser in strukturschwachen Regionen mit wenigen
Behandlungsfällen notwendige Fachabteilungen und spezialisiertes Personal
vorhalten können. Insgesamt können in dünn besiedelten Gebieten so bis zu 59
Standorte im Falle eines Defizits des Krankenhauses unterstützt werden. Damit
helfen wir, bundesweit ein gutes Versorgungsangebot für Kinder und Jugendliche
anzubieten. Zusätzlich erhalten auf der Basis der vom G-BA beschlossenen
Kriterien für Sicherstellungszuschläge künftig einschließlich der Kinder-​ und
Jugendmedizin ca. 140 Krankenhäuser in dünn besiedelten Gebieten unabhängig von
einem Defizit zudem noch eine pauschale Förderung von jährlich je nach Anzahl
der bedarfsnotwendigen Abteilungen zwischen 400.000 bis 800.000 Euro. Damit
wird ein wirksamer Beitrag zur Stärkung der flächendeckenden regionalen
Grundversorgung in Krankenhäusern geleistet. Trotzdem gilt:
Sicherstellungszuschläge sind keine Garantie für den Bestand eines
Krankenhauses und können keine Versäumnisse bei der Krankenhausplanung
korrigieren“, erläuterte Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des
G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Bedarfsplanung. „Mit den durch das
Versorgungsverbesserungsgesetz geplanten Änderungen können die
Sicherstellungszuschläge für die Kinder-​ und Jugendmedizin richtigerweise
zeitnah vereinbart werden und ihre Wirkung bereits 2021 entfalten.“

Als Mindestvoraussetzungen für die Sicherstellungszuschläge für Kinder und
Jugendmedizin müssen die Krankenhäuser in ländlichen Regionen den Anforderungen
des Moduls Basisnotfallversorgung Kinder genügen und bestimmte
Qualitätsbedingungen z. B. hinsichtlich der Anzahl und Qualifikation des
Fachpersonals und der medizinisch-​technischen Ausstattung erfüllen. Ob die
Voraussetzungen für Sicherstellungszuschläge vorliegen, überprüft die
zuständige Landesbehörde jährlich.

Details zur Erreichbarkeit und zum Versorgungsbedarf
Beim Festsetzen der Regelungen für Sicherstellungszuschläge soll der G-BA nach
dem Willen des Gesetzgebers berücksichtigen, wann ein Krankenhaus als
unverzichtbar gilt und wann ein strukturell bedingter geringer
Versorgungsbedarf vorliegt. Für die Fachabteilungen für Kinder-​ und
Jugendmedizin heißt das konkret:

Eine flächendeckende Versorgung sieht der G-BA in Gefahr, wenn durch die
Schließung eines Krankenhauses für zusätzlich 800 Menschen unter 18 Jahren
Pkw-​Fahrzeiten von mehr als 40 Minuten notwendig sind, um bis zur
nächstgelegenen geeigneten Klinik zu gelangen.
Ein strukturell bedingter geringer Versorgungsbedarf liegt in einer Region vor,
wenn die durchschnittliche Einwohnerdichte von unter 18-​Jährigen unter 22
Menschen je Quadratkilometer im Einzugsbereich des Krankenhauses sinkt.
Weiterhin hat der G-BA für bestehende Krankenhäuser auf Inseln die
Mindestvorgabe, wie viele Einwohner durch den Wegfall eines Krankenhauses
betroffen wären, aufgehoben. Das Betroffenheitsmaß als Voraussetzung um
Sicherstellungszuschlägen zu gewähren, gilt hier künftig nicht mehr („Lex
Helgoland“).

Die Änderungen treten nach Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit
und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Hintergrund: Sicherstellungszuschläge gemäß § 136c Abs. 3 SGB V
Sicherstellungszuschläge werden gezahlt, wenn ein Krankenhaus seine für die
Versorgung der Bevölkerung notwendigen Leistungen aufgrund des geringen
Versorgungsbedarfs nicht über das Entgeltsystems (Fallpauschalen und
Zusatzentgelte) kostendeckend finanzieren kann. Erstmals hatte der G-BA 2016
bundeseinheitliche Vorgaben für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen
beschlossen. Sie traten im Januar 2017 in Kraft. Bei den Regelungen hat der
G-BA planungsrelevante Qualitätsindikatoren zu berücksichtigen. Der G-BA ist
zudem beauftragt, auch das Nähere über die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben
durch die zuständige Landesbehörde festzulegen.

Seit 2020 erhalten bedarfsnotwendige Krankenhäuser im ländlichen Raum eine
pauschale Förderung in Höhe von 400.000 Euro pro Krankenhausstandort. Zur
Identifizierung dieser Krankenhäuser vereinbaren die Vertragsparteien auf
Bundesebene (GKV-​Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft,
PKV-​Verband) jährlich eine Liste der Krankenhäuser, welche die vom G-BA
festgelegten Kriterien zur Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß §
136c Abs. 3 S. 2 SGB V erfüllen. Im laufenden Jahr konnten 121 Krankenhäuser
identifiziert werden, die die Kriterien erfüllen und 2021 eine solche Förderung
nutzen können. Der Gesetzgeber plant mit dem Versorgungsverbesserungsgesetz nun
diese Förderung zu staffeln. Krankenhausstandorte mit mehr als zwei
bedarfsnotwendigen Fachabteilungen erhalten zu den 400.000 Euro
Pauschalzuschlag für jede weitere Fachabteilung zusätzlich 200.000 Euro.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, 01.10.2020

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