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Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik: G-BA konkretisiert Richtlinie

Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik: G-BA konkretisiert Richtlinie (Gemeinsamer Bundesausschuss).



Nach mehreren Hinweisen von Praktikern und aus der Fachöffentlichkeit hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute die Erstfassung der Richtlinie über die Personalausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-​RL) angepasst. Zugleich konkretisierte er mit dem Beschluss
die finanziellen Folgen für die Krankenhäuser, wenn die Personalvorgaben
künftig nicht eingehalten werden. Mit den Anpassungen der PPP-​Richtlinie
berücksichtigt der G-BA auch die anhaltende COVID-​19-Pandemie, die die
Krankenhäuser in diesem Jahr vor große Herausforderungen stellt.

Konkret wurden diese Punkte beschlossen:

Krankenhäuser müssen die Mindestvorgaben für die Personalausstattung in der
Psychosomatik erst ab 2022 ermitteln. Auch finanzielle Folgen für
psychosomatische Krankenhäuser, wenn sie die Mindestvorgaben zur
Personalausstattung nicht einhalten, gelten erst ab 1. Januar 2022.
Krankenhäuser der Psychiatrie und der Psychosomatik, die die Mindestvorgaben
zur Personalausstattung nicht einhalten, müssen erst ab 1. Januar 2022 mit
finanziellen Folgen rechnen. Damit können die Leistungen auch 2021 ohne
Sanktionen erbracht werden.
Unverändert bleibt es bei der stufenweisen Einführung der Mindestvorgaben für
die Personalausstattung. Diese müssen derzeit zu 85 Prozent, ab dem 1. Januar
2022 zu 90 Prozent und erst ab dem 1. Januar 2024 zu 100 Prozent erfüllt
werden.
Für die Jahre 2022 und 2023 hat der G-BA ein gestuftes System zur Berechnung
der Höhe des Vergütungswegfalls als finanzielle Folge der Nichterfüllung der
Mindestvorgaben geregelt. Spätestens ab 31. Oktober 2023 entscheidet der G-BA
über weitergehende Sanktionen.
Ausgewiesen sind nun zwei zusätzliche Behandlungsbereiche, um so auch die
Zuordnung von teilstationär betreuten Patientinnen und Patienten in der
Psychosomatik für die Krankenhäuser zu erleichtern.
Zur Berechnung der Mindestpersonalausstattung hatte der G-BA bereits in der
ersten Fassung der Richtlinie berufsgruppenspezifische Minutenwerte für die
unterschiedlichen Behandlungsbereiche festgelegt. Ergänzt hat der G-BA nun die
Minutenwerte bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten, die in
psychosomatischen Tageskliniken versorgt werden.
Künftig können auch Hilfskräfte mit entsprechender Qualifikation auf die
Personalausstattung von Krankenhäusern angerechnet werden. Zudem wurden für die
Anrechnung von Fach- und Hilfskräften konkrete Höchstgrenzen festgelegt. Diese
gelten jedoch erst ab 1. Januar 2023.
Der G-BA konkretisierte darüber hinaus die Ausnahmetatbestände, bei denen
Abweichungen von den Mindestvorgaben zulässig sind. Liegt ein
Ausnahmetatbestand nicht über das gesamte Quartal vor, so muss für den übrigen
Zeitraum des Quartals die Einhaltung der Mindestvorgaben nachgewiesen werden.
Der Beschluss tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für
Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger zum 1. Januar 2021 in Kraft.

Hintergrund
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für
psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) hatte der G-BA den
Auftrag erhalten, verbindliche Mindestvorgaben für die Ausstattung mit dem für
die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal festzulegen. Der G-BA
hat am 19. September 2019 die Erstfassung der PPP-​RL gemäß § 136a Absatz 2
Satz 1 SGB V beschlossen, die am 1. Januar 2020 in Kraft trat. Das BMG hatte im
Dezember 2019 die Richtlinie genehmigt, allerdings mit Anmerkungen und
Hinweisen zur Auslegung versehen.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, 15.010.2020

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