3.277 Frauen brachten in NRW im Jahr 2019 Mehrlingskinder zur Welt /> AOK-Gesundheitsatlas Asthma zeigt große regionale Unterschiede in Schleswig-Holstein />

Az. B 6 KA 28/19 R: Zur Abrechenbarkeit von Anästhesien nach den das ambulante Operieren betreffenden Gebührenordnungspositionen (GOP) des EBM-Ä mydrg.de





account_balance

Az. B 6 KA 28/19 R: Zur Abrechenbarkeit von Anästhesien nach den das ambulante Operieren betreffenden Gebührenordnungspositionen (GOP) des EBM-Ä

Az. B 6 KA 28/19 R: Feststellungsklage um Fragen zur Abrechenbarkeit von Anästhesien nach den das ambulante Operieren betreffenden Gebührenordnungspositionen (GOP) des Kapitels 31 des Einheitlichen Bewertungsmaästabes für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) (Terminvorschau).



Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Feststellungsklage um Fragen zur Abrechenbarkeit von Anästhesien nach den das ambulante Operieren betreffenden Gebührenordnungspositionen (GOP) des Kapitels 31 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä). Die beklagte KÄV teilte ihren Mitgliedern
im Dezember 2015 in einem Rundschreiben mit, dass Narkosen auch dann nach Kapitel 31 Abschnitt 5.3 EBM-Ä
zu vergüten seien, wenn der mit dem Anästhesisten zusammenarbeitende
MKG-Chirurg seine Leistungen als zahnärztliche Leistungen über die
Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV) abrechnet. Die Honorarbescheide der
Anästhesisten würden jedoch mit einem Rückforderungsvorbehalt versehen, damit
gewährleistet sei, dass das für die Narkosen geleistete Honorar im Falle eines
Unterliegens in einem dazu durchgeführten Klageverfahren teilweise
zurückgefordert werden könne.

Der Kläger ist ein zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener Anästhesist,
der Narkosen im Rahmen von ambulanten Operationen erbringt, die von
MKG-Chirurgen durchgeführt werden. Er beantragte beim SG festzustellen, dass er
berechtigt sei - bei Vorliegen der Abrechnungsvoraussetzungen im übrigen -
Narkosen nach den GOP des Kapitels 31 (… ambulante Operationen …) abzurechnen,
auch wenn der MKG-Chirurg als Operateur von der Möglichkeit Gebrauch macht,
seine Leistungen nicht gegenüber der KÄV, sondern als zahnärztliche Leistungen
gegenüber der KZÄV abzurechnen. Die beklagte KÄV stellte dies ausdrücklich
nicht in Frage. Der Kläger war sowohl vor dem SG als auch dem LSG erfolgreich.

Mit ihrer Revision machen die beigeladenen Krankenkassenverbände die
Unzulässigkeit der Feststellungsklage geltend. Es fehle bereits an einem
feststellungsfähigen Rechtsverhältnis und dem erforderlichen
Feststellungsinteresse. Ferner rügen sie eine unzutreffende Auslegung von
Regelungen des EBM-Ä durch das LSG. Sowohl dem Wortlaut der Präambel zu Kapitel
31 Abschnitt 5.3 Nr 1 EBM-Ä als auch der Systematik des EBM-Ä sei zu entnehmen,
dass Anästhesien im Zusammenhang mit mund-, kiefer-, gesichtschirurgischen
Eingriffen nur dann nach Kapitel 31 EBM-Ä abgerechnet werden dürften, wenn der
MKG-Chirurg die ambulante Operation über die KÄV abrechnet und somit
vertragsärztlich tätig werde. Demgegenüber seien Anästhesien in der
Konstellation, dass der MKG-Chirurg vertragszahnärztlich tätig werde und über
die KZÄV abrechnet, nach Kapitel 5 EBM-Ä abzurechnen.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Kiel - S 16 KA 72/16, 09.11.2016
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 4 KA 43/17, 18.06.2019

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem
Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 42/20.

Quelle: Terminvorschau, 17.11.2020

« 3.277 Frauen brachten in NRW im Jahr 2019 Mehrlingskinder zur Welt | Az. B 6 KA 28/19 R: Zur Abrechenbarkeit von Anästhesien nach den das ambulante Operieren betreffenden Gebührenordnungspositionen (GOP) des EBM-Ä | AOK-Gesundheitsatlas Asthma zeigt große regionale Unterschiede in Schleswig-Holstein »

Anzeige: ID GmbH
Anzeige