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Entscheidungen des Schlichtungsausschusses zu KDE 428 Seelsorger, Palliativmedizin

Entscheidungen des Schlichtungsausschusses zu KDE 428 Seelsorger, Palliativmedizin (InEK, PDF, 144 kB).



Die von einem Seelsorger/ einer Seelsorgerin erbrachten Leistungen sind nicht im Rahmen der OPS-Kodes 8-982 Palliativmedizinische Komplexbehandlung und 8-98e Spezialisierte stationäre palliativmedizinische Komplexbehandlung bei der Ermittlung der pro Patient erbrachten Leistungen / Therapiezeit zu berücksichtigen

Begründung:

Unter Berücksichtigung der vorgebrachten Überlegungen hinsichtlich der Finanzierung von
Seelsorgeleistungen über die Gemeinkosten eines Krankenhauses bzw. durch andere
Kostenträger, der Heterogenität des Begriffs der Seelsorge, eines potenziellen
Verdrängungseffektes zu Lasten der in den Mindestmerkmalen des OPS genannten
Berufsgruppen sowie einer konsistenten Anwendung des Begriffs des palliativmedizinischen
Behandlungsteams im OPS ist der Schlichtungsausschuss mehrheitlich zu dem Ergebnis
gekommen, dass die von einem Seelsorger/einer Seelsorgerin erbrachten Leistungen nicht
zu berücksichtigen sind.

Quelle: InEK, 25.11.2020

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