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GWVG-Referentenentwurf und Festlegungen zur Reform der ambulanten Notfallversorgung

GWVG-Referentenentwurf und Festlegungen zur Reform der ambulanten Notfallversorgung (ZI).



Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat am 28. Oktober 2020 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GWVG) vorgelegt. Darin enthalten sind auch Festlegungen zur Reform der ambulanten Notfallversorgung. Anlässlich der heutigen Fachkonferenz des Zentralinstituts für die
kassenärztliche Versorgung (Zi) und der Charité zu den Perspektiven der Akut-
und Notfallversorgung erklärt der Zi-Vorstandsvorsitzende Dr. Dominik von
Stillfried:
„Nicht selten stehen Menschen mit akuten Krankheitsbeschwerden vor der Frage,
ob sie sich damit an ihre Hausarztpraxis wenden oder sich spontan im
Krankenhaus vorstellen sollen. Statistiken zeigen, dass sich jeder zehnte
Versicherte im Akutfall an die Notfallambulanz einer Klinik wendet. Mindestens
ein Drittel bis etwa die Hälfte dieser Patientinnen und Patienten könnte aber
durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt behandelt werden. Dadurch
könnten Ressourcen geschont werden, die eigentlich der Versorgung medizinischer
Notfälle dienen. Seit dem 1. Januar 2020 haben gesetzlich Versicherte deshalb
die Möglichkeit, unter der Servicenummer 116117 der Kassenärztlichen
Vereinigungen (KVen) eine telefonische Ersteinschätzung der Akutbeschwerden zu
erhalten. Die Anrufer werden dazu von qualifiziertem Personal strukturiert
befragt. Die KVen vermitteln auf dieser Grundlage eine der Dringlichkeit
angemessene ärztliche Versorgung. Sie werden dabei durch die Software SmED
(Strukturierte medizinische Ersteinschätzung in Deutschland) unterstützt.

Der aktuell vom BMG veröffentlichte Entwurf des GWVG sieht in § 120 (Absatz 3b)
SGB V vor, dass zukünftig die Kassenärztliche Bundesvereinigung bundesweit
einheitliche Vorgaben zur Durchführung einer qualifizierten und
standardisierten Ersteinschätzung des ambulanten medizinischen
Versorgungsbedarfs von Hilfesuchenden vorzunehmen hat, die sich an
Notfallambulanzen der Krankenhäuser wenden. Ziel dieser Ersteinschätzung ist
die Feststellung, ob das Krankenhaus die angemessene Versorgungsebene ist.

Dass eine solche Regelung eine sinnvolle Ergänzung der telefonischen
Ersteinschätzung sein kann, zeigt das Beispiel Dänemark. In dänischen
Notaufnahmen wird dem Grunde nach jeder Patient auf Basis einer entsprechenden
medizinischen Ersteinschätzung mit Voranmeldung behandelt. Dies erlaubt einen
hohen Effizienzgrad in der Organisation der Notaufnahmen, da die Arbeitsabläufe
und der Personalbedarf vorausschauend angepasst werden können. Zudem wird eine
effizientere Arbeitsteilung zwischen Arztpraxen und Notaufnahmen unterstützt.
Die dänischen Erfahrungen mit der Einführung einer entsprechenden Steuerung
zeigen, dass dadurch auch deutlich bessere Ergebnisse in der medizinischen
Versorgung erreicht werden konnten. Die Patientensicherheit wurde deutlich
gesteigert. Dies sollte zur Prüfung anregen, wie wir in Deutschland zentrale
Gedanken des dänischen Modells implementieren können. Eine regelhafte
Voranmeldung von Notfallpatienten in Notaufnahmen kann zum Beispiel auch in
Deutschland auf digitalem Wege erreicht werden. Bereitschafts- sowie
Kooperations- und Partnerpraxen, die ebenfalls in ein solches Anmeldungssystem
aufgenommen werden, könnten eine ressourcenschonende Arbeitsteilung in der
Akutversorgung unterstützen. Dafür gibt es konkrete Modellvorhaben in
Deutschland. Kurzum: Soweit der Fokus auf besseren Prozessen und weniger auf
der Schaffung neuer Institutionen liegt, sind auch im bestehenden System
Verbesserungen in der Akut- und Notfallversorgung greifbar.“

Quelle: ZI, 10.11.2020

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