Az. L 1 KR 53/20: Eine Shuntvene bleibe eine Vene, werde nicht zu einem sonstigen Gefäß und sei i.R. einer Shuntrevision mit dem OPS 5-397.a2 statt 5-397.x zu kodieren /> Nachweis zur Personalausstattung nach der Psych-Personalnachweis-Vereinbarung />
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