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Ortenau Klinikum geht juristisch gegen falsche Tatsachenbehauptungen vor

Ortenau Klinikum geht juristisch gegen falsche Tatsachenbehauptungen vor (Pressemitteilung).



Das Ortenau Klinikum wird juristisch gegen zwei ehemalige Ärzte des Klinikums vorgehen, die offenbar am Rande einer Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Freiburg (Kammern Offenburg) gegenüber mehreren Presseorganen unwahre Tatsachenbehauptungen gegen den Klinikverbund aufgestellt haben. Die Äußerungen der beiden
Ärzte stimmen in wesentlichen Teilen nicht mit den
Tatsachen überein. Das Ortenau Klinikum wird deshalb die beiden Ärzte auf
Unterlassung falscher Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen.

So ist beispielsweise die Behauptung, dem Verlassen der Klinik sei ein
mehrmonatiger Streit um Arbeitsbedingungen vorausgegangen, unzutreffend. Das
Ortenau Klinikum hat unverzüglich auf Interventionen und juristische
Interventionen der beiden Ärzte reagiert. Unter anderem fand bereits
unmittelbar nach den juristischen Interventionen der beiden Ärzte Anfang Mai
2019 wenige Tage später ein Gespräch im Beisein der Anwälte, der Ärzte selbst
sowie der Personaldirektion im Klinikum statt. Dabei sollte es um die
Aufarbeitung der Monierungen der Ärzte gehen. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde
allerdings sehr schnell deutlich, dass es den beiden Ärzten nicht um die
Aufrechterhaltung ihrer Vorwürfe gegangen ist, sondern um das Einfordern einer
aus deren Sicht angemessenen Sozialabfindung als „angemessene Wertschätzung“
ihrer geleisteten Dienste. Da dafür aus Sicht des Klinikums keinerlei
Veranlassung bestand, kam es in der Folgezeit zu Kündigungen, die die beiden
Ärzte ihrerseits gegenüber dem Klinikum ausgesprochen haben. Heute ist bekannt,
dass beide Ärzte seit einigen Monaten eine gemeinsame Praxis für Plastische
Chirurgie in Freiburg betreiben.

In der von der Presse aufgegriffenen Äußerung einer der beiden Ärzte wird
behauptet, dass es bei der Prüfung durch die kassenärztliche Vereinigung Ende
2017 keine Beanstandungen gegeben hätte, die Prüfung jedoch zum Anlass genommen
worden sein solle, dem in Rede stehenden Chefarzt Abrechnungsbetrug zu
unterstellen und ihn im Januar 2018 fristlos zu kündigen. Tatsache ist
demgegenüber, dass die kassenärztliche Vereinigung im Rahmen einer Prüfung eine
hohe Rückforderung im 6-stelligen Bereich gegen den Chefarzt gestellt hatte.
Dieser hatte den weit überwiegenden Teil der Rückforderung nach anwaltlicher
Beratung beglichen. Entgegen einer ausdrücklichen Weisung der Geschäftsführung
noch im Januar 2017 ist die beanstandete Abrechnungspraxis, auch noch in dem
Jahr 2017 von dem Chefarzt beibehalten worden, obwohl er offenbar weiterhin die
in Rede stehenden Leistungen nicht persönlich erbracht hatte. Die Behauptung,
dass es deswegen zu einer fristlosen Kündigung gekommen sein solle ist
vollkommen haltlos. Es kam in der Folgezeit zu keinem Kündigungsausspruch durch
das Klinikum. Auch die Behauptung, das Anstellungsverhältnis mit dem Chefarzt
sei fortgesetzt worden, weil eine rechtswidrige Kündigung vorgelegen hätte, ist
unzutreffend. Richtig ist vielmehr, dass der Chefarzt seinerzeit wegen des
Prüfungsergebnisses der Abrechnungsstelle lediglich abgemahnt wurde.

Die von beiden Ärzten gemachten Äußerungen enthalten darüber hinaus weitere
falsche Tatsachenbehauptungen, gegen die das Ortenau Klinikum juristisch
vorgehen wird.

Quelle: Pressemitteilung, 10.11.2020

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