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Qualitätsanforderungen für neurovaskuläre Zentren und Lungenzentren stehen fest

Qualitätsanforderungen für neurovaskuläre Zentren und Lungenzentren stehen fest (Gemeinsamer Bundesausschuss).



Krankenhäuser, die zukünftig als ein neurovaskuläres Zentrum oder Lungenzentrum finanzielle Zuschläge erhalten wollen, müssen dafür Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) erfüllen. Werden die bundeseinheitlichen G-​BA-Voraussetzungen z. B. zu Art und Anzahl von Fachabteilungen, Mindestfallzahlen
und Kooperationen eingehalten, kann das Krankenhaus damit als
Kompetenz-​ und Koordinierungszentrum fungieren und gesondert Geld bekommen.
Denn diese Aufgaben der Spitzenmedizin gehen über die Patientenversorgung
hinaus und werden entsprechend nicht über das Fallpauschalen-​System abgedeckt.
Die Details zu den grundlegenden Qualitätsanforderungen für neurovaskuläre
Zentren und Lungenzentren hat der G-BA heute in seinen Zentrums-​Regelungen
ergänzt. Die derzeitigen Zentrums-​Regelungen sehen bereits die Anforderungen
an fünf Zentrenarten vor, beispielsweise onkologische Zentren und Herzzentren.

„Wir haben heute für zwei weitere Zentrenarten bundeseinheitlich definiert,
unter welchen Voraussetzungen sie sich aufgrund ihrer medizinischen Kompetenz
und Ausstattung deutlich von anderen Krankenhäusern abheben – also ein Zentrum
der Spitzenmedizin sind. Das betrifft zum einen den Fachbereich der
neurovaskulären Erkrankungen, zum anderen den der Lungenerkrankungen. Die
Zentren nehmen auch Aufgaben wahr, die über den Standort hinausgehen – sie
tragen also ihre Expertise in die Fläche. Das ist die herausragende
Besonderheit, die auch mit Zuschlägen vergütet werden soll. Es geht nicht um
bestehende Zentren im Sinne von Fachkliniken. An diesem Punkt gibt es leider
immer wieder Missverständnisse, die daher rühren, dass der Zentrumsbegriff
versorgungspolitisch recht beliebig verwendet wird. Nach Inkrafttreten des
G-​BA-Beschlusses haben die aufgrund landesspezifischer Bestimmungen
bestehenden Zentren sechs Monate Zeit, die heute beschlossenen
Qualitätsanforderungen umzusetzen und dann im Sinne des G-BA Zentrumsaufgaben
wahrzunehmen. Mit dieser Übergangszeit stellen wir sicher, dass die
Zentrums-​Zuschläge für das gesamte Verhandlungsjahr 2021 gezahlt werden können
– auch wenn die Qualitätsvorgaben im ersten halben Jahr noch nicht vollständig
erfüllt werden. Die Höhe des Zuschlags wird zwischen dem Krankenhaus und den
Krankenkassen in den Regionen vereinbart“, erläuterte Prof. Josef Hecken,
unparteiischer Vorsitzender des G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses
Bedarfsplanung.

Qualitätsanforderungen für neurovaskuläre Zentren
Neurovaskuläre Erkrankungen sind Krankheiten des Blutgefäßsystems des Gehirns
und des Rückenmarks, zu denen neben Hirnblutungen, Gefäßerweiterungen
(Aneurysmen) auch der Schlaganfall zählt. Die gezielte Behandlung von
Schlaganfallpatienten gehört in vielen Bundesländern bereits zur regionalen und
überregionalen Versorgungslandschaft. In Abgrenzung dazu übernehmen die
neurovaskulären Zentren im Sinne der G-​BA-Richtlinie zusätzlich die Funktion
eines Kompetenz-​ und Koordinationszentrums. Indem die neurovaskulären Zentren
andere an der Schlaganfall-​ bzw. neurovaskulären Behandlung beteiligten
Krankenhäuser fortbilden und beraten, tragen sie dazu bei, die Versorgung
kontinuierlich weiterzuentwickeln. Als zuschlagsauslösende Qualitätsvorgabe für
diese Zentren verlangt die Richtlinie nicht nur, dass bestimmte Fachabteilungen
vorhanden sind, sondern auch Netzwerkstrukturen, die den Bereich der
Rehabilitation einschließen, regelmäßige Qualitätszirkel oder die Mitarbeit an
der Weiterentwicklung medizinischer Leitlinien.

Qualitätsanforderungen für Lungenzentren
Lungenerkrankungen sind weit verbreitet und zählen zu den häufigsten
Todesursachen in Deutschland. Bereits heute existieren in mehreren
Bundesländern spezialisierte Fachkliniknetzwerke. Die zuschlagsfähige
Kernaufgabe eines Lungenzentrums soll darin bestehen, andere Krankenhäuser zu
beraten, um langzeitbeatmete Patientinnen und Patienten von einer künstlichen
Sauerstoffversorgung zu entwöhnen. Die Qualitätsanforderungen des G-BA
verlangen daher von einem Lungenzentrum auch, dass es spezielle Einheiten zum
Abtrainieren vom Beatmungsgerät (Weaningeinheiten) vorhalten muss. Da
Lungenzentren andere Krankenhäuser zudem mit ihrer Expertise bei der Versorgung
seltener Infektionserkrankungen wie Tuberkulose, interstitieller
Lungenkrankheiten oder auch schwerer und komplexer Fälle von chronisch
obstruktiver Lungenerkrankung (COPD) unterstützen sollen, muss am Standort
eines Zentrums mindestens eine von diesen drei spezialisierten
Behandlungseinheiten vorhanden sein. In Hinblick auf die Versorgung von
Patientinnen und Patienten mit Lungenkrebs muss das Lungenzentrum keine
spezialisierte Behandlungseinheit vorhalten, sondern muss entweder Teil eines
onkologischen Zentrums sein oder mit einem solchen kooperieren. Bei dieser
Indikation ist die Zusammenarbeit vieler, in der Onkologie erfahrener Fach- und
Querschnittsdisziplinen wie Radiologie und Strahlentherapie notwendig.

Inkrafttreten
Der Beschluss tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für
Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Hintergrund: Zuschlagsfähige Aufgaben von stationären Zentren
Mit dem Pflegepersonal-​Stärkungsgesetz wurde der G-BA beauftragt, die
besonderen Aufgaben von stationären Zentren zu definieren, für die es einen
Zuschlag geben soll, sowie Qualitätsanforderungen an die Aufgabenwahrnehmung
festzulegen. Das hat der G-BA getan; seit 1. Januar 2020 gelten die
Zentrums-​Regelungen. Sie konkretisieren die zuschlagsfähigen besonderen
Aufgaben eines Zentrums genauso wie die Qualitätsanforderungen und die
Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen bereits für folgende Fachbereiche:

Zentren für seltene Erkrankungen
onkologische Zentren
Traumazentren
rheumatologische Zentren
Herzzentren
Ein Zentrumszuschlag wird zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern vereinbart,
wenn die in den G-​BA-Vorgaben festgelegten Konkretisierungen erfüllt sind.

Weitere Information finden Sie auf der Website des G-BA unter Zuschlagsfähige
Aufgaben von stationären Zentren.

Pressemitteilung zum Download
(PDF 86.56 kB)

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, 20.11.2020

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