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Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung der Liste der Krankenhäuser gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 6 KHEntgG Sicherstellungszuschlag

Sicherstellungszuschlag: Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung der Liste der Krankenhäuser gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 6 KHEntgG (GKV-Spitzenverband, PDF, 77 kB).



Mit dem Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG) wurde in § 9 Abs. 1a Nr. 6 KHEntgG zunächst eine Anpassung vorgenommen. Demnach haben die Vertragsparteien auf Bundesebene –auf der Grundlage der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c Abs. 3 SGB V (Sicherstellungszuschläge-Regelungen) in der Fassung vom 24.11.2016, zuletzt geändert am 01.10.2020 – die bis zum 30.06.2020
zu vereinbarende Liste zur Ausweisung der gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 6 KHEntgG in Verbindung
mit § 136c Abs. 3 Satz 2 SGB V anspruchsberechtigten Krankenhäuser bis
zum 31.12.2020 um Kinderkrankenhäuser und Krankenhäuser mit einer Fachabteilung
für Kinder- und Jugendmedizin zu erweitern, soweit diese bislang noch nicht aufgrund
ihrer anderweitigen Fachabteilungsstruktur auf die Liste nach § 9 Abs. 1a Nr. 6
KHEntgG aufgenommen worden waren.

Außerdem wurde § 5 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG durch das GPVG dergestalt geändert,
dass ein Krankenhaus, welches mehr als zwei Fachabteilungen vorhält, die die Vorgaben
des G-BA gemäß § 136c Abs. 3 Satz 2 SGB V erfüllen, darüber hinaus Anspruch auf eine
zusätzliche Finanzierung in Höhe von 200.000 Euro jährlich je weiterer
vorgehaltener Fachabteilung hat, welche die Vorgaben nach § 136c Abs. 3 Satz 2
SGB V erfüllt.

[...]

Quelle: GKV-Spitzenverband, 18.12.2020

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