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Krankenhausrettungsschirm muss unverzüglich angepasst werden

Krankenhausrettungsschirm muss unverzüglich angepasst werden (Krankenhausgesellschaft Baden-Württemberg).



Die Zahl der COVID-19-Patientinnen und -Patienten in den baden-württembergischen Krankenhäusern wird in den nächsten Wochen weiter steigen, da die Zahl der Neuinfektionen immer neue Höchststände erreicht. Die Krankenhäuser und ihre Mitarbeitenden brauchen dringend Entlastung. Deshalb muss der Krankenhausrettungsschirm jetzt schnell angepasst werden
und zwar noch vor Weihnachten“, fordert der BWKG-Vor­standsvorsitzende, Detlef Piepenburg.
Aktuell werden fast 2.300 COVID-19-Patienten in den baden-württembergischen
Krankenhäusern behandelt. Mehr als 570 dieser Patienten werden
intensivmedizinisch behandelt und rund 330 davon müssen sogar beatmet werden.
Die Klinik-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter, die sich bis an die Grenze zur
Erschöpfung um die COVID-19-Patienten kümmern, brauchen jetzt Entlastung und
hierfür ist ein schnelles Handeln der Politik erforderlich.

„Um eine Überlastung der Krankenhäuser und ihrer Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter zu verhindern, muss zum einen die Zahl der Neuinfektionen
schnellstmöglich sinken. Deshalb ist die erneute Einschränkung des öffentlichen
Lebens richtig und wir unterstützen sie. Zum anderen müssen alle Krankenhäuser,
die an der Versorgung der COVID-19-Patienten mitarbeiten, auch durch die so
genannte Freihaltepauschale unterstützt werden. Das ist aktuell nicht der Fall
und muss schnellstmöglich geändert werden“, fordert Piepenburg. In der ersten
Corona-Welle im Frühjahr hatten alle Krankenhäuser eine Freihaltepauschale
erhalten. Diese sei vielleicht etwas zu breit gestreut gewesen. Die jetzige
Regelung von der Bundesebene ist aber so restriktiv, dass etwa die Hälfte der
Krankenhäuser, die in der ersten Welle im Land die Versorgung der
COVID-19-Patienten getragen haben, keine Unterstützung mehr erhalten.

„Im Gesetz sind nun überzogene Vorgaben für die Freihaltepauschale
festgeschrieben, die auch noch mit großem bürokratischem Aufwand für das Land
verbunden sind“, stellt Piepenburg fest. So sei vorgesehen, dass nur
Krankenhäuser der so genannten erweiterten und umfassenden Notfallstufen eine
Freihaltepauschale erhalten könnten, wenn in ihrem Land- oder Stadtkreis
weniger als 25 % der Intensivbetten frei sind und die Inzidenz über 70 Fällen
je 100.000 Einwohner liege. Häuser der Basisnotfallstufe dürften nur bei einer
verschärften Notlage und nur nachrangig beauftragt werden.

„Wegen dieser komplizierten Regelung können nur noch etwa die Hälfte der
Krankenhäuser mit den Freihaltepauschalen unterstützt werden, die in der ersten
Welle die Versorgung getragen haben. Und das vor dem Hintergrund, dass die
Zahlen schon jetzt deutlich über dem Niveau vom Frühjahr liegen. Ich sage es in
aller Deutlichkeit: Die jetzt vorgesehenen Krankenhäuser können es nicht
alleine schaffen, die steigende Zahl an COVID-19-Patienten zu behandeln“,
stellt Piepenburg klar. In der ersten Corona-Welle hatten 69 Krankenhäuser im
Land nach der Liste des Instituts für das Entgeltsystem (InEK) eine
Corona-Prämie für ihren besonderen Einsatz erhalten. Aktuell haben nur 28
Häuser im Land die Qualifikation der beiden höheren Notfallstufen. Viele Land-
und Stadtkreise haben überhaupt kein Haus dieser Notfallstufe, wären also auf
die Versorgung durch Kliniken in Nachbarkreisen angewiesen, die selbst ohnehin
schon stark belastet sind.

„Welche absurden Folgen die Regelungen des Bundesgesetzgebers haben, zeigt ein
Beispiel aus meinem eigenen Landkreis: Ausgerechnet die SLK Lungenklinik
Löwenstein erhält keine Freihaltepauschalen. Grund ist, dass sie keine
Notfallstufe hat“, so der BWKG-Vorstandsvorsitzende, der gleichzeitig Landrat
des Kreises Heilbronn und stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der
SLK-Kliniken ist. „Außerdem konterkarieren die Bundesvorgaben die Bemühungen
des Landes, die Belastungen der zweiten Welle auf möglichst viele Schultern zu
verteilen. Die Mitarbeiter in den Kliniken sind nach neun Monaten Krise
zunehmend erschöpft und die Belegschaften durch Krankheitsfälle ausgedünnt.
Auch deshalb wurde im Land ein regionales Versorgungskonzept entwickelt. Das
Konzept mit sechs Versorgungsregionen, in denen sich die Häuser gegenseitig
helfen, kann aber nur funktionieren, wenn die Kliniken auch finanziell
abgesichert sind. Dazu benötigen sie Freihaltepauschalen. Die Regelungen aus
dem dritten Bevölkerungsschutzgesetz müssten kurzfristig nachgebessert werden“,
so Piepenburg.

“Wir erwarten, dass das Bundesgesundheitsministerium die Regelungen jetzt
deutlich vereinfacht und auch die Krankenhäuser der Basisnotfallversorgung in
die Freihaltepauschale einbezieht. Darüber hinaus müssen auch internistische
Fachkliniken, zu denen auch die Lungenfachkliniken gehören, unverzüglich
Freihaltepauschalen erhalten. Für 2021 müssen zudem schnell verlässliche
Rahmenbedingungen geschaffen werden“, fordert Piepenburg.

Zum Hintergrund:

Mit dem dritten Bevölkerungsschutzgesetz wurde der zweite Rettungsschirm für
die Krankenhäuser gesetzlich verankert. Ein wichtiges Instrument ist die so
genannte Freihaltepauschale, die gezahlt wird, wenn Kliniken eigentlich
anstehende Behandlungen reduzieren, um für die Versorgung von
COVID-19-Patienten bereit zu sein. Nach dem Gesetz müssen die Länder die
Kliniken bestimmen, sie haben dabei aber sehr enge Vorgaben zu beachten.
Benannt werden dürfen danach nur Kliniken, die

• in einem Land- oder Stadtkreis liegen, in dem weniger als 25 % der
Intensivbetten frei sind und die Inzidenz bei über 70 je 100.000 Einwohner
liegt und

• die eine „erweiterte“ oder „umfassende“ Notfalleinstufung nach dem
Konzept des Gemeinsamen Bundesausschusses haben (Stufen 2 und 3).

• Kliniken mit einer niedrigeren Notfalleinstufung dürfen nur nachrangig
benannt werden, wenn die Anzahl der freien Intensivbetten in ihrem Bereich 15 %
unterschreitet.

Die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft e.V. (BWKG) ist ein
Zusammenschluss von 466 Trägern mit 204 Krankenhäusern, 133 Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen sowie 669 Pflegeeinrichtungen (davon 103 ambulante
Pflegedienste und 49 Einrichtungen der Behindertenhilfe), die über insgesamt
120.417 Betten/Plätze sowie ambulante Behandlungskapazitäten verfügen. Die
Einrichtungen beschäftigen mehr als 190.000 Mitarbeiter. Die BWKG wurde 1953
von den vier regionalen Krankenhausverbänden und –arbeitsgemeinschaften
gegründet, die es damals auf dem Gebiet des heutigen Landes Baden-Württemberg
gab. Sie steht Einrichtungen unabhängig von deren Rechtsform und Trägerstruktur
offen. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

Quelle: Krankenhausgesellschaft Baden-Württemberg, 17.12.2020

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