Bericht des Bewertungsausschusses zur Überprüfung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes: Möglichkeiten ambulanter telemedizinischer Leistungserbringung /> Brexit: Erläuterungen zur stationären Versorgung und Abrechnung von im Vereinigten Königreich versicherten Patienten />

Neue Mindestmengen gelten bei Eingriffen an der Speiseröhre und bei der Versorgung von untergewichtigen Frühgeborenen mydrg.de





star_outline

Neue Mindestmengen gelten bei Eingriffen an der Speiseröhre und bei der Versorgung von untergewichtigen Frühgeborenen

Neue Mindestmengen gelten bei Eingriffen an der Speiseröhre und bei der Versorgung von untergewichtigen Frühgeborenen - Vorgabe bei Nierentransplantation bestätigt (Gemeinsamer Bundesausschuss).



Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine Mindestmengenregelungen für komplexe Eingriffe an der Speiseröhre (Ösophagus), für die Versorgung von Neugeborenen mit einem Geburtsgewicht unter 1.250 Gramm sowie für Nierentransplantationen überarbeitet. Ausgehend von aktuellen Auswertungen erhöhte der G-BA für Eingriffe am Ösophagus die geforderte
Mindestmenge an Operationen von derzeit 10 auf 26 pro Jahr und Krankenhausstandort. Ebenso
setzte er die Vorgaben für Zentren hoch, die sehr untergewichtige Neugeborene
betreuen. Künftig müssen sie mindestens 25 Kinder pro Jahr und Standort
versorgen und nicht mehr nur 14. Bei Nierentransplantationen (inkl.
Lebendspende) bestätigte der G-BA die bisherige Vorgabe von mindestens 25
Eingriffen pro Jahr und Krankenhausstandort. Der G-BA berücksichtigt bei seinen
Mindestmengenregelungen den wissenschaftlich nachweisbaren Zusammenhang
zwischen der Leistungsmenge und der Qualität des Eingriffs. Um Patienten
sicherer und risikoärmer zu behandeln, sollen besonders schwierige planbare
Eingriffe nur in jenen Kliniken vorgenommen werden, die damit ausreichend
Erfahrung haben.

Zudem aktualisierte der G-BA den Katalog der Prozeduren und Leistungen, die
berücksichtigt werden können, um die jeweils festgelegte Mindestmenge zu
erfüllen.

Die beschlossenen Veränderungen werden schrittweise in den nächsten
Kalenderjahren umgesetzt. Wissenschaftliche Basis der heute gefassten
Beschlüsse bilden die vom G-BA in Auftrag gegebenen Auswertungen des Instituts
für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) zum
Zusammenhang zwischen Leistungsmenge und Qualität des Behandlungsergebnisses
bei komplexen Eingriffen am Organsystem Ösophagus (Speiseröhre) und bei
Nierentransplantation jeweils vom April 2020.

Mindestmenge bei Eingriffen an der Speiseröhre
Durch die anatomische Lage der Speiseröhre – ausgehend vom Rachenraum über
Hals, Brustkorb, Zwerchfell bis in den Magen – verlangen Eingriffe daran oft
nach einem interdisziplinären Vorgehen. Daher knüpft der G-BA die Mindestmenge
hier bewusst an den Klinikstandort und nicht an einzelne Ärztinnen oder Ärzte.
Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG)
hat im Auftrag des G-BA berechnet, dass sich die neue Standortverteilung auf
die Wegstrecken für die Patientinnen und Patienten auswirken wird. Für die
Versorgung birgt eine längere Wegstrecke nach der wissenschaftlichen Analyse
keine Risiken, da es sich ausschließlich um planbare Operationen handelt, nicht
um Notfälle. Vielmehr überwiegt bei der Konzentration der Eingriffe auf weniger
Standorte der insgesamt zu erwartende Qualitätsgewinn: weniger Komplikationen
und Todesfälle.

Der G-BA hat folgende Übergangsregelung beschlossen: Für die Kalenderjahre 2021
und 2022 gilt weiterhin eine Mindestmenge von 10 Eingriffen pro Jahr/Standort.
Außerdem können im Kalenderjahr 2021 zur Erfüllung der Mindestmengen die
bisherigen OPS-​Kodes einbezogen werden. Ab dem Kalenderjahr 2023 gilt dann
eine jährliche Mindestmenge von 26 Eingriffen pro Krankenhausstandort. Es
können dann auch nur noch die in den Mindestmengenregelungen aufgeführten
Eingriffe, definiert nach OPS-​Kodes, angerechnet werden.

Mindestmenge Nierentransplantation (inkl. Lebendspende)
Nierentransplantationen (inkl. Lebendspenden) sind hochkomplexe und
spezialisierte Eingriffe, die einen Bezug zwischen Krankenhausstandort und
Mindestmenge notwendig machen. Insgesamt bleiben Transplantationszentren für
Patientinnen und Patienten trotzdem gut erreichbar, wie die wissenschaftlichen
Analysen des IQTIG zeigen. Der längere Weg wird aus Sicht der Patienten durch
einen Zugewinn bei der Behandlungsqualität ausgeglichen. Für
Nierentransplantationen gilt übergangsweise ebenfalls, dass bestimmte
OPS-​Kodes im Rahmen der Prognosedarlegung für das Kalenderjahr 2022 weiterhin
angerechnet werden können.

Mindestmenge für die Betreuung von untergewichtigen Neugeborenen
Die Versorgung von Neugeborenen mit einem Geburtsgewicht von weniger als 1.250
Gramm stellt Krankenhäuser vor große Herausforderungen. Die Kinder und ihre
Eltern brauchen eine intensive Betreuung durch interdisziplinäre und
multiprofessionelle Teams. Mit der erhöhten Mindestvorgabe – von 14 auf 25
Fälle pro Jahr/Standort – trägt der G-BA diesem Umstand Rechnung. Ab 2024
dürfen nur noch jene Spezialkliniken (Perinatalzentren Level-​1) diese
untergewichtigen Neugeborenen versorgen, die die erhöhten Mindestvorgaben
erfüllen. In der Übergangszeit bis dahin gilt die bisherige Mindestmenge. Durch
die neue Mindestmenge wird die Anzahl der Zentren vermutlich leicht sinken. Die
neue Standortverteilung und die veränderten Fahrtzeiten führen zu keinen
zusätzlichen Risiken für Schwangere und Kinder. Aus den analysierten Studien
wird zugleich sichtbar, dass der Gewinn an Versorgungsqualität diesen Umstand
mehr als aufwiegt.

Corona-​Pandemie: Ausnahmeregelung
Konnten Krankenhäuser wegen der Corona-​Pandemie nachweislich bestimmte
planbare Eingriffe nicht vornehmen, können sie dies bei der Prüfung, ob für das
Folgejahr die Mindestmenge erreicht werden kann, geltend machen: Um betroffenen
Krankenhäusern Planungs-​ und Rechtssicherheit zu gewähren, bewertet der G-BA
die Corona-​Pandemie als „weiteren Umstand“ gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 der
Mindestmengenregelungen, der im Rahmen einer Prognose der berechtigt zu
erwartenden Eingriffe berücksichtigt wird.

Die Änderungen der Mindestmengenregelungen treten nach Veröffentlichung im
Bundesanzeiger mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

Hintergrund: Mindestmengen für planbare stationäre Leistungen
Der G-BA ist gesetzlich beauftragt, planbare stationäre Leistungen zu benennen,
bei denen ein Zusammenhang zwischen der Häufigkeit von Behandlungen und der
Qualität der Versorgung besteht. Für diese Leistungen legt er auf Basis der
verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse Mindestmengen je Ärztin und Arzt
und/oder Standort eines Krankenhauses fest.

Zu folgenden Leistungen hat der G-BA bereits Mindestmengen festgelegt:

Lebertransplantation (inkl. Teilleber-​Lebendspende)
Nierentransplantation (inkl. Lebendspende)
komplexe Eingriffe am Organsystem Ösophagus (Speiseröhre)
komplexe Eingriffe am Organsystem Pankreas (Bauchspeicheldrüse)
Stammzelltransplantation
Kniegelenk-​Totalendoprothesen (Knie-​TEP)
Versorgung von Früh- und Neugeborenen mit einem Geburtsgewicht von unter 1.250
Gramm
Die Mindestmengenregelungen geben vor, dass ein Krankenhaus solche Leistungen,
für die Mindestmengen festgelegt sind, im jeweils nächsten Kalenderjahr nur
dann erbringen darf, wenn die bisher mit den Krankenkassen abgerechnete Anzahl
der Fälle das Erreichen der geforderten Menge wahrscheinlich werden lassen. Der
Krankenhausträger hat diese Prognose gegenüber den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen jährlich darzulegen.

Eine Ausnahme von dieser Vorgabe ist nur möglich, wenn ein Krankenhaus eine
Leistung erstmalig oder erneut erbringen möchte oder wenn der G-BA für die
Leistung den Ausnahmetatbestand „hohe Qualität“ vorgesehen hat. Darüber hinaus
können in den Mindestmengenregelungen leistungsspezifische Ausnahmetatbestände
festgelegt werden. Für den Fall, dass für eine Leistung eine Mindestmenge neu
festgelegt, erhöht
oder ein Arztbezug für die Bemessung eingeführt wird, gilt eine Übergangsfrist
von gewöhnlich 12, jedoch maximal 24 Monaten. In dieser Zeit müssen
Krankenhäuser die Mindestmenge nicht vollständig erfüllen und können die
Leistungen dennoch erbringen sowie abrechnen.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, 17.12.2020

« Bericht des Bewertungsausschusses zur Überprüfung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes: Möglichkeiten ambulanter telemedizinischer Leistungserbringung | Neue Mindestmengen gelten bei Eingriffen an der Speiseröhre und bei der Versorgung von untergewichtigen Frühgeborenen | Brexit: Erläuterungen zur stationären Versorgung und Abrechnung von im Vereinigten Königreich versicherten Patienten »

Anzeige: ID GmbH
Anzeige