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Wirtschaftsstrafkammer verurteilt ehemaligen Vorstand einer Berliner Aktiengesellschaft wegen Insolvenzverschleppung, Bankrotts, Betruges und Untreue

Wirtschaftsstrafkammer verurteilt ehemaligen Vorstand einer Berliner Aktiengesellschaft wegen Insolvenzverschleppung, Bankrotts, Betruges und Untreue (Pressemitteilung).



Die 26. Große Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Berlin hat heute den Angeklagten Robert S., ehemaliger Vorstand einer Berliner Aktiengesellschaft (AG) und eines Deutschen Interessenverbandes jeweils im Bereich der Medizinprodukte, u.a. wegen Insolvenzverschleppung, Bankrotts in zwei
Fällen, Betruges in sieben Fällen und Untreue in 467 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner wurde die Einziehung von fast zwei Millionen Euro angeordnet, die der Angeklagte aus den Taten erlangt haben soll.

Nach den Feststellungen des Gerichts hat der inzwischen 63-Jährige es ab 2016
entgegen seiner Verpflichtungen als Vorstand der AG trotz eingetretener
Zahlungsunfähigkeit versäumt, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens für die
AG zu beantragen. Schon 2013 habe er zudem begonnen, Jahresabschlüsse zu
fälschen, um den Eindruck zu erwecken, das Unternehmen habe höhere Umsatzerlöse
erzielt. Mit Hilfe dieser geschönten Zahlen habe er dann in insgesamt sieben
Fällen einzelne Anleger betrügerisch zum Kauf von Aktien bewegt. Dabei sei der
Angeklagte mit außerordentlicher Dreistigkeit vorgegangen, so die Vorsitzende
Richterin in ihrer heutigen Urteilsbegründung. Den Anlegern seien dadurch
Schäden von jeweils bis zu fast anderthalb Millionen Euro entstanden.
Schließlich habe der Angeklagte zwischen März 2017 und Januar 2019 veranlasst,
dass Geldbeträge, die eigentlich der AG zugestanden hätten, zugunsten des von
ihm geleiteten Interessenverbandes verbucht worden seien. Auf diese Art habe er
fast vier Millionen Euro beiseitegeschafft, die dann nicht den Gläubigern der
AG zur Verfügung gestanden hätten. Das auf das Konto des Vereins umgeleitete
Geld habe der Angeklagte dann zum Teil für sich verwendet, um damit seine hohen
Lebenshaltungskosten zu bestreiten. In 467 weiteren Fällen habe er zwischen
Januar 2014 und August 2017 unter Missbrauch seiner Kontovollmachten
Gesellschaftsvermögen der AG direkt für private Zwecke (Reisen, Bälle u.a.)
abgezwackt.

Der Verurteilung liegt eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO zu Grunde.
Das bedeutet, dass die Verfahrensbeteiligten – Gericht, Staatsanwaltschaft,
Verteidigung und Angeklagter – in der Hauptverhandlung übereingekommen waren,
dass der Angeklagte im Falle eines Geständnisses mit einer
Gesamtfreiheitsstrafe zwischen vier Jahren und sechs Monaten und fünf Jahren
und sechs Monaten zu rechnen hat. Der Angeklagte hatte daraufhin ein
umfassendes Geständnis abgelegt. Daneben waren einige Anklagepunkte aus
prozessökonomischen Gründen eingestellt worden. Sie wären aus Sicht der Kammer
und der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Bildung einer Gesamtstrafe nicht
wesentlich ins Gewicht gefallen.

Die Fortdauer der Untersuchungshaft wurde angeordnet. Bei dem Angeklagten
bestehe weiterhin Fluchtgefahr, so die Vorsitzende der Kammer heute.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der
Revision angefochten werden.

Aktenzeichen: 526 KLs 13/20

Quelle: Pressemitteilung, 28.01.2021

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