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Richtlinie zur Kryokonservierung tritt in Kraft

Richtlinie zur Kryokonservierung tritt in Kraft (Gemeinsamer Bundesausschuss).



Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger tritt die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Kryokonservierung in Kraft. Sie regelt die Details dieses neuen Leistungsanspruchs der gesetzlichen Krankenversicherung. Gesetzlich Versicherte können künftig vor einer potentiell keimzellschädigenden Therapie ihre Ei- oder Samenzellen
entnehmen und die Zellen in flüssigem Stickstoff einlagern lassen. Damit soll die Möglichkeit erhalten bleiben, sich nach solchen Therapien mit Hilfe einer künstlichen Befruchtung einen Kinderwunsch zu erfüllen. Das kann z. B. für Krebspatientinnen und -patienten
vor einer Strahlentherapie in Frage kommen. In der Richtlinie ist definiert,
unter welchen Bedingungen Ei- und Samenzellen einschließlich der Gewinnung von
Samenzellen durch die testikuläre Spermienextraktion entnommen, aufbereitet und
gelagert werden können, welche begleitenden medizinischen Maßnahmen zum
Leistungsumfang gehören und welche qualitätssichernden Vorgaben einzuhalten
sind. Die Leistungen können in Anspruch genommen werden, wenn entsprechende
Vergütungsregelungen und Abrechnungsziffern im Bewertungsausschuss zwischen dem
GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vereinbart sind.
Das dürfte voraussichtlich ab Sommer 2021 der Fall sein.

Ergänzende Regelungen zur Kryokonservierungs-Richtlinie hatte der G-BA Mitte
Dezember 2020 getroffen und damit seinen ursprünglichen – jedoch noch nicht
wirksamen – Beschluss vom 16. Juli 2020 erweitert. Hinweise aus der Praxis, die
sich erst nach dem ersten Beschluss ergeben hatten, wurden damit
berücksichtigt.

Übergangsregelung greift, sobald Vergütungsregelung steht
Unverändert gilt die bereits im Juli 2020 beschlossene Übergangsregelung für
Patientinnen und Patienten, die aufgrund einer Erkrankung und deren Behandlung
mit einer keimzellschädigenden Therapie ihre Eizellen bzw. Samenzellen oder das
männliche Keimzellgewebe bereits haben kryokonservieren lassen oder die mit den
Maßnahmen zur Kryokonservierung im Sinne dieser Richtlinien bereits begonnen
haben. Ab dem Tag des Inkrafttretens der Vergütungsregelung besteht im
konkreten Einzelfall Anspruch auf Kryokonservierung und die dazugehörigen
medizinischen Maßnahmen für jene Teilleistungen, die nach diesem Zeitpunkt
anfallen.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, 22.02.2021

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