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Die Diagnosedaten aus Arztpraxen erreichen die Krankenkassen heutzutage mit einer bis zu 9-monatigen Verzögerung

Die Diagnosedaten aus Arztpraxen erreichen die Krankenkassen heutzutage mit einer bis zu 9-monatigen Verzögerung (SBK).



Die Diagnosedaten aus Arztpraxen erreichen die Krankenkassen heutzutage mit einer bis zu 9-monatigen Verzögerung. Kassen können folglich, selbst wenn die Versicherten dies wünschen, nicht auf aktueller Datenbasis zu Versorgungsthemen beraten. Was schon immer ein Problem
war, offenbarte sich in der Corona-Pandemie als unmittelbarer und deutlich greifbarer Nachteil für die Versicherten: Die im Auftrag des BMG von den Krankenkassen versendeten Vouchern
für die FFP2-Masken beispielsweise erreichten aufgrund der verzögerten
Übermittlung der Diagnosedaten nicht immer die Personen, die diese am
dringendsten benötigten. So fielen unter anderem alle Risikopatienten durch das
Raster, die ihre Diagnose erstmals in den Monaten vor dem Versand erhalten
haben.

Das hat auch die Aufmerksamkeit von Politik und Öffentlichkeit auf dieses
Handlungsfeld gelenkt: Aktuell steht das
Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (GVWG) kurz vor der
Verabschiedung. Im Rahmen dieses Gesetzesvorhabens ist vorgesehen, dass der
Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen und die Kassenärztliche
Bundesvereinigung gemeinsam die Möglichkeiten ausloten, wie diese
Zeitverzögerung bei der Datenlieferung zu vermeiden ist.

„Aus Sicht des Kunden, der sich eine optimale Behandlung und Beratung wünscht,
kann die Lösung nur sein, dass alle Beteiligten immer den gleichen Wissensstand
haben. Nur dann kann integrierte Behandlung im akuten Krankheitsfall
funktionieren,“ betont Christine Ott, Fachbereichsleiterin Datenmanagement bei
der SBK. „Das setzt voraus, dass die Informationen taggleich bei allen
vorliegen.“

Die Telematikinfrastruktur mit ihren Schnittstellen bietet dafür bereits jetzt
alle technischen Möglichkeiten. So könnte der taggleiche Austausch der Daten
zwischen Ärzten und Krankenkassen über die so genannte KIM-Schnittstelle
abgewickelt werden, die auch bereits für die Übermittlung der elektronischen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genutzt werden wird.

Quelle: SBK, 10.06.2021

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