Abrechnung im niedergelassenen Bereich im Vergleich zur ambulanten Notfallbehandlung in der Notaufnahme unter besonderer Betrachtung von Laborleistungen
Abrechnung im niedergelassenen Bereich im Vergleich zur ambulanten Notfallbehandlung in der Notaufnahme unter besonderer Betrachtung von Laborleistungen (Springer).
Die Versorgung ambulanter Notfälle ist in Deutschland nach § 75 Abs. 1b SGB V durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) zu gewährleisten und umfasst auch die Abrechnung. Der Patient hat aufgrund seines Rechts zur freien Arztwahl im Notfall die Möglichkeit, neben der KV-Notdienstpraxis auch das Krankenhaus aufzusuchen (§ 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V).
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Quelle: Springer, 12.07.2021