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Erste vorläufige Ergebnisse der Todesursachenstatistik für 2020 mit Daten zu COVID-19 und Suiziden

Erste vorläufige Ergebnisse der Todesursachenstatistik für 2020 mit Daten zu COVID-19 und Suiziden (Destatis).



Bei insgesamt 36 291 Todesbescheinigungen war im Jahr 2020 laut vorläufigen Daten der Todesursachenstatistik COVID-19 als Erkrankung vermerkt. In 30 136 Fällen war dies die Todesursache, in den anderen 6 155 Fällen war es eine Begleiterkrankung. Nach diesen ersten
vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) starben somit in 83 % dieser Fälle die betroffenen Personen an COVID-19 als sogenanntem Grundleiden, das heißt die Krankheit war
die für den Tod verantwortliche Todesursache. In 17 % der Fälle starben die
Personen mit COVID-19 als Begleiterkrankung, jedoch an einem anderen
Grundleiden. Dies geht aus den vorläufigen Ergebnissen der
Todesursachenstatistik hervor, die ab dem Berichtszeitraum Januar 2020 erstmals
monatlich veröffentlicht werden und die bis zur vorliegenden Auswertung knapp
92 % aller Sterbefälle umfassen.

„Mit den neuen monatlichen Berichten zu ausgewählten vorläufigen Daten der
Todesursachenstatistik stehen erste Ergebnisse der amtlichen Statistik nun
schneller zur Verfügung“, so Dr. Georg Thiel, Präsident des Statistischen
Bundesamts. „Damit reagiert die amtliche Statistik auf den großen
Informationsbedarf der Öffentlichkeit und der Fachwelt nicht nur zum Thema
Corona, sondern generell zu den Gesundheitsstatistiken“.

Ausgewertet werden wichtige Diagnosegruppen und Einzeldiagnosen. Ein Fokus
liegt dabei auf Sterbefällen im Zusammenhang mit COVID-19. Somit enthalten die
Monatsberichte sowohl Sterbefälle, in denen COVID-19 die eigentliche
Todesursache ist („an“ COVID-19 Verstorbene), als auch nachrichtlich jene
Sterbefälle, bei denen COVID-19 eine Begleiterkrankung war („mit“ COVID-19
Verstorbene). Allerdings konnten drei Bundesländer diejenigen Fälle, in denen
COVID-19 als Begleiterkrankung aufgeführt war, nicht erfassen. In diesen
Ländern wurden lediglich die Fälle der „an“ COVID-19-Verstorbenen erfasst.

Vorläufige Daten der Todesursachenstatistik zeigen kaum Veränderung bei
Suiziden

Die Zahl der Suizide lag im Jahr 2020 nach der vorläufigen und noch nicht
vollständigen Auswertung bei 8 565. Sie lag damit bislang leicht unter der Zahl
von 2019 (9 041 Suizide).

Methodische Hinweise

Die Daten bilden den jeweiligen Bearbeitungsstand zum monatlichen Stichtag ab
und können sich durch Nachmeldungen oder Korrekturen noch verändern. Die
Monatsberichte der Todesursachenstatistik stellen fortlaufend revidierte und
vervollständigte Ergebnisse dar, das heißt die Qualität der Berichte erhöht
sich mit zunehmendem Vollständigkeitsgrad. Dennoch handelt es sich
grundsätzlich weiterhin um vorläufige Daten. Zeitlich verzögerte Nachmeldungen,
der späte Versand von Todesbescheinigungen oder Korrekturen zum Beispiel des
Wohnortes oder des Geschlechts können erst mit der Zeit – also mit späteren
Veröffentlichungen – integriert und korrigiert werden.

Krankheiten, die als Begleiterkrankung auftreten, werden auf der
Todesbescheinigung vermerkt, da es oft nicht nur eine, sondern mehrere Ursachen
gibt, die zum Tod eines Menschen führen können. Die Weltgesundheitsorganisation
(WHO) schreibt daher vor, dass auf der Todesursachenbescheinigung „all
diejenigen Krankheiten, Leiden oder Verletzungen, die entweder den Tod zur
Folge hatten oder zum Tode beitrugen, und die Umstände des Unfalls oder der
Gewalteinwirkung, die diese Verletzungen hervorriefen“, einzutragen sind.

Unterschiede zwischen Ergebnissen der Todesursachenstatistik und der Meldungen
nach Infektionsschutzgesetz

COVID-19-Sterbefälle werden auf zwei Meldewegen erfasst: Zum einen über die
amtliche Todesursachenstatistik, zum anderen über die Meldepflichten nach dem
Infektionsschutzgesetz (IfSG). Das Robert Koch-Institut (RKI) und die
Landesgesundheitsbehörden veröffentlichen COVID-19-Sterbefallzahlen nach dem
IfSG.

Die Unterschiede in den beiden Dokumentationsformen führen dazu, dass die
Fallzahlen der COVID-19-Sterbefälle in beiden Statistiken nicht identisch
sind.

1. Die Datenbasis differiert in beiden Statistiken. In die
Todesursachenstatistik gehen alle COVID-19-Fälle ein, die auf der
Todesbescheinigung einen entsprechenden Eintrag haben. Die
Todesursachenstatistik unterscheidet nach nachgewiesenen (U07.1) und
Verdachtsfällen (U07.2) sowie nach Grundleiden und Begleiterkrankung. In die
unikausale Jahresstatistik der Todesursachenstatistik gehen nur die Fälle mit
Grundleiden ein, während in den Monatsberichten der Todesursachenstatistik auch
jene Sterbefälle nachrichtlich ausgewiesen werden, bei denen COVID-19 als
Begleiterkrankungen auftrat.

Gesundheitsämter melden an die zuständige Landesbehörde und das RKI
COVID-19-Todesfälle gemäß §6 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes. Vom RKI
werden diejenigen COVID-19-Todesfälle publiziert, bei denen ein
laborbestätigter Nachweis von SARS-CoV-2 vorliegt und die in Bezug auf diese
Infektion verstorben sind. Die Zahl der COVID-19-Sterbefälle wäre theoretisch
dann deckungsgleich mit der Sterbefallzahl des RKI, wenn jedem U07.1-Sterbefall
der Todesursachenstatistik ein positiver Labortest zu Grunde liegen würde. Da
die Todesursachenstatistik auf den Angaben der Ärztin/des Arztes beruhen,
werden all jene Fälle zu „nachgewiesenen“ Fällen, bei denen durch die
Ärztin/den Arzt eine COVID-19-Erkrankung auf der Todesbescheinigung vermerkt
wurde. Ob diese Gewissheit auf Grundlage eines positiven PCR-Tests besteht, ist
aus der Todesbescheinigung nicht immer ersichtlich.

2. In der Todesursachenstatistik ist die Unterscheidung zwischen den an und den
mit COVID-19 Verstorbenen wesentlich. In der Todesursachenstatistik wird das
Grundleiden (verstorben an) anhand aller Angaben auf der Todesbescheinigung auf
Basis des Regelwerks der WHO bestimmt. Jedoch kann es insbesondere bei
fehlerhaften oder unvollständigen Todesbescheinigungen schwierig sein, beide
Gruppen verlässlich voneinander abzugrenzen. Bei den Statistiken nach dem IfSG
findet eine solche Unterscheidung nicht immer statt.

3. Die Datenstände können zu einem jeweiligen Stichtag in den beiden
Dokumentationen unterschiedlich weit aufgearbeitet sein.

4. Bei einem Vergleich der Zahlen muss beachtet werden, ob die Ergebnisse nach
Sterbedatum (Todesursachenstatistik) oder Meldedatum (IfSG) ausgewiesen
werden.

Aufgrund dieser Dokumentationsunterschiede kann es zwischen den beiden
Statistiken somit verfahrenstechnisch bedingt zu Diskrepanzen bezüglich der
COVID-19-Sterbefälle kommen. Ein Vergleich dieser beiden Statistiken sollte
daher immer vor dem Hintergrund dieser differierenden Datengrundlagen und
Meldewege erfolgen.

Quelle: Destatis, 08.07.2021

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