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Ein Krankenhaus handelt grob fehlerhaft, wenn eine Mutter kurz nach der Geburt während des Bondings keine Klingel in Reichweite hat

Ein Krankenhaus handelt grob fehlerhaft, wenn eine Mutter kurz nach der Geburt während des Bondings keine Klingel in Reichweite hat (Oberlandesgericht Celle).



Nach einer im Wesentlichen komplikationsfreien Geburt gab eine Hebamme der Mutter Gelegenheit, im Kreissaal mit ihrem Baby zu bonden, und ließ beide allein. Kurze Zeit später erschien der Mutter – nach ihrer Schilderung – das Baby zu ruhig. Nachdem sie anfangs noch gedacht habe, dass es vielleicht
schlafe, habe sie sich doch gewundert, dass es sich gar nicht rege. Sie habe klingeln wollen, damit jemand nachschaue. An ihrem Bett gab es aber keine
Klingel. Infolge der Geburt habe sie zunächst nicht aufstehen können. Der
Hebamme fiel der Zustand des Babys deshalb erst rund 15 Minuten später auf. Das
Kind litt zu diesem Zeitpunkt unter einer Atemdepression („Fast-Kindstod“).
Trotz unverzüglicher Behandlung und Reanimation führte dies zu einer schweren
Hirnschädigung.

Das heute 8 Jahre alte Kind verlangt – vertreten durch seine Eltern – von dem
Krankenhaus und der Hebamme aufgrund der verbleibenden Gesundheitsschäden ein
Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 € sowie den Ersatz materieller Schäden. Das
Landgericht Hannover hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben.

Die hiergegen eingelegte Berufung hat der für Streitigkeiten aus dem
Arzthaftungsrecht zuständige 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle mit
Urteil vom 20. September 2021 zurückgewiesen, nachdem er den bereits vom
Landgericht vernommenen medizinischen Sachverständigen erneut angehört hatte
(Az.: 1 U 32/20). Eine Mutter müsse in dieser Phase der zweiten Lebensstunde
des Babys die Möglichkeit haben, eine Hebamme beispielsweise mit einer Klingel
zu alarmieren, ohne aus ihrem Bett aufzustehen. Sie sei in dieser Phase nicht
stets in der Lage, selbstständig das Bett zu verlassen, um Hilfe zu holen.

Dass eine solche Alarmierungsmöglichkeit hier fehlte, sei ein grober
Behandlungsfehler gewesen, der einem Arzt bzw. einer Hebamme schlechterdings
nicht unterlaufen dürfe. Das Krankenhaus und die Hebamme hafteten deshalb, auch
wenn nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden könne, dass eine frühere
Alarmierung die Hirnschädigung tatsächlich verhindert hätte oder diese geringer
ausgefallen wäre.

Der Senat hat eine Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen, weil der
Fall insbesondere keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe.
Hiergegen haben sich die Beklagten mit einer Beschwerde an den
Bundesgerichtshof gewandt, über die dort noch nicht entschieden ist. Sofern das
Urteil rechtskräftig wird, steht abschließend fest, dass dem Kind
Ersatzansprüche zustehen. Deren Höhe wäre allerdings gegebenenfalls noch durch
das Landgericht Hannover zu klären.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, 24.11.2021

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