Gegen die abhängig von der Prüfquote durch die Krankenkasse festgesetzte Strafzahlung sind Widerspruch und Klage zulässig
Die künftige Strafzahlung (Aufschlag) nach § 275 c Abs. 3 Satz 1 SGB V wird durch Bescheid der jeweiligen Krankenkasse in Abhängigkeit von der festgelegten Prüfquote gegenüber dem Krankenhaus festgesetzt. Rechtsbehelfe sind Widerspruch und Klage (Medizinrecht RA Mohr).
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