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GKinD: Mitaufnahme von Begleitpersonen

GKinD: Mitaufnahme von Begleitpersonen / Eine medizinische Notwendigkeit zur Mitaufnahme einer Begleitperson ist in der Regel bei nachfolgend genannten Kriterien anzunehmen... (GKinD).



In Zeiten, wo wir immer mal wieder Berichte unserer Mitglieder über Probleme bei der Kostenübernahme für die Mitaufnahme von Begleitpersonen erhalten, ist es umso erfreulicher, dass wir von der R+V BKK angesprochen wurden, die gemeinsame Erklärung zu vereinbaren. Die Erklärung wurde bisher mit folgenden Krankenkas­sen vereinbart:
Techniker Krankenkasse
BKK Pfalz
Energie BKK
BKK Mobil Oil
BKK Essanelle
BKK IHV
Deutsche BKK
Bahn BKK
R+V BKK
Gemeinsame Erklärung der Gesellschaft der Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen in Deutschland e.V. (GKinD)
und der
R+V Betriebskrankenkasse
GKinD und die R+V Betriebskrankenkasse sind überzeugt, dass erkrankte Kinder maßgeblich davon profitieren, wenn eine vertraute Begleitperson während des gesamten Krankenhausaufenthalts an ihrer Seite ist. GKinD und die R+V BKK stimmen darin überein, folgende gemeinsame Kriterien anzuwenden, wenn die medizinische Notwendigkeit zur Mitaufnahme einer Begleitperson durch einen Krankenhausarzt festgestellt worden ist.
Eine medizinische Notwendigkeit zur Mitaufnahme einer Begleitperson ist in der Regel bei nachfolgend genannten Kriterien anzunehmen:

bei Neugeborenen und Säuglingen
bei Kindern im Vorschulalter
bei Schulkindern bis acht Jahren
Die medizinische Notwendigkeit zur Mitaufnahme einer Begleitperson besteht bei älteren Kindern in der Regel bei folgenden Indikationen (keine abschließende Aufzählung):

stationäre Aufnahme als Notfall
schwere/lebensbedrohliche Erkrankungen
körperliche oder geistige Behinderungen
Angst / Trennungsangst
Kinder mit Verständigungsproblemen
als Sterbebegleitung
pflegerische oder therapeutische Schulungsmaßnahmen für die Begleitperson
Liegt eines der aufgeführten Kriterien vor, übernimmt die R+V BKK im Rahmen der gesetzlichen Regelungen unbürokratisch die Kosten für die Mitaufnahme einer Begleitperson. Eine gesonderte Antragstellung der Klinik ist nicht notwendig. Die Zusage zur Kostenübernahme erfolgt kurzfristig.

Quelle: GKinD, 09.11.2021

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