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G-BA passt Sonderregelungen an und gibt Planungssicherheit mydrg.de





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G-BA passt Sonderregelungen an und gibt Planungssicherheit

G-BA passt Sonderregelungen an und gibt Planungssicherheit (Gemeinsamer Bundesausschuss).



Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute seine zeitlich befristeten Corona-Sonderregelungen im Bereich der Arbeitsunfähigkeit und verordneten Leistungen bis Ende März 2022 verlängert. Zudem reaktivierte er bereits ausgelaufene Ausnahmen bei der Qualitätssicherung. Bis Ende März können Krankenhäuser
beispielsweise von der Mindestausstattung mit Pflegefachkräften bei bestimmten komplexen Behandlungen abweichen. Es wird bis zu diesem
Zeitpunkt in den Krankenhäusern auch auf bestimmte Kontrollen durch den
Medizinischen Dienst verzichtet. Der G-BA reagiert damit auf die vierte Welle
der Corona-Pandemie, die durch sehr hohe Infektionszahlen, eine zu niedrige
bundesweite Impfquote und hohe Belastungen für die Intensivstationen der
Krankenhäuser geprägt ist.

„Die vierte Welle der Corona-Pandemie zeigt uns deutlich, was es heißt, zu
zögern und zu zaudern, statt vorbeugend entschlossen zu handeln: Es kostet
Menschenleben“, so Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA.
„Mit unseren heutigen Beschlüssen leisten wir unseren Beitrag, um Krankenhäuser
sowie Arztpraxen zu entlasten und zugleich Patientinnen wie Patienten zu
schützen. Wir setzen durch unsere Beschlüsse klare Prioritäten, um das
Funktionieren der Krankenhäuser in der jetzigen Ausnahmesituation trotz
Personalengpässen erneut abzusichern. Außerdem entlasten wir die
Gesundheitsversorgung im ambulanten Bereich weiterhin, indem unnötige
Arzt-Patienten-Kontakte reduziert werden und so das Infektionsrisiko sinkt. Wir
wollen alles daransetzen, die Gesundheitsversorgung für alle
aufrechtzuerhalten, ganz gleich, ob sie an Covid-19 erkrankt sind oder aus
anderen Gründen wie einem Herzinfarkt oder wegen einer chronischen Erkrankung
medizinische Hilfe brauchen.“

Hecken weiter: „Die Patientenvertretung wie auch die gemeinsame
Selbstverwaltung aus Ärzteschaft, Krankenkassen und Krankenhausvertretung sind
sich einig: Wenn es hilft, Pflegekräften sowie Ärztinnen und Ärzten für die
Patientenversorgung und für Impfungen Freiräume zu verschaffen, müssen
Bürokratie und Dokumentationsvorgaben zur Qualitätssicherung in dieser
Ausnahmesituation erneut auf ein unverzichtbares Minimum reduziert werden. Der
G-BA kann aber nicht die grundlegenden Entscheidungen zum Reduzieren von
Kontakten treffen, um die nach wie vor extrem hohen Neuinfektionen einzudämmen.
Hier sind Bund und Länder in der Verantwortung. Deshalb ersuchen wir die
Bundesregierung und die Landesregierungen dringend, in der heutigen
Ministerpräsidentenkonferenz das Ihrige zu tun, um einen Kollaps der
Intensivversorgung in den Krankenhäusern abzuwenden. Unser Dank gilt an dieser
Stelle den Pflegerinnen und Pflegern, den Ärztinnen und Ärzten sowie all den
Menschen, die in medizinischen Einrichtungen oder in Pflegeheimen seit vielen
Monaten bis zur eigenen Erschöpfung arbeiten und damit unbeschreiblich viel für
unsere Gesellschaft leisten.“

Bei den gefassten Beschlüssen im Bereich der ärztlich verordneten Leistungen
geht es um diese Sonderregelungen:

Arbeitsunfähigkeit: Patientinnen und Patienten, die an leichten
Atemwegserkrankungen leiden, können wie bisher telefonisch für bis zu 7
Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch
eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung
der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt
werden.
Die Corona-Sonderregelungen gelten unabhängig vom kürzlich gefassten, aber noch
nicht rechtskräftigen Beschluss des G-BA zur generellen Krankschreibung per
Videosprechstunde.
Erleichterte Vorgaben für Verordnungen: Heilmittel-Verordnungen bleiben auch
dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen
kommt. Auch Ausnahmen für bestimmte Fristen bei Verordnungen im Bereich der
häuslichen Krankenpflege bestehen weiter: Folgeverordnungen müssen nicht in den
letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden.
Zudem können Ärztinnen und Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege
für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Ebenfalls muss vorübergehend eine
längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege nicht begründet
werden. Verordnete Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend
notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an COVID-19-Erkrankten
oder von Versicherten, die unter Quarantäne stehen, müssen weiterhin nicht
vorher durch die Krankenkasse genehmigt werden.
Verlängerung der Vorlagefrist für Verordnungen: Die Frist zur Vorlage von
Verordnungen bei der Krankenkasse bleibt weiterhin für häusliche Krankenpflege,
Soziotherapie sowie spezialisierte ambulante Palliativversorgung von 3 Tagen
auf 10 Tage verlängert.
Verordnungen nach telefonischer Anamnese: Folgeverordnungen für häusliche
Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen weiterhin auch nach
telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits
zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung
durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch
an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden. Dies gilt im
Bereich der Heilmittel auch für Folgeverordnungen von Zahnärztinnen und
Zahnärzten. Ebenso sind weiterhin Verordnungen von Krankentransporten und
Krankenfahrten aufgrund telefonischer Anamnese möglich.
Videobehandlung: Eine Behandlung kann weiterhin auch per Video stattfinden,
wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich und die Patientin oder der Patient
damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln,
die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -ärzten verordnet werden können. Auch
Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit
Einwilligung der Patientin oder des Patienten per Video erbracht werden.
Bei den gefassten Beschlüssen im Bereich der Anforderungen zur
Qualitätssicherung geht es um diese Sonderregelungen:

Personal-Mindestvorgaben: Bei bestimmten komplexen Behandlungen können
Krankenhäuser von den Mindestvorgaben für die Ausstattung und den Einsatz von
Pflegefachkräften sowie für die ärztliche wie pflegerische Weiterbildung
abweichen, die in folgenden Richtlinien geregelt sind:

Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL)
Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen (MHI-RL)
Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma (QBAA-RL)
Richtlinie zur Kinderherzchirurgie (KiHe-RL)
Richtlinie zur Kinderonkologie (KiOn-RL)
Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur (QSFFx-RL)
Aussetzen von Kontrollen des Medizinischen Dienstes (MD): Aufgrund der
Corona-Pandemie werden die Kontrollen im Sinne der
MD-Qualitätskontroll-Richtlinie des G-BA erneut vom 2. Dezember 2021 bis zum
31. März 2022 ausgesetzt. Zudem finden keine Kontrollen des MD vor Ort in den
Krankenhäusern statt, um Kontakte und bürokratischen Aufwand zu reduzieren.

Inkrafttreten der Beschlüsse
Der heutige Beschluss zu den verordneten Leistungen tritt nach
Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit und Veröffentlichung im
Bundesanzeiger rückwirkend zum 26. November 2021 in Kraft. Damit ist auch beim
Krankentransport eine lückenlose Versorgungspraxis abgesichert – hier waren
Teile an die ausgelaufene epidemische Lage nationaler Tragweite gebunden.

Der Beschluss zu den Ausnahmen bei der Qualitätssicherung tritt nach
Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit und Veröffentlichung im
Bundesanzeiger rückwirkend zum 2. Dezember 2021 in Kraft.

Sonderregelungen beim Entlassmanagement gelten bereits bis 31. Mai 2022, da sie
an § 9 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung geknüpft
sind.

Sämtliche vom G-BA beschlossenen befristeten Sonderregelungen im Zusammenhang
mit der Corona-Pandemie sind unter folgendem Link zu finden:
www.g-ba.de/service/sonderregelungen-corona
Für den Bereich der veranlassten Leistungen gibt es zusätzlich eine Übersicht.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, 02.12.2021

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