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Neuregelungen im Bereich Gesundheit und Pflege zum 1. Januar 2022

Neuregelungen im Bereich Gesundheit und Pflege zum 1. Januar 2022 (Bundesgesundheitsministerium).



Zum 1. Januar 2022 werden im Bereich des Bundesgesundheitsministeriums zahlreiche Änderungen wirksam. Hier informieren wir über die wichtigsten Neuerungen: Entlastung für Pflegebedürftige in stationärer Pflege: Um Pflegebedürftige vor Überforderung durch steigende Pflegekosten zu schützen, zahlt die
Pflegeversicherung bei der Versorgung im Pflegeheim einen Zuschlag zu
dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag. Er steigt mit der Dauer
der Pflege: Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse 5 % des pflegebedingten
Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 %, im dritten Jahr 45 % und danach 70 %.
In der ambulanten Pflege werden die Sachleistungsbeträge um 5 % erhöht, um den
steigenden Vergütungen Rechnung zu tragen.
Es werden gesetzlich starke Anreize für den Ausbau der Kurzzeitpflege gesetzt.
Um die Pflegebedürftigen nicht zu belasten, wird der Leistungsbetrag der
Pflegeversicherung zur Kurzzeitpflege zudem um 10% angehoben.
Es werden die regionalen Netzwerke gestärkt, indem die Fördersumme um 10
Millionen Euro/Jahr aufgestockt wird.
Erstmals Bundeszuschuss für Pflegeversicherung
Zur Finanzierung der Pflegeversicherung wird ein Bundeszuschuss in Höhe von 1
Milliarde Euro pro Jahr eingeführt.
Der Beitragszuschlag für Kinderlose steigt um 0,1 Prozentpunkte.
(Diese Regelungen sind Bestandteil des „Gesetzes zur Weiterentwicklung der
Gesundheitsversorgung“ – GVWG)

Pandemiebedingter Schutzschirm wird verlängert
Die Regelungen zur Erstattung pandemiebedingter Mehrausgaben und
Mindereinnahmen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Angeboten zur
Unterstützung im Alltag werden bis Ende März 2022 verlängert.
Der flexiblere Einsatz des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 1 zur
Sicherstellung der Versorgung bleibt befristet erhalten. Gleiches gilt für die
Möglichkeit der Kostenerstattung in Höhe der ambulanten
Pflegesachleistungsbeträge bei Pflegegrad 2 bis 5.
Flexibilisierungen bei Familienpflegezeit und Pflegezeit bleiben befristet
bestehen.
Der Anspruch auf coronabedingtes Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 20
Arbeitstage wird bis Ende März 2022 verlängert.
Die Medizinischen Dienste können im Einzelfall bis Ende März 2022
Pflegebegutachtungen ohne persönliche Untersuchung der Versicherten in ihrem
Wohnbereich durchführen.
Ebenfalls bis Ende März 2022 besteht für Pflegegeldempfänger die Möglichkeit,
den Beratungsbesuch telefonisch, digital oder per Videokonferenz abzurufen.
Weiterhin längeres Kinderkrankengeld
Diese pandemiebedingte Sonderregelung für Kinderkrankengeld wird verlängert:
Das Kinderkrankengeld kann auch 2022 je versichertem Kind grundsätzlich für 30
statt 10 Tage (bei Alleinerziehenden 60 statt 20 Tage) in Anspruch genommen
werden.
(Diese Regelungen sind Bestandteil des „Gesetzes zur Änderung des
Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der
Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“)

E-Rezept startet bundesweit – Weiterentwicklung der ePA
Bundesweit können alle Ärztinnen und Ärzte sowie Apotheken, deren Systeme die
technischen Voraussetzungen erfüllen, das E-Rezept nutzen. Sofern aufgrund
fehlender technischer Voraussetzungen das E-Rezept nicht erstellt werden kann,
erhalten Versicherte zunächst weiterhin das gewohnte Papierrezept.
Die Krankenkassen gewährleisten, dass die Versicherten bzw. deren Vertreter mit
einem geeigneten Endgerät eine Einwilligung gegenüber ihrer Ärztin/ihrem Arzt
oder einem weiteren Berechtigten zum Zugriff auf die elektronische
Patientenakte (ePA) – sowohl auf spezifische Dokumente und Datensätze als auch
auf Gruppen von Dokumenten und Datensätzen der ePA – barrierefrei erteilen
können.
(Diese Regelungen sind Bestandteil des „Gesetzes zum Schutz elektronischer
Patientendaten in der Telematikinfrastruktur“ – PDSG)

Einheitliche Ausbildung für Assistenzberufe im OP und in der Anästhesie
Für die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum
Anästhesietechnischen Assistenten (ATA) und über die Ausbildung zur
Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten
(OTA) gelten erstmals bundesweit einheitliche Regelungen. Damit werden die
Weiterentwicklungen der komplexen Aufgabenstellungen und das breite
Tätigkeitsspektrum dieser Fachberufe aufgegriffen.
(„Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des
Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen
Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten“ und „Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin
und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur
Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten“)

Ergänzender Bundeszuschuss
Der ergänzende Bundeszuschuss an die gesetzliche Krankenversicherung steigt auf
14 Milliarden Euro. Damit kann der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der
GKV 2022 stabil bleiben.
(„Bundeszuschussverordnung 2022“)

Quelle: Bundesgesundheitsministerium, 07.12.2021

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