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Nachweis-Vereinbarung Pflegepersonaluntergrenzen für das Jahr 2022

Nachweis-Vereinbarung Pflegepersonaluntergrenzen für das Jahr 2022 (InEK, PDF, 446 kB).



Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben die PpUG-Nachweis-Vereinbarung nach § 137i Abs. 4 SGB V über den Nachweis zur Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen konsentiert. Danach sind quartalsweise (zum 15.04.2022, 15.07.2022, 15.10.2022 und 15.01.2023) die durchschnittliche Pflegepersonalausstattung (differenziert nach Pflegefachkräften
und Pflegehilfspersonal), die durchschnittliche Personalausstattung an Hebammen, die durchschnittliche Patientenbelegung (für die Nachtschicht ermittelt aus dem Mitternachtsbestand, für die Tagschicht ermittelt aus dem Patientenstand um
12:00 Uhr), die Anzahl an Patienten, die durchschnittliche Anzahl an
aufgestellten Betten, die Anzahl an Belegungstagen und die Anzahl der
Schichten, in denen die Pflegepersonaluntergrenzen nicht eingehalten wurden, an
das InEK und die örtlichen Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG zu melden.
[...]

Quelle: InEK, 18.01.2022

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