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Politik muss die Verbesserung der Arbeitsqualität in der Pflege fokussieren

Politik muss die Verbesserung der Arbeitsqualität in der Pflege fokussieren (DEKV).



Was muss eine moderne, wissenschaftlich fundierte Pflegebedarfsbemessung leisten? 45 Prozent der 1,5 Millionen Beschäftigten in deutschen Krankenhäusern sind Pflegekräfte.1 Für eine qualifizierte Patientenversorgung ist ihr täglicher unermüdlicher Einsatz unverzichtbar. Dem gegenüber steht der Personalmangel in den Pflegeberufen: Im Jahr
2020 gab es für 100 gemeldete offene Stellen 47 arbeitssuchende Krankenpflegekräfte.2 Diese Situation werden weder intensive Personalwerbung noch gesteigerte Ausbildungszahlen alleine beheben können.
Dafür braucht es eine grundlegend verbesserte Arbeitsqualität in der Pflege:
Arbeitsbedingungen, die dazu führen, dass Pflegekräfte im Beruf bleiben, in den
Beruf zurückkehren und Teilzeitstellen aufstocken. Dafür muss vor allem die
Pflegepersonalbesetzung am tatsächlichen Pflegebedarf der Patient:innen
ausgerichtet sein. Die Voraussetzung dafür ist eine wissenschaftlich fundierte
Pflegepersonalbedarfsbemessung im Krankenhaus. Der Koalitionsvertrag sieht dazu
die zeitnahe Einführung des von DKG, DPR und ver.di entwickelten Instruments
PPR 2.0 vor.

PPR 2.0: Defizit bei Berücksichtigung des Qualifikationsmix
„Die PPR 2.0 ist ein erster Schritt, doch sie ist nur als Interimslösung
gedacht“, betont Christoph Radbruch, Vorsitzender des Deutschen Evangelischen
Krankenhausverbandes (DEKV). Mit dem
Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) hat die Selbstverwaltung
den Auftrag erhalten, bis Ende 2024 ein wissenschaftlich fundiertes Verfahren
zur einheitlichen Bemessung des Pflegepersonalbedarfs zu entwickeln und zu
erproben (§ 137k SGB V). Die europaweite Ausschreibung für den
Entwicklungsauftrag wird im Laufe des Januars starten.

Die Interimslösung PPR 2.0 sehen Diakonie Deutschland und DEKV differenziert:
Positiv ist, dass der Pflegekomplexmaßnahmen-Score (PKMS) und der Barthel-Index
in die PPR 2.0 eingebunden sind. Die Bedarfe vulnerabler Gruppen,
beispielsweise kognitiv oder motorisch eingeschränkter Menschen, müssen bei der
Pflegebedarfsbemessung unbedingt berücksichtigt werden. Grundsätzlichen
Nachbesserungsbedarf gibt es bei der Berücksichtigung des Qualifikationsmix der
Pflegeprofessionen. In ihrer jetzigen Form ermittelt die PPR 2.0, wie viel Zeit
die Pflege eines Patienten beansprucht. Welche Qualifikation die Pflegekraft
für diese Leistung benötigt, fließt nicht ein. Die Grundpflege, wie
beispielsweise die Körperpflege, kann durch Hilfskräfte qualifiziert ausgeführt
werden. Die vorbehaltenen Tätigkeiten, Planung, Steuerung und Evaluation des
Pflegeprozesses hingegen dürfen nur von dreijährig ausgebildeten oder
studierten Pflegefachkräften durchgeführt werden. Für hochkomplexe
Versorgungsprozesse, beispielsweise das Wundmanagement, werden darüber hinaus
entsprechende Fort- und Weiterbildungen benötigt.

„Ich hätte mir gewünscht, dass die Erfassung des Qualifikationsmix bereits bei
Entwicklung der PPR 2.0 Berücksichtigung gefunden hätte. Nur wenn bei der
Bestimmung des Pflegepersonalbedarfs die Qualifikation der Pflegekräfte
einfließt, können die Qualität der Pflege gesichert und Pflegekräfte
entsprechend ihrer Befähigungen eingesetzt werden, womit sie auch Wertschätzung
für ihre Kompetenzen erfahren. Das würde auch die akademische Pflege stärken“,
sagt Maria Loheide, Vorständin Sozialpolitik der Diakonie Deutschland. „Für die
Krankenhäuser bietet der ermittelte Qualifikationsmix zudem die Möglichkeit,
Personalmanagement und Personalentwicklung noch gezielter am Versorgungsbedarf
auszurichten“, ergänzt Radbruch. „Der Qualifikationsmix in der Pflege muss bei
der Entwicklung der zukünftigen Pflegebedarfsbemessung unbedingt einfließen“,
fordert Loheide.

Keine Einführung der PPR 2.0 ohne ausreichenden Praxistest
In einem siebentägigen Pre-Test in 44 deutschen Krankenhäusern im November 2019
wurden Handhabbarkeit und Umsetzbarkeit der PPR 2.0 überprüft.3 „Welche
Herausforderungen bei einer deutschlandweiten, verpflichtenden Einführung auf
die Krankenhäuser zukommen, lässt sich aufgrund der sehr kurzen Erprobungsdauer
und der nicht-repräsentativen Stichprobe aus dem Pre-Test nicht mit Sicherheit
ableiten“, gibt der DEKV-Vorsitzende zu bedenken. Die Vorgängerversion PPR wird
zwar vielfach noch eingesetzt, inzwischen werden aber auch andere Instrumente
wie die Leistungserfassung in der Pflege (LEP) verwendet. Wie sich die
Umstellung in diesen Krankenhäusern darstellt, bleibt abzuwarten, dort muss die
PPR 2.0 in die IT-Systeme, Prozesse und Arbeitsabläufe neu integriert werden.
Die Anwendungsvorschrift, die wichtige Belange wie beispielsweise das
Ausfallmanagement regelt, war ebenfalls nicht Teil des Pre-Tests. „Der
Einführung der PPR 2.0 sollte daher ein ausreichend langer, repräsentativer
Praxistest vorausgehen“, fordert Radbruch.

Hintergrund zur PPR 2.0:
Die PPR 2.0 ist eine Weiterentwicklung der Pflegepersonal-Regelung, die von
1993 bis 1997 in allen deutschen Krankenhäusern verpflichtend angewendet wurde.
Die Ermittlung des Pflegebedarfs erfolgt über die Einstufung der Patient:innen
in Schweregradgruppen. Jeder Schweregradgruppe ist ein täglicher Zeitaufwand
zugeordnet, administrative und organisatorische Tätigkeiten, Aufnahme und
Entlassung von Patient:innen werden durch pauschale Grund- und Fallwerte
erfasst. Die Summe aller Zeitwerte wird in einen Personalbedarf umgerechnet.
Dabei wird der Pflegepersonalbedarf eines Jahres aus dem Pflegebedarf des
Vorjahres errechnet, modifiziert durch absehbare Änderungen der Patientenzahl.
Die Zuteilung des so ermittelten Personals für das gesamte Krankenhaus auf die
jeweiligen Stationen erfolgt durch das Pflegemanagement.

Für die Nachtschicht ist die PPR 2.0 nicht geeignet, es gilt daher eine
einheitliche Pflegepersonaluntergrenze auf allen Stationen. Die PPR 2.0 ist in
der Kinderheilkunde und auf der Intensivstation nicht anwendbar und wird daher
durch die Instrumente Kinder-PPR für Patient:innen unter 18 Jahren und INPULS
für die Intensivstationen ergänzt.

Eine von DKG, DPR und ver.di im Dezember 2020 vorgelegte Anwendungsvorschrift
zur PPR 2.0 regelt Details zum erfassten Personal, den Anwendungsbereichen, der
Berechnung des Personalbedarfs und zu Maßnahmen zum Personal-und
Ausfallmanagement.

Hintergrund zum Auftrag zur Entwicklung einer Pflegepersonalbedarfsbemessung §
137k SGB V:
Mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) vom 11. Juli 2021
haben die Selbstverwaltungspartner Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) gemeinsam mit dem Verband
der Privaten Krankenversicherung (PKV) den Auftrag erhalten, die
wissenschaftliche Entwicklung und Erprobung eines
Pflegebedarfsbemessungsinstruments für das Krankenhaus zu veranlassen. Der
entsprechende § 137k SGB V gibt weiterhin vor, dass die Entwicklung auf Kosten
der Selbstverwaltungspartner bis 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein muss. Die
europaweite Ausschreibung startet im Januar mit dem Ziel der Auftragsvergabe
bis 30. Juni 2022. Erfolgt dies nicht, ist das Bundesministerium für Gesundheit
berechtigt, den Auftrag auf Kosten der Selbstverwaltungspartner selbst zu
vergeben.

Aktuelle Pressemitteilung zum Download

Quellen:
1 Sonderauswertung für den DEKV vom 18.05.2021: Statistik der Bundesagentur für
Arbeit, Auftragsnummer: 316550 Beschäftigte in ausgewählten Tätigkeiten (KldB
2010) x ausgewählten Wirtschaftszweigen WZ 2008; Oktober 2020
2 Arbeitsmarktsituation im Pflegebereich, Bundesagentur für Arbeit
Statistik/Arbeitsmarktberichterstattung, Mai 2021
3 Fleischer S.: Pre-Test einer modernisierten Pflegepersonal-Regelung für
Erwachsene. Institut für Gesundheits- und Pflegewissenschaft;
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, 25.06.2020

Quelle: DEKV, 07.01.2022

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