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Beamteter Universitätsprofessor verliert Ruhegehalt im sog. Göttinger Organspendeskandal

Beamteter Universitätsprofessor sei für diverse Manipulationen von Blutwerten verantwortlich gewesen / Vertrauensverlust führe zur Aberkennung des Ruhegehaltes (Verwaltungsgericht Göttingen).



Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat am 16.03.2022 entschieden, dass einem früheren verbeamteten Professor und Chefarzt der Göttinger Universitätsmedizin das Ruhegehalt aberkannt wird (5 A 6/18). Der Beklagte war bis zu einem von der Klägerin im Juli 2012 ausgesprochenen Amtsführungsverbot
als Leiter der Abteilung für Gastroenterologie und Endokrinologie im Zentrum für Innere Medizin der Universitätsmedizin Göttingen tätig. Die Klägerin machte im Disziplinarklageverfahren geltend, dass dieser
eine der zentralen Figuren des sog. Göttinger Organspendeskandals und für
diverse Manipulationen von Blutwerten verantwortlich gewesen sei. Eine weitere
Beschäftigung des Beklagten, der während des Gerichtsverfahrens in den
Ruhestand trat, habe daher aufgrund eines endgültig eingetretenen
Vertrauensverlusts nicht mehr zumutbar erfolgen können.

Dagegen machte der Beklagte geltend, von etwaigen Blutwert-Manipulationen zur
Steigerung der Chancen auf Erhalt eines Spenderorgans nichts gewusst zu haben,
da für die entsprechenden Entscheidungen allein der seinerzeit angeklagte
Operateur zuständig gewesen sei, der auch persönlich von den gesteigerten
Transplantationszahlen profitiert habe.

Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Vielmehr ist es auch angesichts
der Aussagen einiger bereits im Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten
vernommener Zeugen zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte im Zeitraum
der Jahre 2009 bis einschließlich 2011 in mindestens elf Fällen für die
Manipulation von Laborwerten verantwortlich gewesen sei, um den von seinen
Patienten erreichten MELD-Score und damit die Chancen auf Zuteilung eines
Spenderorgangs zu erhöhen. Auch wenn ihm kein eigenhändiges Handeln
nachzuweisen sei, habe er jedenfalls seine Mitarbeiter in konkreten Fällen
angewiesen, Manipulationen vorzunehmen und damit seine Führungsposition
missbraucht. Überdies habe der Beklagte für die Behandlung eines
Transplantationspatienten einen Geldbetrag in Höhe von 30.000 Euro ohne
Berechtigung vereinnahmt, verschwiegen und erst auf späteren Vorhalt an die
Klägerin abgeführt.

Die Schwere des vorliegenden Dienstvergehens führe zu einem endgültigen
Vertrauensverlust, der bei Beamten im Ruhestand nach § 14 Abs. 2 Satz 2 NDiszG
die Aberkennung des Ruhegehalts gebiete. Die Kammer teile die Bewertung der
Klägerin, wonach das vorsätzliche Erschleichen von unberechtigten
Organzuweisungen die Grundlagen des ärztlichen Berufs erschüttere.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung beim Nds.
Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die zugrundeliegenden Umstände bereits
Gegenstand umfassender strafrechtlicher Ermittlungen waren, die zunächst zur
Aussetzung des gegen den Beklagten geführten Disziplinarverfahrens geführt
hatten. Nach dem durch Urteil des Landgerichts Göttingen vom 06.05.2015 (6 Ks
4/13) erfolgten Freispruch des seinerzeit zunächst allein angeklagten
Operateurs, bestätigt durch den Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.06.2017 (5
StR 20/16), waren auch die übrigen Strafverfahren eingestellt und das
Disziplinarverfahren gegen den Beklagten wiederaufgenommen worden.

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen, 22.04.2022

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