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G-BA bewertet neues Operationsverfahren bei Menorrhagie positiv

Hochfrequenzablation mittels Netzelektrode ist neue Option bei der Therapie der Menorrhagie (Gemeinsamer Bundesausschuss).



Eine schmerzhafte, zu starke oder zu lange andauernde Monatsblutung (Menorrhagie) belastet viele Frauen körperlich wie psychisch sehr. Neben den bisherigen operativen Therapien steht für betroffene Frauen künftig eine weitere Alternative zur Verfügung: die sogenannte Hochfrequenzablation mittels
Netzelektrode. Dabei wird die gesamte Gebärmutterschleimhaut dauerhaft mit Hilfe von hochfrequentem Strom abgetragen. Die Familienplanung muss daher bei
den Frauen abgeschlossen sein. Der medizinische Eingriff kann demnächst in
Arztpraxen oder in komplizierteren Fällen auch weiterhin von Krankenhäusern
angeboten werden. Die entsprechenden Voraussetzungen hat der Gemeinsame
Bundesausschuss (G-BA) in seinen Richtlinien beschlossen.

Ausgangspunkt für die Beratungen im G-BA über die Hochfrequenzablation mittels
Netzelektrode war ein Antrag eines Herstellers auf eine sogenannte Erprobung
der Methode. Da die mit dem Antrag vorgelegten Studien jedoch den Schluss
zuließen, dass eine Bewertung der Methode bereits ohne Erprobung möglich sei,
konnte der G-BA direkt in die Nutzenbewertung einsteigen und hat damit das
gesamte Verfahren stark verkürzt.

Nutzenbewertung: Komplikationsärmere Behandlungsalternative
Die zügige Entscheidung war möglich, da dem G-BA im Bewertungsverfahren
insbesondere aussagekräftige Studien vorlagen, die einen Vergleich des neuen
Verfahrens mit den bisher üblichen operativen Eingriffen in der ambulanten wie
stationären Versorgung zuließen. Die in Deutschland üblicherweise angewendeten
Verfahren sind aktuell in der vertragsärztlichen Versorgung die
Schlingenresektion/Rollerballablation und in der Krankenhausbehandlung –
zusätzlich zum gerade genannten Verfahren – die Ablation mit Heißwasserballon
(auch als Ballonablation bezeichnet) sowie die nun vom G-BA bewertete
Hochfrequenzablation mittels Netzelektrode.

Für die Hochfrequenzablation mittels Netzelektrode zeigten sich verschiedene
relevante Vorteile für die Patientinnen. Je nach Vergleichsverfahren kam es
beispielsweise zu reduzierten Schmerzen und Krämpfen oder zu einer verringerten
Blutungsstärke. Im Vergleich zu anderen Ablationsverfahren ist die
Hochfrequenzablation zudem die komplikationsärmere Alternative. Durch eine
spezifische Messung beim Eingriff selbst wird die Stromabgabe automatisch
beendet, wenn die optimale Menge an Schleimhautgewebe zerstört ist. So können
ein Durchstoßen der Gebärmutterwand oder Risse im Gebärmutterhals reduziert
werden.

Menorrhagie: Medizinischer Hintergrund
Menorrhagien gehören zu den häufigsten Menstruationsstörungen. Nach
Expertenschätzung sind 20 Prozent der 30- bis 50-jährigen Frauen betroffen. Die
Ursachen von Menorrhagien sind vielfältig. Oft handelt es sich um Störungen der
Gebärmuttermuskulatur, die sich während der Menstruation nicht richtig
zusammenzieht. Auslöser dieser Kontraktionsstörungen können beispielsweise
Myome, Polypen, Krebszellen oder Gewebewucherungen außerhalb der
Gebärmutterhöhle sein.

Inkrafttreten
Die beiden heute getroffenen Beschlüsse werden nun dem Bundesministerium für
Gesundheit zur rechtlichen Prüfung vorgelegt und treten nach Veröffentlichung
im Bundesanzeiger in Kraft. Bevor die Hochfrequenzablation mittels
Netzelektrode als ambulante Leistung von Fachärztinnen und Fachärzten erbracht
und abgerechnet werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Schritt notwendig,
den der G-BA nicht beeinflussen kann: Der Bewertungsausschuss muss über die
Höhe der ärztlichen Vergütung entscheiden. Das Gremium, in dem Vertreterinnen
und Vertreter von Krankenkassen und Ärzteschaft verhandeln, hat entsprechend
gesetzlicher Vorgaben sechs Monate nach Inkrafttreten Zeit, um eine
Abrechnungsziffer festzusetzen.

Hintergrund Nutzenbewertung im G-BA
Das Verfahren, in dem der G-BA neue Methoden prüft, ist klar strukturiert: Von
Antragstellung über Studienauswertung bis hin zum Stellungnahmeverfahren zu den
geplanten Regelungen. Im Ergebnis legt der G-BA fest, ob und inwieweit – d. h.
für welche genaue Indikation und unter welchen qualitätssichernden
Anforderungen – eine Behandlungsmethode ambulant und/oder stationär zulasten
der gesetzlichen Krankenversicherung angewendet werden kann.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, 19.05.2022

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