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AOK begrüßt geplante Regelungen zu Pflege-Apps

DiPA: Viele Fortschritte im Vergleich zu Digitalen Gesundheitsanwendungen (Mediennachricht).



Der AOK-Bundesverband hat die geplanten Regelungen zu den Digitalen Pflegeanwendungen (DiPAs), deren Kosten künftig von den Pflegekassen erstattet werden sollen, im Grundsatz begrüßt: "Im Vergleich zu den Digitalen Gesundheitsanwendungen, die schon seit Ende 2020 per
Rezept verordnet werden können, sehen wir deutliche Fortschritte bei den Anforderungen an den Nutzen der Anwendungen, beim Datenschutz und bei den Regeln zur Preisbildung", betont
die Vorstandsvorsitzende des AOK-Bundesverbandes, Dr. Carola Reimann.

In seiner jetzt veröffentlichten Stellungnahme zum Referentenentwurf der
Verordnung zur Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen (VDiPA) fordert
der AOK-Bundesverband allerdings, die inhaltlichen Vorgaben für die Digitalen
Pflegeanwendungen noch besser an den besonderen Belangen der pflegebedürftigen
Personen auszurichten: "Die Anforderungen an die Barrierefreiheit sind bei
diesem Nutzerkreis besonders hoch. Die speziellen Bedürfnisse von
pflegebedürftigen Personen, zum Beispiel aufgrund von Einschränkungen der
Selbstständigkeit, sollten in den Anforderungen an die Qualität der DiPAs noch
stärker berücksichtigt werden", fordert Reimann.

Nachbesserungsbedarf sieht die AOK auch bei einzelnen Anforderungen an
Datenschutz und Datensicherheit: So ist zwar klargestellt, dass DiPAs frei von
Werbung sein müssen. Es ist aber nicht ausdrücklich geregelt, dass auch
sogenannte "In-App-Käufe" von zusätzlichen Produkten ausgeschlossen sind. Zudem
sollte aus Sicht der AOK auch die anonyme Nutzung der Pflege-Apps ermöglicht
werden. Auch müsse eine zusätzliche Verarbeitung von Nutzerdaten durch den
Hersteller des Gerätes, auf dem die Anwendung läuft, durch geeignete Maßnahmen
verhindert werden. "Gegenüber den Datenschutz-Regelungen bei den DiGAs sehen
wir aber grundsätzlich deutliche Fortschritte", betont Reimann. "So begrüßen
wir es ausdrücklich, dass die Hersteller bereits im Zulassungsprozess ein
externes Datensicherheits-Zertifikat vorlegen müssen." Bei den DiGAs sei bei
diesem Punkt zwar mit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz
(DVPMG) nachgebessert worden, aber die Pflicht zur Vorlage eines
Datenschutz-Zertifikates durch die Hersteller greife hier erst ab dem kommenden
Jahr. "Die jüngst aufgedeckten Sicherheitslücken bei zwei zugelassenen DiGAs
haben gezeigt, dass die bisherigen Anforderungen unzureichend sind", so
Reimann.

Richtige Schlüsse aus hohen Preisen und mangelndem Nutzennachweis
Aus den überhöhten Preisen bei den Digitalen Gesundheitsanwendungen habe der
Gesetzgeber offenbar die richtigen Schlüsse gezogen: "Es ist gut, dass der
Gesetzgeber bei den Pflege-Anwendungen auf die freie Preisbildung durch die
Hersteller im ersten Jahr verzichtet." Stattdessen gibt es eine
Höchstbetrags-Regelung, die die maximale Erstattung für DiPAs durch die
Pflegekasse auf 50 Euro pro Monat festlegt. Auch auf ein
"Fast-Track-Verfahren", das bei den DiGAs die vorläufige Zulassung von
Anwendungen ohne Wirksamkeitsnachweis ermöglicht, ist bei den Pflege-Apps
verzichtet worden. "Das sind richtige Grundsatzentscheidungen, die künftig auch
bei den Digitalen Gesundheitsanwendungen zur Anwendung kommen sollten", sagt
Reimann. "Die Beitragszahler sollten grundsätzlich nur sichere digitale
Anwendungen mit nachgewiesenem Nutzen und einem echten Mehrwert für die
Versicherten finanzieren."

Quelle: Mediennachricht, 22.06.2022

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