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Mindestvorgaben zur Personalausstattung von psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen in mehreren Punkten angepasst

Personalausstattung in der stationären Psychiatrie und Psychosomatik: Gemeinsamer Bundesausschuss entwickelt Vorgaben weiter (Gemeinsamer Bundesausschuss).



Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine Mindestvorgaben zur Personalausstattung von psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen in mehreren Punkten angepasst. Zentrale Änderungen der sogenannten PPP-Richtlinie zielen darauf ab, den Dokumentationsaufwand für die Einrichtungen zu verringern
und ihnen mehr Flexibilität beim Personaleinsatz zu geben. Zudem wurde für
dezentrale kleine Standorte, wie Stand-alone-Tageskliniken, eine Sonderregelung
beschlossen. Wie geplant, wird ab dem Jahr 2024 auch der pflegerische
Nachtdienst in die Mindestvorgaben einbezogen. Der G-BA verlängerte darüber
hinaus einige der Übergangsregelungen für die Umsetzung der Richtlinie und
verschob nochmals den Beginn finanzieller Sanktionen. Wenn die Mindestvorgaben
einrichtungsbezogen im Quartalsdurchschnitt nicht erfüllt werden, führt dies
erst ein Jahr später – ab 2024 – zu einem Vergütungswegfall.

Eine weitere Anpassung der Richtlinie, die zu einer leitliniengerechten
Versorgung beitragen soll, wird der G-BA nach Finalisierung und Auswertung der
derzeit in der Wissenschaft und von den Fachgesellschaften diskutierten
Personalbemessungsmodelle bis zum 31. Dezember 2025 vornehmen.

Dokumentationspflichten werden verringert
Die psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen müssen seitdem Jahr
2020 dokumentieren, inwieweit sie die Mindestpersonalvorgaben erfüllen. In
diesem Zusammenhang führte der G-BA auch stations- und monatsbezogene
Nachweispflichten ein, um mehr über den tatsächlichen Personaleinsatz zu
erfahren und um eine Datengrundlage für die Weiterentwicklung der
Mindestvorgaben zu erhalten. Um die Einrichtungen von Dokumentationspflichten
zu entlasten und ihnen damit zugleich eine größere Flexibilität beim
Personaleinsatz zu geben, setzt der G-BA diese stations- und monatsbezogene
Nachweispflicht ab dem 1. Januar 2023 für drei Jahre generell aus und erprobt,
ob die benötigten Erkenntnisse auch über eine repräsentative Stichprobe
gewonnen werden können. Lediglich 5 Prozent der Einrichtungen muss entsprechend
weiterhin monats- und stationsbezogene Nachweise übermitteln.

Zu einer weiteren Vereinfachung der Dokumentationspflichten trägt
beispielsweise auch bei, dass der G-BA bei der Eingruppierung von Patientinnen
und Patienten auf die Differenzierung bestimmter Behandlungsbereiche
verzichtet. Zudem können die sogenannten Regelaufgaben einer Einrichtung, die
ab 2024 zu erfassen sind, auf Basis von Routinedaten dokumentiert werden.

Mindestvorgaben für den pflegerischen Nachtdienst
Mindestvorgaben gelten ab 1. Januar 2024 erstmals auch für den pflegerischen
Nachtdienst. Diese Mindestvorgaben für die Anzahl von Pflegefachpersonen
richten sich nach dem Anteil der intensivpflichtigen Patientinnen und Patienten
in einer Einrichtung. Entsprechend sind für Einrichtungen der Psychosomatik und
Einrichtungen ohne Intensivbetreuung keine Mindestvorgaben für den
pflegerischen Nachtdienst vorgesehen.

Sonderregelung für dezentrale kleine Standorte
Stand-alone-Tageskliniken als eigene Standorte sind in der Regel kleine
Einrichtungen mit einer geringen Anzahl an Plätzen. Aufgrund der räumlichen
Entfernung vom Hauptstandort des Krankenhauses sind sie in ihren Möglichkeiten
zur flexiblen Personalsteuerung – gerade bei „kleinen“ Berufsgruppen – stark
eingeschränkt. Unterschreitet eine Stand-alone-Tagesklinik die Mindestvorgabe
in einem Quartal, wirkt sich dies nicht mehr automatisch nachteilig auf die
gesamte Einrichtung aus. Hierfür wurden entsprechende Ausnahmetatbestände
festgelegt.

Übergangsregelungen werden verlängert
Mit Einführung der Mindestvorgaben im Jahr 2020 hatte der G-BA auch
Übergangsregelungen beschlossen, die eine stufenweise Umsetzung vorsahen: Die
Einrichtungen sollten genügend Zeit haben, die Vorgaben zu erfüllen. Angesichts
der notwendigen Weiterentwicklung der Mindestvorgaben verständigte sich der
G-BA nun darauf, die Übergangsregelungen für die Einrichtungen zu verlängern.
Erst ab 1. Januar 2026 – und nicht schon ab 1. Januar 2024 – müssen die
Einrichtungen 100 Prozent der Mindestpersonalvorgaben erfüllen. In den Jahren
2024 und 2025 liegt die Erfüllungsquote bei 95 Prozent. Angelehnt an die
Verlängerung der stufenweisen Einführung greifen auch die finanziellen Folgen
bei Nichterfüllung für psychiatrische Einrichtungen erst später.

Inkrafttreten
Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur rechtlichen Prüfung
vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im
Bundesanzeiger in Kraft.

Hintergrund: Personalausstattung in der stationären Psychiatrie und
Psychosomatik
Der G-BA legt in der Richtlinie über die Ausstattung der stationären
Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik mit dem für die Behandlung
erforderlichen therapeutischen Personal (PPP-RL) qualitätssichernde Maßnahmen
für die stationäre psychiatrische, kinder- und jugendpsychiatrische und
psychosomatische Versorgung fest. Die Erstfassung trat am 1. Januar 2020 in
Kraft. Die seitdem getroffenen Beschlüsse nahmen beispielsweise Änderungen
hinsichtlich der Nachweispflichten und Übergangsregelungen sowie
Konkretisierungen der Regelungen vor. Zudem wurde der Beginn der Sanktionen bei
Nichteinhaltung mehrfach verschoben.

Nähere Informationen sind auf der Website des G-BA zu finden:
Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, 15.09.2022

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