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Mit PePiK bessere Pflegequalität am Krankenbett erreichen

Mit PePiK bessere Pflegequalität am Krankenbett erreichen (GKV-Spitzenverband).



Für eine qualitativ hochwertige und bedarfsgerechte Pflege am Krankenbett braucht jedes Krankenhaus auf jeder Station genügend Pflegekräfte. Ein erster Schritt, um wenigstens eine Mindestbesetzung auf den Stationen sicherzustellen, sind Pflegepersonaluntergrenzen. Bisher fehlt jedoch in der gesamten
stationären Versorgung in Deutschland immer noch ein zeitgemäßes
Pflegepersonalbemessungsinstrument, das bundeseinheitlich den tatsächlichen
Pflegepersonalbedarf differenziert nach den unterschiedlichen Qualifikationen
ermitteln kann, um eine wirklich gute Ausstattung mit Pflegekräften am
Krankenbett zu erreichen. Dabei wurde mit dem PePiK-Verfahren der
„Personalbemessung der Pflege im Krankenhaus“ (§ 137k SGB V) bereits der
richtige gesetzliche Weg eingeschlagen.

Bundesfinanzministerium kann nicht über den Pflegepersonalbedarf entscheiden
Nun steht im Kabinettsentwurf zum Krankenhauspflegeentlastungsgesetz ein neuer
Paragraf (§ 137l SGB V), der eine Personalbemessung in Anlehnung an die PPR 2.0
mit Genehmigungsvorbehalt des Bundesfinanzministeriums einführen will. Dass der
Bundesfinanzminister über den Pflegepersonalbedarf im Krankenhaus
mitentscheiden darf, birgt die Gefahr, dass zukünftig bei einer angespannten
Haushaltslage beim Personalbedarf der Rotstift angesetzt wird. Dieser
PPR-2.0-Ansatz mit oder ohne Finanzvorbehalt wird die Ziele einer
vollständigen, einheitlichen und digitalen Pflegepersonalbemessung auf
Grundlage von Pflegediagnosen und Pflegeleistungen nicht erfüllen. Modern und
nachhaltig die Pflege stärken geht anders:

„Jedes Personalbemessungsinstrument muss sich daran messen lassen, ob es
geeignet ist, die Qualität der Pflege am Krankenbett nachhaltig zu verbessern.
Die vom Gesetzgeber vorgesehene ‚Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus
– PePiK‘ könnte dies zum Wohle der Patientinnen und Patienten und im Sinne der
Pflegekräfte tatsächlich leisten“, betont Stefanie Stoff-Ahnis, Vorstand beim
GKV-Spitzenverband, erneut den Standpunkt für PePiK. „Wir wollen, dass in den
Krankenhäusern eine moderne, digitale Pflegepersonalbemessung eingeführt wird.
Bürokratie in der Pflege muss abgebaut werden und darf nicht aufgebaut werden.
Schluss mit handgeschriebenen Listen: Daten könnten im 21. Jahrhundert längst
digital erfasst und vernetzt werden. Deshalb ist der jetzt angekündigte Weg der
sogenannten PPR 2.0 eine Sackgasse.“

Mit PePiK endlich eine Dauerlösung schaffen, statt wieder Flickschusterei
Anstatt die PPR 2.0 mit dem Vorhaben des neuen § 137l SGB V über eine
Rechtsverordnung einzuführen, ist eine qualitätsverbessernde
Pflegepersonalbemessung gemäß § 137k SGB V auf den Weg zu bringen. Zudem sind
die Pflegepersonaluntergrenzen auf alle bettenführenden Krankenhausbereiche
auszuweiten, um den notwendigen Patientenschutz mit einer Mindestbesetzung
sicherzustellen und Pflegekräfte nicht zu überlasten.

Problematisch in dem Referentenentwurf zum neuen § 137l SGB V ist zudem die
Ausnahme, dass Krankenhäuser mit (tarif-)vertraglichen Vereinbarungen zum
Personaleinsatz die Pflegepersonalbemessung und weiteren Pflichten der
Rechtsverordnung nicht umsetzen müssen.

Die für den GKV-Spitzenverband wichtigen Themen des Patientenschutzes und der
bedarfsgerechten pflegerischen Versorgung sind über tarifvertragliche
Regelungen nicht umfassend und nicht wie notwendig bundeseinheitlich
gewährleistet.

Hintergrund: PePiK - „Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus“, § 137k
SGB V
Um die pflegerische Versorgungsqualität im Krankenhaus zu verbessern, ist eine
an den individuellen Pflegebedarfen der Patientinnen und Patienten
ausgerichtete Pflegepersonalausstattung unabdingbar. Deshalb soll nach § 137k
SGB V ein Verfahren zur einheitlichen Personalbemessung in der Pflege im
Krankenhaus (PePiK) auf Basis der Bemessung des Pflegebedarfs und der
erforderlichen Pflegekräfte differenziert nach Qualifikationen wissenschaftlich
entwickelt und erprobt werden.

DKG, GKV-Spitzenverband und PKV haben Leistungsbeschreibung für PePiK bereits
erstellt
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der GKV-Spitzenverband und der
PKV-Verband sind sich in einer gemeinsam erarbeiteten Leistungsbeschreibung
nach § 137k SGB V einig, dass sich der erforderliche Pflegepersonalbedarf
anhand der digitalen Pflegedokumentation von Pflegediagnosen und maßgeblichen
Pflegetätigkeiten (bundeseinheitliche Terminologie) ableiten lassen sollen.
Dadurch ist das Verfahren frei von zusätzlichem bürokratischem Aufwand und
steht in Einklang mit den finanziell geförderten Digitalisierungsvorhaben in
den Krankenhäusern.

Eine Pflegepersonalbemessung auf diesem Niveau wäre ein Quantensprung hin zu
einer am Pflegeprozess ausgerichteten qualitativ hochwertigen Pflege im
Krankenhaus. Mit der Einführung von PePiK, der neuen Personalbemessung in der
Pflege im Krankenhaus, würde die Pflege nachhaltig gestärkt und verbessert
werden.

BMG muss Leistungsbeschreibung für das Verfahren endlich freigeben
Die Selbstverwaltungspartner sollen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Gesundheit wissenschaftliche Einrichtungen oder Sachverständige
beauftragen. Dies könnte sofort geschehen, denn eine Leistungsbeschreibung für
die Ausschreibung des Verfahrens wurde bereits erstellt und liegt dem BMG
fristgemäß seit Mitte Dezember 2021 vor. Um die Auftragsvergabe zu beginnen,
ist das Einvernehmen des BMG zu der vorliegenden Leistungsbeschreibung zeitnah
erforderlich.

Quelle: GKV-Spitzenverband, 14.09.2022

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