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Stellungnahme zum Krankenhauspflegeentlastungsgesetz KHPflEG mydrg.de





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Stellungnahme zum Krankenhauspflegeentlastungsgesetz KHPflEG

Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Bundesrat).



[...] Die baldige Festlegung eines Bemessungsinstrumentes ist zu begrüßen. Allerdings lässt die Begrenzung auf die unmittelbare Patientenversorgung von Erwachsenen und Kindern auf bettenführenden Stationen der nichtintensivmedizinischen somatischen Versorgung in den nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern wesentliche Bereiche ungeregelt (unter anderem Intensivmedizin). Gerade in intensivmedizinischen Bereichen ist eine
ausreichende Besetzung mit qualifiziertem Personal relevant für die
Versorgungsqualität. Zur Begründung für die Ausnahme von der avisierten
Regelung des § 137l SGB V
werden lediglich „Besonderheiten dieser Bereiche“ angeführt (vgl. Begründung
zu Artikel 1 Nummer 3 – § 137l SGB V). Dies steht einer ganzheitlichen
Betrachtung der „Pflege am Bett“ im somatischen Versorgungsbereich entgegen
Drucksache 460/22 (Beschluss) - 2 -
und mindert die Aussagekraft etwaiger Erhebungen. Eine personelle
Unterbesetzung führt außerdem zu einer Überlastung des Personals mit
konsekutiver Abwanderung und Verschärfung des Fachkräftemangels.
In jedem Falle ist eine zusätzliche Bürokratisierung der Pflegetätigkeit zu
vermeiden. Auch muss ein flexibler Einsatz der Pflegekräfte
stationsübergreifend sanktionsfrei gewährleistet sein.
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 137l Absatz 2 Satz 1 SGB V)
In Artikel 1 Nummer 3 ist in § 137l Absatz 2 Satz 1 das Wort „dreimonatigen“
durch das Wort „fünfmonatigen“ zu ersetzen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Erprobungsphase von mindestens drei Monaten ist für eine
sorgfältige Erprobung des Konzepts der PPR 2.0 deutlich zu kurz bemessen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Ergebnisse der
Erprobungsphase in eine mögliche Rechtsverordnung zu einem
Pflegepersonalbemessungsinstrument einfließen sollen. Eine mindestens
fünfmonatige Erprobungsdauer erscheint folglich der Bedeutung der aus der
Erprobung gewonnenen Ergebnisse angemessener. Auch ist es dem Auftragnehmer
damit weiterhin
möglich, wie von § 137 Absatz 2 Satz 5 SGB V gefordert, dem Bundesministerium
für Gesundheit den Abschlussbericht über die Ergebnisse der Erprobung
bis spätestens 31. August 2023 vorzulegen.
[...]

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