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Wettbewerber wehren sich gegen neue neurologische Planbetten in Lingen mydrg.de





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Wettbewerber wehren sich gegen neue neurologische Planbetten in Lingen

Bonifatius-Hospital Lingen scheitert mit Eilantrag wegen Aufnahme von 30 Planbetten in der Neurologie (Verwaltungsgericht Osnabrück).



Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück einen Antrag der Bonifatius-Hospital Lingen gGmbH gegen das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) abgelehnt. Die Antragstellerin ist Trägerin des in der Stadt Lingen (Ems) gelegenen
Krankenhauses, das seit Jahren mit einer Vielzahl von Betten verschiedener Fachabteilugen in dem Niedersächsischen Krankenhausplan aufgenommen ist.
Patienten mit neurologischen Symptomen werden dort seither in der Fachabteilung
Innere Medizin behandelt. Erstmals 2011 beantragte sie bei dem MS die
Einrichtung einer Abteilung für Neurologie und die Aufnahme mit zuletzt 30
Planbetten in den Niedersächsischen Krankenhausplan.

Mit Feststellungsbescheid vom 17. Februar 2022 nahm das Ministerium die
Antragstellerin mit Wirkung vom 1. Januar 2022 sodann erstmals mit 30
Planbetten im Fachbereich Neurologie in den Niedersächsischen Krankenhausplan
auf. Zugleich reduzierte es die Anzahl der Planbetten für den Fachbereich
Innere Medizin von 140 auf 120 Planbetten. Gegen diesen Bescheid haben drei
konkurrierende Krankenhäuser Klagen vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück
erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Aufgrund der den Klagen
zukommenden aufschiebenden Wirkung hat die Antragstellerin am 22. Juli 2022 bei
Gericht einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des
Feststellungsbescheides vom 17. Februar 2022 gestellt.

Diesen hat das Gericht nunmehr abgelehnt. Der Antrag dürfte unzulässig,
jedenfalls aber unbegründet sein. Die Unzulässigkeit folge aus dem Umstand,
dass die Antragstellerin zuvor keinen gleichlautenden Antrag bei dem
Ministerium gestellt habe. Der Antrag sei unbegründet, weil die Klagen der drei
Konkurrenten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben werden. Der
Feststellungsbescheid vom 17. Februar 2022 sei voraussichtlich rechtswidrig.
Die Konkurrenten seien voraussichtlich in ihrem Anspruch auf eine fehlerfreie
Auswahlentscheidung gem. § 8 Abs. 2 S. 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
verletzt. Das Ministerium habe die erforderliche Auswahlentscheidung
rechtswidrig unterlassen, so dass ein Ermessensausfall vorliege. So habe die
Behörde zu dem Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides
einen Bedarf von 75 Planbetten im Bereich der Neurologie in der hier
maßgeblichen Versorgungsregion 4 festgestellt. Der Antragstellerin seien
hiervon 30 Planbetten zuerkannt worden. Dieser Entscheidung hätten die Anträge
der konkurrierenden Krankenhäuser auf Erweiterung der bereits vorhandenen
Planbetten um 24 bzw. 8 sowie Neuaufnahme in Höhe von 45 Planbetten
gegenübergestanden. Eine Auswahlentscheidung zwischen der Antragstellerin, dem
Klinikum Leer, welchem ebenfalls eine Neuzulassung mit 30 Planbetten
zugesprochen worden sei, und den konkurrierenden Krankenhäusern sei nicht
getroffen worden. Es sei vielmehr gesondert über die Anträge der
Antragstellerin und des Klinikums Leer entschieden worden. Das Ministerium habe
mithin entweder nicht erkannt, dass es eine Auswahlentscheidung zwischen den
antragstellenden Krankenhäusern - und damit insbesondere zwischen der
Antragstellerin und den beigeladenen Konkurrenten - nach pflichtgemäßen
Ermessen hätte vornehmen müssen oder eine solche - wofür der Verfahrensverlauf
spreche - bewusst pflichtwidrig unterlassen.

Der Beschluss (2 B 34/22) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei
Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen
Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, 26.01.2023

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