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Az. B 1 KR 3/22 R: Vergütungsanspruch einer Universitätsklinik trotz Manipulationen bei Transplantationen

Az. B 1 KR 3/22 R: Einer Verletzung der Melderegelung bei Transplantationen komme keine Vergütungsrelevanz zu (Pressemeldung).



Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat entschieden (Urteil vom 7. März 2023, Aktenzeichen B 1 KR 3/22 R), dass der Vergütungsanspruch des Krankenhauses für eine medizinisch erforderliche Transplantation eines im vorgesehenen Verfahren zugeteilten Organs nicht dadurch entfällt, dass das Krankenhaus
falsche Angaben zur Dringlichkeit der Transplantation an Eurotransplant gemeldet hat. Die Revision der Krankenkasse war ohne Erfolg. Im entschiedenen Fall steht
fest, dass die Organtransplantationen medizinisch indiziert waren und
einwandfrei durchgeführt wurden. Verletzt wurden die Regelungen zur Meldung der
für die Organzuteilung erforderlichen Angaben. Diesen Regelungen kommt aber
keine Vergütungsrelevanz zu. Die Vorschriften über die Organverteilung und die
damit verbundenen Meldepflichten haben keine qualitätssichernde Zielrichtung.
Sie dienen der Herstellung von Verteilungsgerechtigkeit. Ihre Einhaltung ist
keine Voraussetzung der Leistungserbringung zulasten der gesetzlichen
Krankenversicherung.

Der Senat verkennt nicht, dass das Vertrauen in ein gerechtes Verteilungssystem
für Spenderorgane durch Manipulationen nachhaltig beschädigt wird. Für die
Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs spielen diese
Gerechtigkeitserwägungen nach dem hier maßgeblichen Recht aber keine Rolle. Zur
Sanktionierung von Falschmeldungen gegenüber Eurotransplant hat der Gesetzgeber
in der Folge des Transplantationsskandals 2013 einen Straftatbestand
geschaffen. Weiterhin ist aber weder die Transplantation des im Zusammenhang
mit einer Falschmeldung zugeteilten Organes verboten, noch der
Vergütungsanspruch ausdrücklich ausgeschlossen.

Der Senat musste nicht entscheiden, ob die Regelungen zur Organvermittlung
verfassungsgemäß und damit rechtlich verbindlich sind.

Quelle: Pressemeldung, 08.03.2023

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